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Viventis Consulting AG Specialist
Anmeldungsdatum: 30.06.2003 Beiträge: 134 Wohnort: CH-6362 Stansstad
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Verfasst am: 21.Jan 2004 19:45 Titel: Welche Produkte sind nicht bewilligungspflichtig ???? |
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Werte Forumsmitglieder
Wir haben eine grundsätzlich Frage. Welche Produkte sind auf dem deutschen Markt nicht bewilligungspflichtig? Das heisst konkret welche ausländischen Anlageprodukte sind bewilligungsfrei durch einen entsprechenden Vertrieb in Deutschland zu vermitteln?
Indem wir uns im voraus für eure Hilfe und Tips bedanken verbleiben wir
Mit freundlichen Grüssen
Ralph Bruggmann |
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plastikbesteck Specialist
Anmeldungsdatum: 14.08.2003 Beiträge: 155
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Verfasst am: 21.Jan 2004 20:16 Titel: Nicht bewilligungspflichtige Produkte |
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Guten Tag Herr Bruggmann,
in Deutschland gibt es zwei Institutionen für eine "Bewilligung": Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (www.bafin.de) und die örtlichen Gewerbeämter.
Auf der BAFin-Seite bzw. im Gesetzestext des Kreditwesengesetzes (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/kredwg/index.html) finden Sie einen Katalog von der BAFin erlaubnispflichtiger Geschäfte (Produktangebote, Dienstleistungen, Vermittlungsgegenstände).
In der Gewerbeordnung (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gewo/index.html), deren Einhaltung von den Gewerbeämtern überwacht wird, finden Sie in § 34c einen Katalog von den Gewerbeämtern erlaubnispflichtiger Geschäfte. Diese Erlaubnis knüpft an wesentlich geringere Anforderungen. Praktisch jeder Vermittler hat sie und braucht sie.
Wenn Sie die teure und umständliche BAFin-Erlaubnis umgehen wollen, müssten Sie sich nach einem Mantel für Ihr Anlageprodukt umschauen, welches "nur" nach GewO erlaubnispflichtig ist, da wird z.B. eine Kommanditbeteiligung sehr gern gewählt.
Hoffe, dass Ihnen das weiter hilft und nicht zu allgemein war.
Beste Grüße,
plastikbesteck |
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Viventis Consulting AG Specialist
Anmeldungsdatum: 30.06.2003 Beiträge: 134 Wohnort: CH-6362 Stansstad
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Verfasst am: 21.Jan 2004 20:22 Titel: |
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@plastikbesteck
Besten Dank für Ihre Ausführungen. Uns interessiert vor allem folgender Sachverhalt.
Deutsche Anleger wollen eine Schweizer Kapitalanlage oder Firmenbeteiligung erwerben. Diese soll über einen deutschen Vertrieb vermittelt werden. In welcher Form kann man ein Produkt am deutschen Markt plazieren ohne das eine entsprechende Bewilligung notwendig ist.
Wir bedanken uns im voraus für entsprechende Hinweise oder Fallbeispiele.
Mit freundlichen Grüssen
Ralph Bruggmann |
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plastikbesteck Specialist
Anmeldungsdatum: 14.08.2003 Beiträge: 155
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Verfasst am: 21.Jan 2004 21:45 Titel: |
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@Ralph Bruggmann:
Völlig genehmigungsfreie Produkte werden Sie nicht machen können - warum auch? Jeder seriöse Kapitalanlagevermittler in D verfügt über die Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung. Mit einem Vertrieb, der das nicht bietet, sollten Sie im Interesse Ihres eigenen Leumunds ohnehin nicht zusammenarbeiten.
Ihr Augenmerk muss sich vielmehr darauf richten, nicht mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) "zusammenzurasseln". [Oder aber mit einem von dieser lizensierten Partner (Wertpapierhaus) zu kooperieren, wenn's denn eine Aktienemission o.ä. sein soll].
Und in diesem Zusammenhang ist die Form des Vertriebes von Kommanditanteilen sehr gebräuchlich. (Alles, was "verbrieft" ist, müsste vorher auf BAFin-"Kompatibilität geprüft werden). Möglich (aber nicht immer ohne Skepsis bei Anlegern) sind natürlich auch Stille Beteiligungen, Genussrechte und dergleichen - oder halt schlichte GmbH-Anteile.
Fallbeispiele für Kommanditgesellschaften für Kapitalanlagen:
- Der überwiegende Teil aller geschlossenen Immobilienfonds wird als Kommanditgesellschaft (KG) oder GmbH & Co. KG geführt.
- Aus Ihrer Heimat gibt es einen Anbieter, der die IP220 Series von Man Investment Products in eine KG implementiert hat, die hier ohne BAFin-Zulassung "nur mit 34c" (diese Wortgruppe lässt hierzulande Vermittleraugen leuchten ) vertrieben werden kann.
Auf eine Firmenbeteiligung kann das grundsätzlich übertragen werden.
Das ganze müsste dann noch auf "vertriebsfreundlich" getrimmt werden (Garantien, Mittelverwendungskontrolle, Mindestanlagebeträge, Prospektstandards, Weichkostenanteil, Steuerbetrachtung bei "Max Musteranleger", evtl. Provisionsvorfinanzierung bei Ratenanlagen...).
Maximale Erfolge!
plastikbesteck |
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Viventis Consulting AG Specialist
Anmeldungsdatum: 30.06.2003 Beiträge: 134 Wohnort: CH-6362 Stansstad
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Verfasst am: 21.Jan 2004 22:29 Titel: |
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@ plastikbesteck
Wir bedanken uns für die ausführlichen Wegleitungen.
Mit freundlichen Grüssen
Ralph Bruggmann |
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Der böse Wolf Pathfinder
Anmeldungsdatum: 14.05.2002 Beiträge: 281 Wohnort: Lüneburger Heide
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Verfasst am: 11.März 2004 9:21 Titel: Bafin und Co |
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Alles, was eine ISIN - Nummer hat, ist erstmal genemigungspflichtig...
Ausnahme Traditionelle Investmentfonds über §34c...
Mit KG-Anteilen gibts keine Probleme, wenn Sie nicht "getarnte Bankgeschäfte" dahinter verstecken...
Ich habe jetzt von einer Möglichkeit gehört, über eine "Auslands-GmbH" auch Hedgefonds etc. verkaufen zu können. Der Vermittler braucht dann zwei "Rechtspersonen",z.B. eine Einzelfirma, worüber er nach 34c etc. vermittelt und z.B. eine ltd etc., die z.B. in England direkt bei der FSA zum Vertrieb von Hedgeanlagen gemeldet ist. Oder er läßt sich über die ltd. bei einem Finanzdienstleistungsinstitut eintragen/ Haftungsdach...
Die angesprochene Schweizer Rendite Plus hat gravierende Unstimmigkeiten wgen der eingebauten Zerobonds...
dbw |
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