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Doch Widerrufsrecht bei Ebay?

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mhmoeller
* Consulter *


Anmeldungsdatum: 20.12.2003
Beiträge: 1263
Wohnort: Bochum

BeitragVerfasst am: 29.Sep 2004 12:13    Titel: Doch Widerrufsrecht bei Ebay? Antworten mit Zitat

Zitat:
Widerrufsrecht bei eBay-Auktionen?
Karlsruhe (dpa) - Unzufriedene eBay-Käufer können möglicherweise ersteigerte Artikel wieder loswerden und die Bezahlung verweigern. Der Bundesgerichtshof (BGH) prüft, ob das Widerrufsrecht bei «Fernabsatzverträgen» - also etwa beim Kauf per Telefon - auch für Versteigerungen des Internet-Auktionators gilt.

In einer mündlichen Verhandlung am Mittwoch deutete die Senatsvorsitzende Katharina Deppert an, Gesichtspunkte des Verbraucherschutzes könnten dafür sprechen, die zweiwöchige Widerrufsfrist auch beim Internetkauf über eBay anzuwenden. Der BGH wird sein Urteil erst an einem späteren Termin verkünden.

In dem Fall hatte ein Verbraucher bei eBay ein von einem Schmuckhändler angebotenes Diamantarmband ersteigert, aber die Bezahlung verweigert, weil es nicht seinen Erwartungen entsprach. Er pocht nun auf sein Widerrufsrecht. Darüber gibt es Streit, weil bei Versteigerungen eigentlich kein Widerrufsrecht gilt.

Der Kläger-Anwalt Götz Jordan argumentierte jedoch, das eBay-Verfahren sei keine echte Versteigerung, bei der der Vertrag erst mit dem Zuschlag des Auktionators zu Stande kommt, sondern ein Geschäft, bei dem automatisch der Meistbietende zum Zuge kommt. Außerdem eröffne die Internetauktion Missbrauchsmöglichkeiten, die einen wirksamen Verbraucherschutz erforderten. Auch Deppert merkte an, ähnlich wie bei einer telefonischen Order erfolge die Bestellung über eBay «relativ blind», so dass der Käufer eventuell eine nachträgliche Möglichkeit haben müsse, sich von dem Geschäft zu lösen.
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monxx77
User gebannt


Anmeldungsdatum: 06.05.2004
Beiträge: 1604

BeitragVerfasst am: 29.Sep 2004 18:42    Titel: Antworten mit Zitat

In Ergänzung: Die Schiedsstelle für Onlinehandel rät...

(Zitat)

...Wenn der Verkäufer gewerblich tätig ist – was Sie natürlich kaum erkennen können – gelten für ihn die gleichen Regeln wie für Versandhandelsunternehmen (Informationspflichten, Widerrufsrechte usw.)
Das Widerrufsrecht ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass es sich um eine Versteigerung handelt (§ 312 d BGB). Eine Versteigerung im juristischen Sinne gemäß § 156 BGB liegt nämlich bei den Versteigerungsplattformen nicht vor. Es gibt keinen „Versteigerer“, der Verkäufer verkauft gegen Höchstgebot. Er lädt Sie im Internet zur Abgabe eines Kaufangebotes ein. Das höchste Gebot nimmt er an. Das ist seine Entscheidung und nicht die eines Auktionators. Wenn Sie aber Anhaltspunkte für eine gewerbliche Tätigkeit des Verkäufers haben, steht Ihnen das Widerrufsrecht zu. (Zu dieser Rechtsfrage werden allerdings auch gegenteilige Auffassungen vertrteten. Die Rechtsprechung der Gerichte dazu ist noch nicht abschließend.)

(Zitat Ende)

http://www.ombudsmann.de - dort Ratgeber S.2

MfG monxx77
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