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Ebay-Verkäufer: Wahl zwischen Pest und Cholera

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Verbraucheranwalt
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Anmeldungsdatum: 22.06.2004
Beiträge: 232
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 18.Jun 2007 20:35    Titel: Ebay-Verkäufer: Wahl zwischen Pest und Cholera Antworten mit Zitat

Der Internethandel ist aus wettbewerbsrechtlicher Sicht ein wahres Minenfeld. Begibt sich ein nicht Rechtskundiger auf dieses, so ist er oft schnell mehrere tausend Euro los.

Die Rede ist von den Widerrufsbedingungen. Klickt man einmal wahllos durch ebay-Angebote so genügt ein erheblicher Teil nicht den rechtlichen Anforderungen. Dies kann aber erhebliche finanzielle Folgen für den Anbieter haben.

Nach dem UWG kann der Verwender solcher Widerrufsbedingungen nämlich von einem Mitbewerber abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert werden. Für diese Abmahnung entstehen bereits hohe Rechtsanwaltskosten, da die Streitwerte in Wettbewerbsfällen sehr hoch angesetzt werden. Diese Kosten muss der Abgemahnte tragen. Hinzu kommen die strafbewehrten Unterlassungserklärungen, die für jeden weiteren Verstoß empfindliche Vertragsstrafen vorsehen.

Momentan ist es jedoch auch nicht leicht, eine Widerrufsbelehrung zu verwenden, die mit 100 prozentiger Sicherheit den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Lange wurde von vielen Anbietern, das, vom Gesetzgeber verfasste Muster gemäß § 14 Abs. 1 Anlage 2 BGB-InfoV verwendet. An diesem rütteln nun die Gerichte.

So hat zum Beispiel das Kammergericht Berlin (Az.: 5 W 295/06) mit Beschluss vom 05.12.2006 entschieden, dass die Widerrufsfrist bei ebay nicht zwei Wochen, sondern einen Monat betrage. Das Kammergericht begründet dies wie folgt:

Die Dauer der Widerrufsfrist für Fernabsatzverträge ist in § 312d Abs. 1 i.V. mit § 355 BGB geregelt und beträgt zwar grundsätzlich zwei Wochen (§ 355 Abs. 1 Satz 2 BGB), abweichend davon jedoch dann einen Monat, wenn die in Textform mitzuteilende Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt wird (§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB).

Die hier in Rede stehende Belehrung […] ist dem Verbraucher zwar schon vor Vertragsschluss zugänglich. Sie ist jedoch keine Widerrufsbelehrung "in Textform", die dem Verbraucher "mitgeteilt" wird.

Das Kammergericht ist ebenfalls der Ansicht, dass auch die Klausel, wann die Frist zu laufen beginnt im Gegensatz zu dem Muster gemäß § 14 Abs. 1 Anlage 2 BGB-InfoV zu verändern sei.

Das Landgericht Berlin hat nunmehr in einem Beschluss Zweifel an der Wirksamkeit der Wertersatzklausel aus dem Muster gemäß § 14 Abs. 1 Anlage 2 BGB-InfoV für ebay- Widerrufsbelehrungen. Nach der bisherigen strikten Auslegung des Kammergerichts ist zu erwarten das diese Ansicht auch das Kammergericht teilt.

Diese Urteile können in der Konsequenz zu Abmahnungen von Wettbewerbern führen, wenn die Widerrufsbelehrungen nicht den Ausführungen in den Urteilen entsprechen.

Der BGH (VII ZR 122/06 Urteil vom 12.04.2007; hier ging es aber nicht um einen ebay-Fall) hat aber entschieden, dass grundsätzlich eine Widerrufsbelehrung die dem Muster gemäß § 14 Abs. 1 Anlage 2 BGB-InfoV entspricht die günstigen Folgen dieser Belehrung auslöst. In diesem Urteil heißt es:

Die Klägerin hat kein Formular verwendet, das dem Muster gemäß § 14 Abs. 1 Anlage 2 BGB-InfoV entspricht. Sie kann schon deshalb keine ihr günstigen Rechtswirkungen aus der BGB-InfoV herleiten.
Dies könnte im Umkehrschluss heißen, dass Widerrufsbelehrungen wenn sie nicht dem Muster entsprechen, nicht wirksam sind. Wenn sie aber genau dem Muster folgen, können zumindest ebay- Verkäufer abgemahnt werden.

Der Verkäufer hat nun die Wahl, ob er das Risiko eingeht und das Muster, insbesondere in Hinblick auf den Wertersatz, genau verwendet und hierfür wohl früher oder später abgemahnt wird oder ob er seine Widerrufsbelehrung gemäß der Rechtsprechung modifiziert und evtl. sich der Gefahr aussetzt, dass die Widerrufsbelehrung nicht wirksam ist und er sich auf die Folgen einer wirksamen Belehrung nicht berufen kann.

Hier muss wohl abgewartet werden bis der BGH über solche Fälle entscheidet.

Um den hohen Abmahnkosten im Wettbewerbsrecht zu entgehen, kann nur jedem gewerblichen Internethändler geraten werden, sich von einem Anwalt über alle rechtlichen Aspekte und gesetzlichen Anforderungen seines Handels beraten zu lassen.



