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div. Fragen zur Kapitalbeschaffung und zur BaFin

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Sargon
Newbie


Anmeldungsdatum: 23.02.2005
Beiträge: 24

BeitragVerfasst am: 27.Feb 2005 15:30    Titel: div. Fragen zur Kapitalbeschaffung und zur BaFin Antworten mit Zitat

Ich suche nach Möglichkeiten der Kapitalbeschaffung für eine Unternehmung. Der Gegenstand der Unternehmung soll die Investition des Gesellschaftskapitals in Firmenbeteiligungen (Private Equity, Schiffsbeteiligungen etc.) und / oder Immobilien sein.

Im Idealfall wird der Unternehmung ein Betrag X über eine festgelegte Laufzeit Y zu einem vorher definierten Zinssatz Z zur Verfügung gestellt. Meines Erachtens erfordert dieses Vorgehen aber eine Erlaubnis der BaFin, da dies unter Umständen als Einlagengeschäft gewertet werden könnte. Ist dem so?

Was für Möglichkeiten habe ich, die keine Konzession der BaFin bedürfen?

Könnte man zum Beispiel die außerbörsliche Ausgabe von Inhaberschuldverschreibungen in Betracht ziehen?

Neben der Investition des Gesellschaftskapitals der Unternehmung in Firmenbeteiligungen und / oder Immobilien wäre als Beimischung eine Anlage in klassische Finanzinstrumente (Aktien, festverzinsliche Wertpapiere, Derivate, Devisen etc.) und / oder die Weitergabe des Kapitals an professionelle Trader, Portfoliomanager oder Kapitalanlagegesellschaften denkbar.

Ich denke aber, dass diese Vorgehen einer Zulassung durch die BaFin bedarf, da ich in diesem Falle gem. § 1 Abs. 1a Satz 1 KWG als Finanzdienstleistungsinstitut gelte, da ich Finanzdienstleistungen gem. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nrn. 1 bis 8 KWG erbringe.

Oder?

Nach meiner Auffassung gelte ich bei der Investition des Gesellschaftskapitals ausschließlich in Firmenbeteiligungen und / oder Immobilien nicht als ein Finanzdienstleistungsinstitut, da sie keine Investition in Finanzinstrumente gem. KWG darstellt.

Sehe ich das so korrekt?

Vielen Dank schon einmal im voraus für alle Informationen, Hinweise etc., die evtl. weiterhelfen könnten!

MfG
Oliver
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Taeaen
User gebannt


Anmeldungsdatum: 10.08.2003
Beiträge: 1940
Wohnort: Aachen

BeitragVerfasst am: 27.Feb 2005 16:06    Titel: Im Zweifelsfalle nachfragen Antworten mit Zitat

Ich teile Ihre Sicht der Dinge und einige meiner Kunden operieren ebenso um Kapital zu generieren.
Trotzdem würde ich aus Sicherheitsgründen direkt bei BaFin anfragen und diese Frage schriftlich beantworten lassen( vor allem, wenn direkte Kapitalanlagen mit den Unternehmensbeteiligungen geplant sind ! ), so haben Sie im Streitfall immer etwas in der Hand ( Sie wissen, mit Big Brother ist nicht gut Kirschenessen ! )

www.bafin.de

Freundliche Grüße
Taeaen
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Sargon
Newbie


Anmeldungsdatum: 23.02.2005
Beiträge: 24

BeitragVerfasst am: 1.März 2005 11:46    Titel: Antworten mit Zitat

In einem anderen Forum hat sich zu diesem Thema ebenfalls eine Diskussion entwickelt. Da der Sachverahlt immer noch unklar ist, bitte ich hier ebenfalls um entsprechende Hilfestellung. Vielen Dank im voraus!

Hier der Thread aus dem anderen Forum:


Zitat:
Guten Tag,

ich möchte KG-Beteiligungen an meinem Unternehmen anbieten zwecks Kapitalaufstockung. Dieses Kapital investiere ich dann wiederum als Beteiligungen in andere Firmen in Form von Venture Capital / Private Equity und / oder in Schiffsbeteiligungen oder anderen Beteiligungen als Kommanditist und / oder Immobilien.

Ist für dieses Vorhaben vorher eine Erlaubnis durch die BaFin oder eine andere Stelle erforderlich?

Vielen Dank im voraus!

