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Was Sie über die Schufa bestimmt noch nicht

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Goodman
*** Consulter ***


Anmeldungsdatum: 16.01.2002
Beiträge: 5416

BeitragVerfasst am: 27.März 2003 7:02    Titel: Was Sie über die Schufa bestimmt noch nicht Antworten mit Zitat

Die 1927 in Berlin gegründete SCHUFA (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung mit Sitzen in Berlin, Bremen, Dortmund, Düsseldorf, Frankfurt/Main, Hamburg, Hannover, Kiel, Köln, München, Mannheim, Saarbrücken und Stuttgart, (jeweilige Anschrift in Telefonbüchern oder bei jeder Bank oder Sparkasse) bietet "Sicherheit auf Gegenseitigkeit".

Dabei wird sie von der Kredit gebenden Wirtschaft, vor allem den Banken, (Bau-)Sparkassen und Kreditinstituten, getragen.

Die SCHUFA reklamiert für sich, auch im Sinne des Verbrauchers (Kreditnehmers, Konsumenten) zu arbeiten. Ihrer Auffassung nach trägt sie, indem sie vermeidbare Kreditrisiken reduzieren hilft, dazu bei, die "Risikoprämie" der Kreditgeber niedrig zu halten.

Eine positive Auskunft der SCHUFA erspart - so die SCHUFA auf Anfrage - dem Kreditkunden und Kontoinhaber lästige Fragen und Formalitäten und oft zusätzliche Kosten, ebnet den Weg zum "schnellen" Kredit bzw. zur Konteneinräumung. Die negative SCHUFA-Auskunft hingegen verwehrt im wohlverstandenen Verbraucherinteresse (!) Kreditaufnahme und Kontennutzung. Die SCHUFA speichert dabei "herausgelegte" (also von Banken und (Bau-)Sparkassen gewährte) Konsumenten-Kredite mit Ursprungskreditbedingungen, Ratenlaufzeiten und -beginn. Hierdurch werde die Belastung aus solch einem Kredit deutlich erkenn- und damit mit den monatlichen Einkünften des Kreditnehmers vergleichbar. Durch einen solchen Vergleich könne weitere Kreditaufnahme und damit mögliche Verschuldung des Kreditnehmers verhindert werden.

Dementsprechende Auskünfte seitens der SCHUFA sind aus der Sicht der "SCHUFA Verbraucherschutz"! (Dazu jedoch, welche Kriterien an die Gewährung von Krediten an spätere Super-Bankrotteure wie z.B. Dr. Jürgen Schneider angelegt werden und wer diese anlegt, sagen derlei "Vorsichtsmaßnahmen" des "kleinkundenorientierten" Kreditgewerbes nichts aus.)

Doch zurück zur Zentralfunktion der SCHUFA: Durch Vertrag berechtigte Vertragspartner arbeiten mit der SCHUFA zusammen. Diese Kooperation erfolgt nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit: Jeder Vertragspartner, welcher Auskünfte von der SCHUFA abruft, verpflichtet sich, seinerseits der SCHUFA Daten zu übermitteln, wenn ein Kredit aufgenommen oder vorzeitig zurückgezahlt (!) wird. Mahnbescheide und insbesondere Schuldner werden ebenfalls mitgeteilt. Auf diese Weise besitzt die SCHUFA heute in Deutschland Angaben über rund 30 Millionen Bundesbürger, also praktisch über jeden Haushalt.

Diese "Zapfstelle" wird nicht nur von Banken und Sparkassen, sondern auch von Kaufhäusern und Versandhändlern reichlich genutzt. Selbst kleinere Händler sowie vereinzelt sogar Handwerker zählen zu den Vertragspartnern der SCHUFA. Rund 25 Millionen Anfragen werden jährlich bearbeitet. Material ist reichlich vorhanden. Daten werden schon gespeichert, wenn der Privatkonsument ein Konto eröffnen, einen Kredit nehmen oder eine Bürgschaft übernehmen will: Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Wohnsitz.

Wer sein Auto abstottert, wer seine Garderobe auf Pump kauft, alle werden erfasst. Insgesamt werden von der SCHUFA 34 einzelne Kriterien penibel registriert, vor allem die sogenannten Negativmerkmale. Das sind Angaben über Kunden, die als säumige Zahler aufgefallen sind, die schon mal Pleite gemacht haben, deren Schecks geplatzt oder deren Wechsel zu Protest gegangen sind.