--

Autor:
Rechtsanwalt Sven Tintemann
Malteser Str. 170 / 172
D-12277 Berlin
Telefon: +49 (0) 30 / 715 206 70
Telefax: +49 (0) 30 / 715 206 73
E-Mail: [E-Mail anzeigen]
Internet: www.tintemann.de
_________________
RAe Dr. Thomas Schulte & Kollegen
Kurfürstendamm 42

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E-Mail: Dr.Schulte@dr-schulte.de
Webseite: http://www.dr-schulte.de
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hlang
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Anmeldungsdatum: 05.02.2004
Beiträge: 16

BeitragVerfasst am: 23.Jun 2007 13:35    Titel: schwachsinnige Gesetzgebung? Antworten mit Zitat

Solche rechtlichen Zustände sind eines zivilisierten Staates absolut unwürdig!!
Verhindert eigentlich bei vielen, vor allem kleinen Unternehmen, den Zugang zu diesen Absatzformen wegen der Unwägbarkeit der Risken.
Eigentlich verfassungswidrig!?! - Erwerbs- u Gewerbefreiheit.

Außerdem: Schafft endlich das Abmahnunwesen ab !
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Anmeldungsdatum: 19.11.2003
Beiträge: 41

BeitragVerfasst am: 22.Aug 2007 11:18    Titel: Re: Ebay-Verkäufer: Wahl zwischen Pest und Cholera Antworten mit Zitat

Verbraucheranwalt hat folgendes geschrieben::
[...] Um den hohen Abmahnkosten im Wettbewerbsrecht zu entgehen, kann nur jedem gewerblichen Internethändler geraten werden, sich von einem Anwalt über alle rechtlichen Aspekte und gesetzlichen Anforderungen seines Handels beraten zu lassen. [...]


Hmmm ... ich dachte, für Witze gibt es hier im Forum einen eigenen Bereich?

Wenn ich mich dann von einem Anwalt beraten lasse, und dennoch
abgemahnt werde bzw. z.B. die Widerrufsbelehrung nicht gilt, haftet
dann der mich so toll beratende Anwalt?

Wohl kaum, oder?

Ich weiß gar nicht, wieviele Fälle ich kenne, bei denen ein Anwalt eine
WebSite 'geprüft' und für OK befunden hatte ... und der Site-Eigner dann
doch abgemahnt wurde.

Aber, ist schon klar, daß Anwälte es gerne hätten, wenn jeder Bundes-
bürger seinen Leibanwalt hat. Wie eben den Hausarzt.

Nur, so wenig der Hausarzt 'haftet' wenn ich schwer erkranke, so wenig
haftet der Anwalt, wenn ich trotz seiner Beratung ins rechtlich Fett-
näpfchen trete - weil z.B. die Gesetzeslage in sich vollkommen wider-
sprüchlich ist, siehe Widerrufsbelehrung, und der Anwalt auch nicht
mehr sagen kann als "tja ... zwei Optionen haben Sie, und beide sind
schei...".

Aber, hauptsache der Anwalt hat wenigstens mit seiner 'Beratung' Geld
verdient!

Die Wahl zwischen Pest und Cholera scheint mir eher darin zu liegen,
ob ich einen Anwalt zu Rate ziehe, oder nicht.


ICH kann jedem Gewerbetreibenden vor allem raten, seinen gesunden
Menschenverstand einzusetzen, NICHTS zu tun, von dem er nicht wollen
würde, daß es ihm angetan wird ... und ansonsten gegen solche absolut
hirnrissigen Konstrukte wie das Abmahn-Recht im Rahmen seiner Mög-
lichkeiten massiv vorzugehen. Und sich zu organisieren mit Gleichge-
sinnten.

Ich sage nicht, daß wir keine Anwälte brauchen ... aber ... bitte! Nicht
für Dinge, die so lächerlich sind, daß einem das Lachen im Halse stecken
bleiben müßte!

All dieser Abmahn-Schwachsinn gehört abgeschafft. Die wenigen Fälle,
in denen eine Kosten- und strafbewehrte Abmahnung NOTWENDIG ist ...
können doch an einer Hand abgezählt werden.

Hier geht es einzig und allein um der Anwälte Pfründe. Um nichts weiter.

Oder will mir einer ernsthaft, ERNSTHAFT weißmachen, er glaube, daß
z.B. ein fehlerhaftes Impressum (weil z.B. eine Telefonnummer fehlt),
ein WettbewerbsVORTEIL wäre??? Selten so einen Schwachsinn gehört.
Das Gegenteil ist doch der Fall: Aufgeklärte Kunden/Käufer usw. kaufen
doch eher bei jemandem, der alle seine Kontaktdaten offenlegt. Wie
kann da jemand, der seine Telefonnummer nicht offenlegt, der Kon-
kurrenz gegenüber einen VORTEIL haben??? Wie gesagt, Schwachsinn.

Ebenso dieser dämliche Kram mit dem Widerrufsrecht.

Was macht es bitteschön für einen Unterschied, ob ich als Käufer VOR
Vertragsabschluß von der Widerrufsfrist Kenntnis genommen habe,
oder kurz danach??? Ich WILL das Produkt doch? Sonst würde ich es
nicht kaufen? Ich gehe ja auch nicht zum Bäcker, kaufe mein Brot,
und gebe es 2 Stunden später zurück, weil ich es mir überlegt habe.