MfG
Sargon

--------------------------------------------------------------------------------

Beschäftigen Sie sich zu erst mit dem Investmentgesetz, dem Kreditwesengesetz und dem Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz. Sie scheinen einigen Illusionen zu unterliegen.....

Chess45
FDR-Mitglied

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Sie können an Ihrem Unternehmen natürlich Andere Beteiligen, dies hat nichts mit dem Kreditwesengesetz nicht zu tun. Sie können als Geschäftsführer das Geld Ihres Unternehmens anlegen wie Sie wollen.
Sie dürfen nur nicht das Geld andere anlegen. Dies ist den Banken vorbehalten.

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen

--------------------------------------------------------------------------------

Vielen Dank für die beiden Antworten.

Ich glaube, dass KWG stellt keine Hürde dar, da ich gem. § 1 Abs. 1a Satz 1 KWG nicht als Finanzdienstleistungsinstitut gelte, da ich keine Finanzdienstleistungen gem. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nrn. 1 bis 8 KWG erbringe. Trotzdem erlaubnispflichtig?

Das Investmentgesetz findet nach § 1 InvG keine Anwendung.

Die Vorschriften des Wertpapierverkaufsprosektgesetz finden meines Erachtens nach auch keine Anwendung, da es hier ja nicht um Wertpapiere geht. Falls es aber doch Anwendung findet, sollte die richtige Gestaltung eines solchen Prospekts aber das geringste Problem sein!

@Hans-Jürgen

Ist so leider nicht ganz richtig. Wenn ich als GeFü das Gesellschaftskapital in Finanzinstrumente gem. KWG investiere und dieses Kapital aus Einlagen Dritter kommt, z.B. durch eine Beteiligung als Kommanditist, dann ist das gem. KWG Finanzkommisionsgeschäft und wäre somit Erlaubnispflichtig.

Einige Fälle aus der Praxis, in denen man das so versucht hat, sind auf der Homepage der BaFin geschildert. Die betroffenen Unternehmen mussten Ihre Geschäfte alle zurück abwickeln und haben sich obendrein auch strafbar gemacht.

Sargon

---------------------------------------------------------------------------------

Da muss man schon auf die Vertragsgestaltung achten.

Wenn sich A als Kommanditist an die Gesellschaft K durch eine KG-Einlage beteiligt, geht diese Einlage in das Vermögen der K über. Der Geschäftsführer von K wird für A überhaupt nicht tätig. Wenn sich nun K an ein Unternehmen L beteiligt ist dies kein Finanzkommissionsgeschäft.

Anders ist es wenn A Gelder an den Geschäftsführer von K gibt, damit dieser dieses für ihn als Beteiligung an L anlegt. Dies ist ein Finanzkommissionsgeschäft.

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen

--------------------------------------------------------------------------------

Das sieht die BaFin aber glaub ich anders.

In dem unten angegebenen Fall (übrigens kein Einzelfall) waren Anleger als Kommanditisten an der entsprechenden Gesellschaft mit einer Einlage beteiligt, die dann, wie von Ihnen geschildert, in das Vermögen der Gesellschaft übergegangen ist.

Das heißt aber nicht, dass die Gesellschaft mit dem Geld nun machen kann, was sie möchte.

Sie darf sich zwar an anderen Unternehmen mit diesen Einlagen (also dem Gesellschaftsvermögen) beteiligen, sie darf es aber nicht in Finanzinstrumente gem. KWG (Aktien, festverzinsliche Wertpapiere, bestimmte Fondsanteile etc.) investieren, auch nicht, wenn das investierte Kapital rein faktisch der Gesellschaft gehört und eine Gesellschaft so wie jeder andere ja auch im Grunde genommen mit seinem Geld machen kann, was er will.

Hier der beschriebene Fall:

"Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Global Equity AG & Co. KG in Hannover am 20.11.2003 das Finanzkommissionsgeschäft untersagt und die Abwicklung der Geschäfte angeordnet.

Die SD Global Equity AG & Co. KG bot Anlegern ein formal als Kommanditistenbeteiligung ausgestaltetes Anlagekonzept an. In die Geschäftstätigkeit waren drei Kommanditisten des Unternehmens einbezogen: die SD Beteiligungstreuhand GmbH, die Dynamic Investments S.A. und die SD Performance Management AG. Vertragsanbahnung und Vertragsabschluss erfolgten über die zwei Treuhandkommanditistinnen, die SD Beteiligungstreuhand GmbH und die Dynamic Investments S.A. Die SD Performance Management AG beauftragte einen konzessionierten Finanzdienstleister, die Kundengelder anzulegen. Der Finanzdienstleister kaufte und verkaufte Finanzinstrumente, insbesondere Anteile von Investmentfonds, Aktien und sonstige Wertpapiere, im Namen der SD Global Equity AG & Co. KG und für Rechnung der Anleger. Mit dieser Tätigkeit betrieb die SD Global Equity AG & Co. KG das Finanzkommissionsgeschäft ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis der BaFin.