Die Aufgabe der SCHUFA ist aber nicht nur darauf beschränkt, Informationen über Konsumentenkredite, Leasing-, Miet- und Kaufverträge mit kreditorischen Risiken aus dem Handelsbereich zu speichern. Nach Auffassung der SCHUFA erweist es sich darüber hinaus als notwendig, in die eigene Datenbank auch Privat- Girokonten- und Kreditkarten-Informationen aufzunehmen und an die Vertragspartner weiter zu melden, um deren zunehmenden Missbrauch ("nichtvertragsgerechte Nutzung") einzuschränken.

Die SCHUFA übermittelt nur "objektive" Daten ohne Angaben des Kreditgebers. Kreditinstitute, Kreditkarten- und Leasinggesellschaften erhalten Informationen über Vertragsdaten und nicht vertragsgemäßes Verhalten (s.u.), Einzel- und Versandhandelsunternehmen dagegen nur Informationen über nicht vertragsgemäßes Verhalten. Inkasso- Unternehmen (s.u.) erhalten zum Zweck der Schuldnerermittlung lediglich Adressdaten. Subjektive Werturteile, persönliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Angaben zu Spar- oder Geldanlagekonten (von Privatkonsumenten) sind in SCHUFA-Auskünften nicht enthalten.

Die SCHUFA erhält auch Kenntnis von den Eintragungen in den Schuldnerverzeichnissen der Amtsgerichte; dies können sein: Eidesstattliche Versicherung (früher: "Offenbarungseid"), Haftbefehl zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung, Eröffnung des Konkursverfahrens, mangels Masse abgelehnte Konkurseröffnung.

Die datenschutzrechtliche Regelung der sog. SCHUFA-Klausel beinhaltet folgendes: Mit dem Abschluss von Kreditverträgen, der Vorlage von Kontoeröffhungsanträgen, Bürgschaftserklärungen und ähnlichen, durch SCHUFA-Vertragspartner angestrebten Verträgen willigt der (Klein-)Kunde/Kreditkonsument ein, dass sein potentieller Kreditgeber der für seinen Wohnsitz zuständigen SCHUFA-Niederlassung Daten über den Antrag sowie die Aufnahme und Beendigung einer Geschäftsverbindung mitteilt. Weiterhin gestattet der potentielle Kunde, dass Daten auch aufgrund "nichtvertragsgemäßen" Verhaltens seinerseits bei der SCHUFA gespeichert werden dürfen. Damit befreit er sein zukünftiges Kreditinstitut zugleich von der Einhaltung des Bankgeheimnisses zumindest gegenüber der SCHUFA.

Er berechtigt die SCHUFA gleichzeitig dazu, sog. 50 "Nachmeldungen", d.h. ggf. neu/nachträglich über ihn bekannt werdende Informationen, an sein Kreditinstitut, Versandhaus usw. zu übermitteln. Automatisch, z.B. mit dem Antrag auf Kreditgewährung, stimmt der Kreditinteressent auch zu, dass die SCHUFA im Falle (s)eines unter Hinterlassung von Verbindlichkeiten erfolgten Wohnungswechsels mit zunächst unbekannter Anschrift die ggf. nachträglich doch noch bekannt
werdende Anschrift dem Vertragspartner mitteilt, d.h. ihn, den Kreditnehmer "ausforscht". Informationen über die Herkunft von Daten erhalten dabei die Vertragspartner (also Banken, Versandhäuser usw.) nicht.

Diese werden nur "dem Betroffenen" (Kreditnehmer) auf Antrag bekannt gegeben. Als (schwachen) Ausgleich für all dies bietet die SCHUFA folgendes: Die Auskunftserteilung zu seiner, des ("Kredit-")Bürgers Person ihm selbst gegenüber ("Selbstauskunft"). Diese Auskunft enthält den vollständigen Inhalt der Datenspeicherung. §34 Bundesdatenschutzgesetz regelt das Auskunftsverfahren (Infos hierüber bei den SCHUFA-Niederlassungen).

Die SCHUFA hierzu: „Unser Datenbestand steht bei Nachweis eines berechtigten Interesses ausschließlich unseren Vertragspartnern im Sinne des Bundesdatenschutzgsetzes zur Verfügung.“

Eine Selbstauskunft (Bürokraten-Deutsch: Eigenbeauskunftung!) erhält man folgendermaßen:

a) persönliche mündliche Auskunft in der für den Wohnsitz zuständigen SCHUFA-Niederlassung (Info unter Tel. 0611 - 39 59 80); sie ist kostenlos.

b) auf schriftlichen Antrag: sie kostet eine Gebühr von 10,-- Euro. Kopie des Personalausweises mit einsenden!

c) per Internet: Antrag unter: www.schufa.de. Gebührenpflichtig (10,-- Euro).