Aber gut, von mir aus soll ein Kunde das Recht haben, die Ware wieder
zurückzugeben. Und das auch in einer angemessenen Frist. 2 Wochen
nach Erhalt der Ware. OK. Aber ... weshalb soll ich als Händler das
doppelte Porto zahlen, wenn er es dann zurückschickt? (Auch ein Punkt,
bei dem ich nur verständnislos kopfschüttelnd in die Tischkannte beissen
könnte)

Oh ... äh ... 'Kenntnisnahme' allein reicht ja auch nicht, sie muß ihm ja
'in Textform' zugegangen sein ...

In Textform? Wie jetzt, als ASCII-Datei? AGB.txt oder was? Und der
Kunde darf dann munter darin rumändern??? Als PDF? Wie? Und wenn
der DAU kein Programm hat, mit dem er PDF anzeigen/lesen kann?
(Mal abgesehen davon, daß man eine PDF auch ändern kann!) Zum
Ausdruck bereitstellen? Und wenn der DAU keinen Drucker hat, oder
nicht weiß, wie er irgendwas aus dem Browser heraus drucken kann?
Oder soll ich dem potentiellen Kunden doch lieber vorher die AGB inkl.
Widerrufsrecht und Datenschutzklausel (laßt uns über DEN Quatsch erst
recht nicht sprechen ...) per Post zuschicken? Und er schickt mir dann
eine unterschriebene Bestätigung zurück, und DANN schicke ich ihm
mein Produkt für 30 Euro (bei dem ich dann Gewinn von 5 Euro habe
und ich mich ernsthaft fragen muß, ob der Aufwand überhaupt lohnt.)

Oder hätte ich dann auch wieder einen 'Wettbewerbsvorteil' wegen dem
mich die muntere Konkurrenz abmahnen könnte? Ja, ich bin mir fast
sicher, daß ein findiger Anwalt das so auslegen könnte/würde.

Wer denkt sich so einen Schei... bloß aus? Völlig weltfremd, unsinnig,
in höchstem Maße kontraproduktiv ... und ... überflüssig.

Ich weiß, Herr Verbraucheranwalt, Sie können sicher nichts dafür. Und
gegen Sie geht meine Tirade auch nicht direkt. Obwohl ich vermute, daß
auch Sie nicht traurig um die ganze Lage sind, oder? Immerhin verdient
es sich wohl gut, wenn die Sachlage so kompliziert, durcheinander und
widersprüchlich ist, daß sich eigentlich NIEMAND mehr auskennt - und
vor allem, daß ALLES und NICHTS richtig ist.

Man merkt, ich bin etwas genervt bei diesem Thema. Anwälte soll es
geben, keine Frage. Und sie sollen Geld verdienen, klar. Aber, bitte!
Ich frage mich manchmal ERNSTHAFT, ob wir hier in D in einem Irren-
haus leben. So viel Blödheit, Blindheit und Verbortheit kann es doch auf
einem Haufen sonst gar nicht geben?!

So. Und jetzt wünsche ich jedem weiterhin gute Geschäfte - soweit solche
in Deutschland (über das Internet) überhaupt noch möglich sind.

Andreas
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Anmeldungsdatum: 21.01.2006
Beiträge: 6446

BeitragVerfasst am: 10.Sep 2007 11:45    Titel: Antworten mit Zitat

Der Handel von Produkten und Waren im Internet könnte schon bald unkomplizierter werden. Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) hat sich offen dafür gezeigt, einen umstrittenen Mustertext für Widerrufsbelehrungen zu ändern, der für viel Unsicherheit unter Online-Händlern gesorgt hatte. Viele haben sich bei der Gestaltung ihrer Verträge auf diesen Text gestützt in der Hoffnung, damit eine rechtssichere Formulierung zu nutzen. Doch diese Hoffnung wurde durch mehrere Gerichte enttäuscht, die verschiedene Mängel an dem Text ausmachten.

Der Streit dreht sich insbesondere um die Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach Bürgerlichem Recht (BGB-InfoV), die in einer Anlage unter anderem ein Muster für eine angeblich rechtssichere Widerrufsbelehrung enthält. Das Landgericht Halle und das Landgericht Koblenz hielten dieses gesetzliche Muster für unwirksam, zum Beispiel weil es den Verbraucher über den Beginn der Widerrufsfrist und die Folgen des Widerrufs im Unklaren lasse. Ist eine solche Klausel unwirksam, entfällt sie in dem Vertrag. Dies führt dazu, dass der Käufer ein zeitlich unbegrenztes Recht zum Widerruf hat. Auch von Wettbewerbern kann Ärger drohen.

Nach Darstellung des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) werden reihenweise Unternehmen abgemahnt, weil sie die vorgeschriebene Widerrufsbelehrung nicht vorgenommen hätten. Die Unternehmen beriefen sich dann darauf, dass sie sich an den Text der Musterwiderrufsbelehrungen gehalten hätten.