Nach eigenen Angaben wurden durch mehr als 200 hauptberufliche sowie mehrere hundert nebenberufliche Handelsvertreter bisher mit ca. 6800 Anlegern Verträge mit einer Gesamtzeichnungssumme von ca. 117 Mio. Euro abgeschlossen. Die Höhe der darauf getätigten Einzahlungen wurde bisher nicht belegt; zum 12.11.2003 beträgt der Gesamtwert des Depots rund 4 Mio. Euro.

Herr Peter Reimer ist alleiniger Vorstand bzw. Geschäftsführer der SD Global Equity AG & Co. KG, der SD Global Equity Management AG, der SD Performance Management AG, der SD Beteiligungstreuhand GmbH und der Dynamic Investments S.A.

Zum Schutz der Anleger hat die BaFin die SD Global Equity AG & Co. KG angewiesen, den Anlegern keine Vertragsänderungen anzubieten. Damit soll verhindert werden, dass die Rückzahlung der Anlagegelder durch das Angebot von Änderungsverträgen ausgeschlossen wird.

Die BaFin hat zur Abwicklung der unerlaubt betriebenen Geschäfte Herrn Rechtsanwalt Leonhardt, Berlin, zum Abwickler bestellt. Herr Leonhardt ist damit allein berechtigt, sämtliche Maßnahmen zur Abwicklung der unerlaubt betriebenen Bankgeschäfte zu ergreifen.

Die Entscheidungen der BaFin sind von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig."

Sargon

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Nur mal zur Klarstellung:

BaFin hat folgendes geschrieben::
...Der Finanzdienstleister kaufte und verkaufte Finanzinstrumente, insbesondere Anteile von Investmentfonds, Aktien und sonstige Wertpapiere, im Namen der SD Global Equity AG & Co. KG und für Rechnung der Anleger...

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen

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Also, nur nochmal um sicherzugehen (für die ganz Doofen) ...

Wenn ich Investoren in Form einer atypisch stillen Beteiligung, eine Beteiligung an meiner Unternehmung anbiete, dann geht das Kapital dieser Investoren in das Vermögen der Gesellschaft über und ist somit Eigentum der Gesellschaft. Richtig?

Wenn ich dieses Kapital dann an Trader, Vermögensverwalter, Kapitalanlagegesellschaften etc. weitergebe, so dass diese es in dem Namen meiner Unternehmung und auf Rechnung meiner Unternehmung anlegen / verwalten, ist dies völlig legal und erfordert KEINE Konzession der BaFin und verstößt auch NICHT gegen geltendes Recht und ist somit VÖLLIG LEGAL?

Die dadurch entstehenden Kursgewinne, sowie Zins- und Dividendenerträge würden dann als Gewinn der Unternehmung gelten und als solcher an die Investoren anteilig nach Höhe ihrer Beteiligung ausgeschüttet werden. Korrekt?

Die Trader, Vermögensverwalter und / oder Kapitalanlagegesellschaften etc., denen das Kapital zur Verfügung gestellt wird, bedürfen aber einer Konzession durch die BaFin, da sie ja erlaubnispflichtige Finanzdienstleistungen gem. KWG erbringen. Richtig?

Theoretisch könnte ich als GeFü der Unternehmung im Namen der Unternehmung und für Rechnung der Unternehmung aber auch selber das Vermögen der Gesellschaft in Finanzinstrumente (Aktien etc.) investieren, OHNE dafür eine Erlaubnis zu benötigen, da eine Gesellschaft mit Ihrem Geld, genauso wie jeder Bürger, machen kann, was sie will. Korrekt?

Bitte erlauben Sie mir nun noch eine abschließende Frage zu diesem Thema:

Der Handel im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ist gem. KWG, sofern er eine Dienstleistung für andere darstellt, Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 KWG (Eigenhandel).

Der Geschäftszweck meiner Unternehmung wäre: Der Erwerb, das Halten, die Verwaltung und die Veräußerung von Unternehmensbeteiligungen und Finanzinstrumenten.