Doch ist der Missbrauch dieses Rechts durch viele "Vertragspartner" in der Vergangenheit immer wieder nachgewiesen worden und auch zukünftig keinesfalls auszuschließen. Der Filialleiter einer Sparkasse gerät schnell in Versuchung, bei der SCHUFA abzufragen, wie solide sein zukünftiger Schwiegersohn wirklich ist.

Ein Handwerksmeister kann rasch erkunden, wie solvent sein Mieter ist oder ob der neue Geselle locker mit dem Geld umgeht oder gar verschuldet ist. Zulässig ist dies alles nicht! Aber es bleibt schwer kontrollierbar und ist deshalb nach Ansicht von Datenschützern auch zulässig.

Misstrauische Kunden, die sich vor der SCHUFA schützen möchten, haben durchaus ein Recht darauf. Nach dem Bundesdatenschutzgesetz bedürfen die Datenübermittlungen in jedem Detail und in jedem Fall (!) der Zustimmung des Betroffenen. Doch viele Banken halten wenig von den (Grund-)Rechten ihrer Kunden. Obwohl die SCHUFA ihre Funktion als Anwalt von Verbraucherinteressen und -schutz stets betont, kann ein neuer Kunde auf diese Weise Schwierigkeiten z.B. bei einer Kontoeröffnung bekommen. Nämlich dann, wenn er das vorgelegte Formblatt mit der SCHUFA-Klausel (dessen Akzeptanz und Unterzeichnung für eine Kreditgewährung Bedingung ist) nicht namentlich abzeichnet. Meist bekommt der betreffende dann kein Konto.

Scheckvordrucke und Dispositionskredit rücken in weite Ferne - ohne dass freilich die "Weitermeldung" dieses "Negativ-Verhaltens" an die SCHUFA durch den Fast-Kunden verhindert werden kann. Obwohl Sparkassen und Banken genau wissen, dass Daten nicht gegen den Willen des Kunden an die SCHUFA weitergegeben werden dürfen, tun sie nämlich genau das Gegenteil hiervon, wenn ein (potentieller) Bankkunde ausdrücklich der Anerkennung der SCHUFA-Klausel widerspricht. Der Kunde landet im Speicher, ob er will oder nicht, denn eines der 34 "Merkmale" die stets an die SCHUFA gemeldet werden, ist der "Widerspruch zur SCHUFAKlausel".

Wie die angesehene Zeitschrift FINANTtest berichtete, können bei der SCHUFA selbst Millionäre schlecht wegkommen: Die SCHUFA bewertet die Kreditwürdigkeit der Konsumenten nämlich mittels eines Punktesystems, das vom Zahlungsverhalten einer Gruppe mit ähnlichen SCHUFA relevanten Daten ausgeht.

Durch Verkettung einiger unglücklicher Umstände kann ein Millionär durchaus als kreditunwürdig eingestuft werden. Zum Beispiel wenn er einen Wohnort hat, der – statistisch gesehen – viele Kreditausfälle aufweist und er zu oft Eigenauskünfte angefordert hat. Das ist zwar jedermanns gutes Recht, aber die Bonität leidet darunter; traurig aber wahr!.

Löschfristen für bei der SCHUFA gespeicherte Daten:
Durch Vertragspartner angeforderte Anfragedaten werden nach 12 Monaten gelöscht, aber nur 10 Tage in Auskünften bekannt gegeben.

Kredite werden zum Ende des 3. Kalenderjahres nach dem Jahr der Erledigung gelöscht. Bürgschaften werden nach der Rückzahlung der Kreditverpflichtung gelöscht.

Daten über nicht nichtvertragsgemäße Geschäftsabwicklungen einschließlich deren Erledigung werden zum Ende des 3. Kalenderjahres nach dem Jahr der Speicherung gelöscht.

Giro- und Kreditkarten-Konten werden nach 5 Jahren gelöscht, sofern der Vertragspartner (z.B. Bank, Bausparkasse) keine Verlängerung meldet.
Kundenkonten des Handels werden nach 3 Jahren gelöscht, sofern der Vertragspartner keine Verlängerung meldet.

Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der Amtsgerichte werden nach 3 Jahren gelöscht, jedoch unverzüglich, wenn der SCHUFA eine vorzeitige Löschung durch das Amtsgericht nachgewiesen wird.
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