„Leider oftmals ohne Erfolg, denn die Rechtsprechung sieht zum Teil die Muster als nicht ausreichend an“, kritisiert der DIHK. Zudem machen unklare Gesetzesformulierungen den Online-Händlern zu schaffen. Nach Auffassung einiger Gerichte soll die Widerrufsfrist bei Internetauktionen nicht 14 Tage, sondern einen Monat betragen.

Bisher hatte sich Zypries geweigert, die von den Gerichten beanstandeten Passagen zu ändern. Das könnte sich nun ändern. Das Bundesministerium halte weiter an der Rechtsauffassung fest, dass die Musterbelehrungen den gesetzlichen Vorgaben entsprächen, sagte ein Ministeriumssprecher. Allerdings sei durch die Urteile eine Rechtsunsicherheit entstanden, auf die das Ministerium nun reagieren müsse.

Es werde geprüft, wie die Situation für die Betroffenen verbessert werden könne, sagte der Sprecher. Zuletzt hatte der DIHK Zypries aufgefordert, die strittigen Passagen zu ändern. „Besonders für Anbieter von Waren auf Internet-Versteigerungsplattformen wie Ebay, die auf das gesetzliche Muster vertrauen, ist diese Situation untragbar“, schrieb der Leiter der DIHK-Rechtsabteilung, Jürgen Möllering, in einem Brief an Zypries.
Quelle: FAZ
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Anmeldungsdatum: 19.11.2003
Beiträge: 41

BeitragVerfasst am: 10.Sep 2007 12:42    Titel: Antworten mit Zitat

Grund für zumindest 2-3 Sekunden Hoffnung. Vermutlich bedeutet dies
aber leider kein Licht am Ende des Tunnels der Unfähigkeiten.

Es ist wohl nur ein weiteres Possenspiel. Eher aber wohl eine Tragik-
Komödie, bei deren Betrachten einem das Lachen im Halse stecken
bleibt (hoffentlich zumindest den Autoren und Regisseuren).

Meine Wette: die Cypresse samt umliegender Garten der Blindheit
bekommt es nicht hin, in einer Weise für 'Rechtssicherheit' zu sorgen,
daß die Beteiligten (Online-, und meist Klein-Unternehmer) auch zufrieden
sein können. Wer hält dagegen?

Andreas

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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 653

BeitragVerfasst am: 16.Okt 2007 8:50    Titel: Re: Ebay-Verkäufer: Wahl zwischen Pest und Cholera Antworten mit Zitat

Verbraucheranwalt hat folgendes geschrieben::
Das Landgericht Berlin hat nunmehr in einem Beschluss Zweifel an der Wirksamkeit der Wertersatzklausel


Zitat:
LG Karlsruhe bestätigt Abmahnung wegen falscher Wertersatzklausel bei eBay

Pressemitteilung von: IT-Recht Kanzlei

Bei der Fülle von Gerichtsentscheidungen, die mittlerweile zum Thema „Widerrufsbelehrung bei eBay“ ergangen sind, gibt es wohl kaum einen Bereich, der so kontrovers diskutiert und durchentschieden wird, wie das Thema Wertersatzklausel. Nun hat das LG Karlsruhe neuen Zündstoff zu diesem Thema geliefert. Mit Urteil vom 08.08.2007 (Az. 13 O 76/07 KfH I) entschied es unter anderem, dass die Verwendung folgender Wertersatzklausel im Rahmen der Widerrufsbelehrung bei Angeboten auf der Internetplattform eBay wettbewerbswidrig ist:„
Zitat:
Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung, wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurückzuführen ist. Im Übrigen können sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem sie die Ware nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt".

Das Gericht berief sich bei seiner Entscheidung auf § 357 Abs. 3 BGB, wonach der Verbraucher abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung nur dann zu leisten hat, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Der vom OLG Hamburg (Beschluss vom 19.06.2007 - 5 W 92/07) vertretenen Auffassung, wonach es sich bei § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB um eine allgemeine Vorschrift handele, der § 312 c Abs. 1 und Abs. 2 BGB als Spezialvorschriften auch bezüglich der Rechtsfolgen vorgingen, schloss sich das Gericht nicht an.
Im einzelnen führte das Gericht hierzu folgendes aus:
Zitat:
„Die Auffassung bei § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB handle es sich um eine allgemeine Vorschrift denen § 312 c Abs. 1 und Abs. 2 BGB als Spezialvorschriften auch bezüglich der Rechtsfolgen vorgingen, vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass hier durch das Erfordernis einer Belehrung In Textform bereits vor Vertragsschluss für die verschärfte Haftung des Verbrauchers modifiziert werden sollte. Dem Erfordernis der Belehrung in Textform kommt insoweit ersichtlich Warnfunktion bei Verschärfter, die Rücktrittsvorschriften zu Lasten des Verbrauchers modifizierender Haftung zu. Dies wird auch durch die Information nach § 312 c Abs. 1 BGB, welche wie dargelegt, vorliegend der Textform nicht genügt, nicht entbehrlich (anders aber OLG Hamburg, Beschluss vom 19.06.2007 - 5 W 92/07).“

Darüber hinaus schloss sich das Gericht in seiner Entscheidung der mittlerweile fast flächendeckend vertretenen Auffassung an, dass bei Angeboten, welche über die Internetplattform eBay an Verbraucher gerichtet werden, im Rahmen der Widerrufsbelehrung über ein einmonatiges Widerrufsrecht zu belehren ist.

