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mietrecht

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*StaFF
Newbie


Anmeldungsdatum: 10.01.2006
Beiträge: 6
Wohnort: hemer

BeitragVerfasst am: 30.März 2006 12:32    Titel: mietrecht Antworten mit Zitat

hallo ,
ich möchte meine wohnung kündigen zum 01.03.06 ich wohne dort erst seit 3 monaten ... muss ich die kündigungsfrist von 3 monaten einhalten ?? oder erst nach einer mindestwohnzeit ??

kann mir da jemand tipps geben ??
danke
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Insider


Anmeldungsdatum: 27.02.2006
Beiträge: 582
Wohnort: Österr. /DAN u. LG/Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 30.März 2006 12:42    Titel: Antworten mit Zitat

Die am 01.09.2001 eingeführte dreimonatige Kündigungsfrist gilt nicht für Mietverträge, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden. Das hat der Bundesgerichtshof am 19. Juni 2003 entschieden. Wer seine Wohnung vor dem 01.09.2001 gemietet hat, kann dem Urteil zufolge nur nach den im Vertrag aufgeführten Fristen (die Kündigungsfrist von drei Monaten verlängerte sich in den meisten Fällen nach 5, 8 und 10 Jahren um jeweils drei Monate) kündigen. Das gilt auch dann, wenn es sich - wie in der Praxis üblich - um einen Formularmietvertrag handelt, der nur die damaligen gesetzlichen Fristen sinngemäß oder wörtlich wiederholt. (Az.: VIII ZR 240/02 324/02, 339/02, 355/02).

NEU (2.5.2005) : Das Gesetz über Kündigungsfristen für so genannte Altmietverträge hat am 29.4.2005 den Bundesrat passiert. Hiernach gilt die kurze, dreimonatige Frist für Kündigungen durch den Mieter auch für Altmietverträge, in denen die bis zum 1.9.2001 geltenden Kündigungsfristen formularmäßig vereinbart worden waren. Das Gesetz soll zum 1.6.2005 in Kraft treten.


a) Zulässig ist die Kündigung grundsätzlich spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats.

Hinweis zur Fristberechnung:
Auch der Samstag ist grundsätzlich ein Werktag. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 27.04.2005 (Az.: VIII ZR 206/04) gilt dies auch dann, wenn der Samstag der dritte Werktag im Monat - und somit der für den fristgemäßen Zugang der Kündigung entscheidende Tag - ist.
Beispiel:
Der Vermieter/Mieter will für Ende April kündigen. Die Kündigung muss dem Mieter/Vermieter bis zum 3. Februar zugehen. Ist der 3. Februar ein Samstag, so muss bis zu diesem Tag gekündigt werden. Erfolgt die Kündigung erst am Montag, dem 5. Februar, endet das Mietverhältnis erst Ende Mai.

b) Für den Vermieter verlängert sich diese Kündigungsfrist nach 5 und 8 Jahren um jeweils drei Monate.

Frage: Darf im Mietvertrag eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden?
Die Vereinbarung einer kürzeren Kündigungsfrist zugunsten des Vermieters ist nur zulässig, wenn der Wohnraum nur zur vorübergehenden Nutzung überlassen wurde. Im übrigen ist sie unwirksam.
Zugunsten des Mieter kann hingegen eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.


mfG,
Johann Zöchling
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dls-24
Insider


Anmeldungsdatum: 27.02.2006
Beiträge: 582
Wohnort: Österr. /DAN u. LG/Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 30.März 2006 12:57    Titel: Re: mietrecht Antworten mit Zitat

*StaFF hat folgendes geschrieben::
hallo ,
ich möchte meine wohnung kündigen zum 01.03.06 ich wohne dort erst seit 3 monaten ... muss ich die kündigungsfrist von 3 monaten einhalten ?? oder erst nach einer mindestwohnzeit ??

kann mir da jemand tipps geben ??
danke


Hallo, sie schreiben zum 1.03.06 IST DASS EIN IRRTUM ?
Wir haben heute den 30.03.06 ???

mfg, Johann Z.
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werner callies
.


Anmeldungsdatum: 26.09.2003
Beiträge: 3253
Wohnort: NRW & Spanien

BeitragVerfasst am: 30.März 2006 14:38    Titel: Antworten mit Zitat

Egal zu wann, wenn Sie beispielsweise am 1.1. einen Mietvertrag für
eine Wohnung mit Mietbeginn 1.10. unterschreiben und diesen vor
Bezug kündigen wollen, haben Sie ebenfalls diese 3 Monate einzuhalten,
obwohl Sie ja dann noch nicht mal darin gewohnt haben.
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