Erbringe ich angesichts der von der BaFin praktizierten Anwendung des KWG nicht eine Dienstleistung für andere, nämlich für die Investoren?

Sargon

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Wenn der Kontrahent eine Bank ist, dann ist es doch m.E. eindeutig, dass Ihr Unternehmen keine Dienstleitung erbringt sondern die Bank.

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen

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Natürlich ist die Grenze schnell überschritten. Es stellt sich doch die Frage, wenn ein Vermögensverwalter täglich 1000€ an der Börse verdient wozu brauch er dann Teilhaben. Außerdem bekommt er für 5% Zinsen soviel Geld wie er will. Anders ist es doch wenn der Unternehmer kein eigenes Geld einbringen kann. Da ist m.E. immer von einer Finanzdienstleistung auszugehen.

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen

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Weil das Unternehmen keine eigenen Mittel aufbringt, ist nun doch von Finanzdienstleistung auszugehen? Aufgrund welcher rechtlichen Grundlage?

Ich bin ja auch der Meinung das die BaFin das KWG so weit auslegt, dass für mein Vorhaben eine Konzession erforderlich ist, aber Sie hatten mich schon (fast) vom Gegenteil überzeugt, wäre da nicht Ihr letztes Posting gewesen.

Wie verhält sich das nun? Meines Erachtens gibt es keine gesetzliche Regelung darüber, wie hoch das Vermögen, welches die Gesellschaft selber einbringt, sein muss, um nicht als Finanzdienstleistungsinstitut zu gelten.

Eigenkapital ist Eigenkapital und somit Vermögen der Gesellschaft, egal woher es kommt meiner Meinung nach. Oder verhält sich das bei atyisch stillen Beteiligungen anders, da diese zwar bilanzrechtlich Eigenkapital sind, aber als Eigenkapitalersatz definiert sind.

Ich brauche ABSOLUTE Gewissheit darüber, denn die BaFin am Wickel zu haben ist bestimmt kein Vergnügen.

Gehe ich denn recht in der Annahme, dass eine Anlage des Gesellschaftskapitals in Unternehmensbeteiligungen und Immobilien auf jeden Fall möglich ist, da diese Anlagen keine Finanzinstrumente nach KWG sind?

Sargon

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Hier ist noch ein Beispiel der BaFin für ein unerlaubtes Finanzgeschäft:

"Am 28.09.2004 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) der MV Capital Management Vermögensfonds GmbH & Co. KG (CMV) und deren Komplementärin Emporium Placement GmbH, beide Grünwald, das Finanzkommissionsgeschäft untersagt. Sie hat ferner die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte angeordnet und Herrn Rechtsanwalt Henningsmeier, Hamburg, zum Abwickler bestellt. Herr Henningsmeier ist damit allein berechtigt, sämtliche Maßnahmen zur Abwicklung der unerlaubt betriebenen Bankgeschäfte zu ergreifen.

Die CMV hat Anlegern seit Februar 2004 eine besondere Form der Kommanditbeteiligung angeboten. Durch den Abschluss der Beteiligungsverträge und die Entgegennahme der diesbezüglichen Anlagebeträge betreiben die CMV und ihre Komplementärin das Finanzkommissionsgeschäft, ohne über die dafür erforderliche Erlaubnis zu verfügen.

Die Aurelium Treuhandgesellschaft mbH (Aurelium) ist als Treuhandkommanditistin in den Abschluss und die Abwicklung der unerlaubt betriebenen Finanzkommissionsgeschäfte der CMV einbezogen. Deshalb untersagte die BaFin auch der Aurelium Anlagegelder aus den CMV-Geschäften entgegenzunehmen und ordnete insoweit die unverzügliche Abwicklung an.

Zum Schutz der Anleger hat die BaFin der CMV untersagt, den Anlegern Vertragsänderungen anzubieten. Damit soll verhindert werden, dass die Vereinbarungen zum Nachteil der Anleger verändert werden und die Durchsetzung von Ansprüchen der Anleger weiter erschwert werden.

Die Verfügungen der BaFin sind von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig."

Hier ist nicht die Rede davon, dass die Anlagen in eigenem Namen, aber auf fremde Rechnung getätigt worden sind, sondern nur von einer "besonderen Form der Kommanditbeteiligung" - was das auch immer heißen mag.

Atypisch stille Beteiligung = besondere Form der Kommanditbeteiligung?

Sargon
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