Ferner entschied es, dass die Verwendung der Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung“ im Rahmen der Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist bei eBay nicht mit §§ 355 BGB, 312 d Abs. 2 BGB in Einklang stehe und daher wettbewerbswidrig sei.
Fazit:

Die Frage, ob der Verbraucher im Rahmen der Belehrung über die Widerrufsfolgen bei eBay darüber zu informieren ist, dass die Wertersatzpflicht im Falle einer bloß bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme der Ware außer Betracht bleibt, bleibt umstritten. Solange es zu diesem Thema keine klärende höchstrichterliche Rechtsprechung gibt, sollte man sich als Online-Händler bei eBay jedoch nicht unnötig in die Gefahr einer Abmahnung begeben und die Wertersatzklausel entsprechend anpassen.
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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 3321

BeitragVerfasst am: 23.Okt 2007 21:00    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Anwälte als Abzocker - Das Geschäft mit Abmahnungen

Ein Beitrag von Wolfgang Huhn - im Magazin - PlusMinus

Wer bei eBay privat etwas verkauft, landet schnell im Visier von Anwälten, die sich auf Abmahnungen spezialisiert haben. Schon bei kleinsten juristischen Formfehlern drohen hohe Strafgebühren. Ein echtes Problem für immer mehr Privatleute und kleine Selbständige. Wie kann man sich davor schützen?
Kaum zu glauben!
Zur Familie K. aus Leingarten bei Heilbronn gehören vier Kinder. Da fällt dauernd Kleidung an, aus der herausgewachsen wird. Also denkt sich die Mutter, Melanie K.: Was zu klein ist, 'raus aus dem Schrank und 'rein bei eBay! Privat verkaufen - das ist eine prima Sache.

Doch plötzlich kommt eine Abmahnung von einem Anwalt, der von einer professionellen eBay-Händlerin engagiert wurde. Der unterstellt Melanie K. "gewerblichen Handel". Und deshalb müsse sie ein Impressum haben und die Käufer über ihre Widerrufsrechte belehren. Beides fehle bei ihrem Angebot, so die Feststellung des Anwalts - und deshalb beeinträchtige sie den Wettbewerb. Sie solle eine Unterlassungserklärung unterzeichnen. In vergleichbaren Fällen kann das über 650 Euro Anwaltsgebühren kosten.
Schnell da: die Abmahnung
Melanie K. glaubt, die Sache mit einem Brief erledigen zu können, in dem sie dem Anwalt ihre Situation schildert. Doch es kommt ganz anders. Melanie K. gegenüber [plusminus:
Zitat:
"Und dann kam gleich die einstweilige Verfügung. Mit einer Gerichtsvollzieherin haben sie sie ins Haus gebracht. Das war keine Woche."

Weil Melanie K. sich im Recht fühlt und nicht zahlen will, zieht der Anwalt vor Gericht und gewinnt. Die gebrauchten Kleider liegen jetzt im Keller, die Familie sitzt auf rund 3000 Euro Anwalts- und Gerichtskosten. Da ist es für die Familie auch kein Trost, zu wissen, dass sie bei weitem nicht die einzigen Betroffenen sind.
Die Abmahner
Aus der Kanzlei des Berliner Anwalts Dr. Thomas Mann gingen schon massenweise Abmahnungen 'raus - und vermutlich etliche hunderttausend Euro an Abmahngebühren ein. In den letzten Monaten verschickte er hunderte von Abmahnungen an eBay- Händler, schätzt man beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag, der Spitzenorganisation aller Industrie- und Handelskammern in Deutschland. Und das immer nach dem gleichen Schema, wie Hildegard Reppelmund vom DIHK in Berlin gegenüber [plusminus erklärt:
"Er mahnt Fehler bei der Widerrufsbelehrung bei eBay ab. Und das sind relativ kleine Fehler, die leicht im Internet aufzuspüren sind, und die auch leicht mal falsch gemacht werden können von Unternehmern."
Juristisches Glatteis
Auch die beiden eBay-Schuhverkäufer Maik M. und Annett A. bekamen ein Abmahnschreiben von Dr. Mann. In ihrem Fall monierte er aber nicht eine fehlende, sondern eine falsche Widerrufsbelehrung. Die beiden wurden wie dutzende andere eBay-Händler im Auftrag der Schuhkette OSCO abgemahnt. Dabei hatten sich Maik M. und Annett A. besondere Mühe gegeben, alles richtig zu machen, wie Maik M. erzählt:
Zitat:
"Bevor ich mit meinen Gewerbe gestartet bin, hab' ich mich überall schlau gemacht. Bei meiner IHK, bei meinem Anwalt, habe alles checken lassen. Und der Anwalt sagte auch, ja, das Justizministerium hat ja da was und das ist alles sauber."

Die Widerrufsbelehrung, wie sie die deutsche BGB-Informationspflichtenverordnung vorsieht, hat sich Maik M. – wie zehntausende anderer eBay-Händler auch - von der Internet-Seite des Bundesjustizministeriums geholt. Dort wird versichert:
Zitat:
"Wenn sie das Muster verwenden, belehren Sie ordnungsgemäß".

Doch ganz so einfach ist es nicht, erläutert Hildegard Reppelmund vom DIHK gegenüber [plusminus:
"Das Dumme ist nur, dass diese Musterwiderrufsbelehrung von einigen Gerichten nicht als wirksam angesehen wird."

In dem Muster des Ministeriums aus dem Internet heißt es weiter:
Zitat:
"Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung."


Einige Gerichte in Deutschland sagen dazu aber, es müsste auf den Erhalt der Belehrung in Textform hingewiesen werden.
Nur vorgeschobene Argumente?
Alles nur Formalien, könnte man meinen. Denn auch Hildegard Reppelmund vom DIHK würde die Abmahner gerne mal fragen,
Zitat:
"ob die wirklich in ihrem Wettbewerb beeinträchtigt sind. Ob irgendein Kunde nur wegen der fehlerhaften Widerrufsbelehrung beim Konkurrenten und nicht bei OSCO kauft."

Wird der Vorwurf des unlauteren Wettbewerbs etwa nur vorgeschoben, um abzukassieren, lautet hier die Frage, der [plusminus nachgeht.
Maik M. verkauft Babyschuhe und Annett A. Herren-Schuhe in Übergrößen. Bei OSCO, in deren Namen Dr. Mann abmahnt, ist aber von Baby- und Kinderschuhen nichts zu sehen. Auch bei den Herrenübergrößen finden wir nur ein Paar. Warum mahnt OSCO also ab, will [plusminus wissen.
Ein Interview gibt es aber nicht. Die Firma verweist auf ihren Anwalt, Dr. Thomas Mann. Auch der will dazu nichts sagen.
Das Geschäft mit den Abmahnungen
Bei der weiteren Recherche findet [plusminus einen aufschlussreichen Hinweis im Internet. In einem eBay-Forum werden unter der Adresse "hertzbergtreff" Händler gesucht, die etwas gegen Konkurrenten unternehmen wollen. Kostenneutral. Und schaden kann man zum Beispiel durch Abmahnungen.
Hinter dem Benutzernamen verbirgt sich Dr. Thomas Mann.

Das Landgericht Heilbronn sah darin einen Beleg, dass der Anwalt Händler sucht, in deren Auftrag er abmahnen kann, um Gebühren zu kassieren. Das sei rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig, heißt es in dem Urteil.

Das Verfahren ist aber nur eines der wenigen, das Dr. Thomas Mann verloren hat. Denn in der Regel interessiert es die Richter kaum, ob Abmahnanwälte das Recht missbrauchen, erklärt der Stuttgarter Anwalt Frank Vießmann gegenüber [plusminus. Er vertritt bundesweit viele Geschädigte und hat vor Gericht schon so manches erlebt:
Zitat:
"Mir ging es in Hamburg so, dass die Kammer offen zugab, dass sie unsere ganzen Argumente nicht zur Kenntnis genommen hatte, weil sie die Schriftsätze nicht gelesen hatten. Also drei Volljuristen, die sich nicht die Zeit nehmen wollten oder konnten, unsere Argumente zur Kenntnis zu nehmen."

Für die eBay-Händlerin Annett A. steht fest:
Zitat:
"Für mich sind nicht nur der Gesetzgeber und Anwälte wie Dr. Mann Schuld an dieser Situation, sondern auch die Richter, die sich weigern zu erkennen, was da draußen abgeht."

[plusminus-Frage: Was geht da ab?

"Dass wir reihenweise abgemahnt werden geht da ab. Das Wettbewerbsrecht ist ja nicht dafür da, dass Anwälte Geld verdienen und wir was bezahlen müssen. Es ist dafür da, ein faires Marktverhalten herzustellen. Und das wird mit der heutigen Klageflut und der widersprüchlichen Rechtssprechung nicht erreicht."
Fazit
Wer wie Familie K. aus Leingarten eine Abmahnung bekommt, muss schnell reagieren, damit die Kosten nicht explodieren. Ohne Anwalt mit Spezialkenntnissen geht das aber kaum. Es ist also höchste Zeit, dass Gerichte und Gesetzgeber den Missbrauch eines ursprünglich gut gemeinten Rechts stoppen.

Zitat:
P.S.: Nach den [plusminus-Recherchen hat das Bundesjustizministerium zugesagt, die fehlerhafte Widerrufsbelehrung zu überarbeiten.
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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 3321

BeitragVerfasst am: 24.Okt 2007 8:45    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
LG Berlin bestätigt Missbrauchsvorwurf mangels wirtschaftlichen Interesses an Abmahnung

Das Landgericht Berlin hat in einer Entscheidung vom 17.08.2007 einen Verfügungsantrag wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung mangels hinreichenden wirtschaftlichen Interesses als unzulässig zurückgewiesen. Antragstellerin war ein vorgeblicher Online-Schuhhändler aus Berlin, dessen Rechtsanwalt jüngst wegen seiner möglicherweise rechtsmissbräuchlichen Abmahnpraxis zu zweifelhafter Berühtmheit gelangt war. Es wurde berichtet, dass der Anwalt in Internetforen mit der Möglichkeit "kostenneutraler" Abmahnungen um Abmahnaufträge geworben habe.

Aufgrund dieses Umstands hatten das LG Wuppertal und das LG Heilbronn dem Anwalt bzw. dessen Auftraggebern bereits vor einigen Monaten rechtsmissbräuchliches Vorgehen i.S.d. § 8 Abs. 4 UWG attestiert. Die Berliner Richter gingen nun noch einen Schritt weiter und stelten fest, dass es auf die Akquisemethoden des Anwalts gar nicht ankomme. Vielmehr sei der Antrag bereits deshalb rechtsmissbräuchlich, weil die Verfolgung des wettbewerbsrechtlichen Anspruchs in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zur behaupteten gewerblichen Tätigkeit Antragstellerin stehe.


Pressemitteilung von: Societät de Nocker - Rechtsanwälte Gbr
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berry
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Anmeldungsdatum: 17.03.2004
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 24.Okt 2007 10:55    Titel: Abmahnverhalten Antworten mit Zitat

Gut so!
Ich bitte weiterhin um schonungslose Aufdeckung der Abzockerei von
moralisch tiefststehenden Anwälten, die sich auf Kosten unbescholtener
Bürger bereichern wollen.
Das Ausnutzen des Rechtsystems zu Gunsten der besser informierten - zu Lasten derjenigen, die nicht ins kleinste Detail gehen können oder wollen ( Zeit und Kostenproblem ) ist m.E. zu verbieten.
Frage: Kann man in D überhaupt noch ein Gewerbe betreiben ohne in Gefahr zu laufen von solchen "Gangstern" abgemahnt zu werden?
Aktuell überlege ich, ob ich nicht vom Ausland aus zukünftig meine Geschäfte betreibe.

berry
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Brendle
Insider


Anmeldungsdatum: 27.11.2002
Beiträge: 610

BeitragVerfasst am: 24.Okt 2007 12:49    Titel: Antworten mit Zitat

...und hier ein Bericht von plusminus: http://www.daserste.de/plusminus/beitrag_dyn~uid,l127tv80sycvqtsl~cm.asp

Grüße
Brendle
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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 3321

BeitragVerfasst am: 24.Okt 2007 12:56    Titel: Antworten mit Zitat

Lieber Brendle,
2 Beiträge weiter oben, und heute als Hinweis im Newsletter
ist genau dieser Beitrag. Trotzdem - Danke.
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Brendle
Insider


Anmeldungsdatum: 27.11.2002
Beiträge: 610

BeitragVerfasst am: 24.Okt 2007 13:00    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo
werde das nächste mal mir Zeit beim Lesen lassen!
Grüße
Brendle
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mike1011
Specialist


Anmeldungsdatum: 14.11.2005
Beiträge: 201
Wohnort: D/PL

BeitragVerfasst am: 24.Okt 2007 19:18    Titel: Antworten mit Zitat

hallo npm,

mit deinem artikel hast du mir aus der seele gesprochen.

vielen dank. genau meine meinung.

grüße
mike1011
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Mariechen
Specialist


Anmeldungsdatum: 28.10.2004
Beiträge: 60
Wohnort: FFHland

BeitragVerfasst am: 29.Okt 2007 20:23    Titel: Abmahnanwalt Dr. (?) Thomas Mann, Berlin Antworten mit Zitat

Es drängt sich mir hier eine Frage auf: Wie geht hier der Postweg: Vom Anwalt zum Mitbewerber oder umgekehrt?
Es schreit doch gerade zu danach, dass sich Herr "Doktor" Thomas Mann hier seine Mandanten aussucht. Schließlich hält das WWW ein Heer dieser Spezies bereit, man muss erst gar nicht so lange suchen.

Warum greift der Staat hier nicht ein???
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Heinrich Dreier
** Consulter **


Anmeldungsdatum: 28.09.2003
Beiträge: 2922

BeitragVerfasst am: 30.Okt 2007 0:09    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo in die Runde,
ist es denn nicht so, dass ein Anwalt auch versichert ist, und das die Versicherung vom Anwalt eintritt, wenn der Anwalt einen Fehler gemacht hat? gute Anwälte bieten so eine Sicherheit gleich dem Klienten mit an.
Ist es nicht auch so, das man jeden Abmahnanwalt ganz locker ausbremsen kann? Jedenfalls hat mir das ein Rechtsberater erklärt. Ja der Berater hat mir zugesichert, dass jede Abmahnung gestoppt werden kann, ohne Kosten, und das nach deutschem Recht.

Liebe Grüsse
Heinrich
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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 3321

BeitragVerfasst am: 15.Nov 2007 18:03    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Neufassung der Musterbelehrungen

Die Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-Informationspflichten-Verordnung – BGB-InfoV) stellt Muster für die Belehrung über das Widerrufs- bzw. das Rückgaberecht zur Verfügung. Zudem bestimmt die genannte Verordnung, dass die Belehrung über das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht den Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) genügt, wenn diese Muster verwandt werden. Die Musterbelehrungen sollen den Unternehmen eine ordnungsgemäße Belehrung erleichtern und zusätzlich zur Erfüllung der gesetzlichen Informationspflichten dienen.

Von einigen Gerichten und teilweise im Schrifttum werden die Musterbelehrungen allerdings als nicht mehr von der Verordnungsermächtigung in Artikel 245 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) gedeckt angesehen. Die Muster genügten nicht in allen erfassten Fällen den Anforderungen des BGB. Vor diesem Hintergrund kam es in letzter Zeit verstärkt zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen von Unternehmen, die bei Fernabsatzgeschäften eine der Musterbelehrungen, insbesondere die Musterwiderrufsbelehrung, verwandt hatten. Dies hat bei den betroffenen Wirtschaftskreisen zu erheblicher Verunsicherung geführt, weil auch solche Unternehmer, die eine richtig ausgefüllte Musterbelehrung verwenden, sich Abmahnungen ausgesetzt sehen.

Diese Rechtsunsicherheit ist zu beseitigen, wenngleich die Bundesregierung davon ausgeht, dass die Musterbelehrungen den richtig verstandenen gesetzlichen Vorgaben genügen (vgl. BT-Drs. 16/3595). Hinzu kommt, dass sich vor kurzem der Bundesgerichtshof mit den Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung (wenn auch nicht der Musterwiderrufsbelehrung selbst) befasst und insoweit wichtige Anforderungen formuliert hat. Es ist daher beabsichtigt, die Muster entsprechend zu ändern.

Den Entwurf einer Dritten Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung nebst Begründung können Sie hier herunterladen. Durch die darin vorgesehene Neufassung der beiden Musterbelehrungen wird der Kritik der Instanzgerichte und weitgehend auch des Schrifttums Rechnung getragen. Der Entwurf liegt derzeit den Ländern und den betroffenen Verbraucher- und Wirtschaftsverbänden zur Stellungnahme vor.

Achtung: Bei dem Diskussionsentwurf handelt es sich nicht um geltendes Recht!
http://www.bmj.bund.de/files/-/2550/Änderung_BGB-Informationspflichten-Verordnung.pdf
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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 3321

BeitragVerfasst am: 21.Nov 2007 8:26    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Bundesjustizministerium plant vier Seiten lange Widerrufsbelehrung für den Internethandel

Nach fünf Jahren öffentlicher Kritik hat das Bundesjustizministerium nun einen Diskussionsentwurf für eine verbesserte Muster-Widerrufsbelehrung vorgelegt. Der Entwurf soll Onlinehändler und andere Warenversender vor Abmahnungen schützen und berücksichtigt zahlreiche Vorschläge des Gütesiegel-Ausstellers Trusted Shops. Allerdings soll der neue Mustertext anders als vorgeschlagen rund vier DIN-A4-Seiten lang sein und ist wegen verbleibender Kritikpunkte weiterhin von Gerichten angreifbar.

„Wir freuen uns zwar, dass das Ministerium jetzt einige Verbesserungen umsetzen will, die die Gerichte fordern“, sagt Carsten Föhlisch, Justiziar der Trusted Shops GmbH. So werde nun beispielsweise auf den Warenerhalt als Voraussetzung für den Fristbeginn hingewiesen. „Die neue Belehrung ist aber schon wegen der geplanten Länge für die Praxis ungeeignet“, so Föhlisch.

Hintergrund

Aufgabe der Muster-Widerrufsbelehrung ist einerseits, die Verbraucher über ihre Rechte zu informieren, anderseits den Händlern im Fernabsatz Rechtssicherheit zu bieten und vor Abmahnungen zu schützen. Gerade in jüngster Zeit hatten etliche Gerichte das amtlich vorgesehene Muster für nicht rechtskonform erklärt. In der Folge wurden viele Onlineshops wegen angeblich mangelhafter Widerrufsbelehrung kostenpflichtig abgemahnt, obwohl sie das Muster verwendeten.

Kritikpunkt Länge

Der neue Entwurf soll die Händler verpflichten, in der Belehrung viele Paragraphen im Wortlaut wiederzugeben. Damit umfasst der Text, abhängig vom speziellen Fall, über 1700 Wörter. „Etwa 4 DIN-A4-Seiten lange Belehrungstexte sind für Unternehmer unpraktikabel und für die Verbraucher intransparent“, urteilt Föhlisch.

Kritikpunkt Gesetzesrang

Nach den aktuellen Planungen wäre das Muster weiterhin Bestandteil der Verordnung BGB-InfoV, hätte also erneut keinen Gesetzesrang. Somit wäre es nach wie vor möglich, dass Gerichte Textbestandteile monieren, weil sie dem übergeordneten BGB widersprechen. Die Händler hätten auch bei Verwendung des neuen Musters keine Rechtssicherheit.

Kritikpunkt Komplexität

Anders als in den meisten europäischen Staaten muss nach deutschem Recht schon im Vorfeld einer Bestellung auf Internetseiten über alle Details des Widerrufsrechtes informiert werden. Für eBay-Powerseller gelten hier die gleichen komplizierten Gesetze wie für Finanzkonzerne. Diese Regelungen sollten nach Ansicht von Trusted Shops vereinfacht werden, um die Komplexität der Belehrung zu reduzieren.


Pressemitteilung von: Trusted Shops GmbH
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Maxim
Newbie


Anmeldungsdatum: 28.02.2005
Beiträge: 40

BeitragVerfasst am: 23.Nov 2007 10:33    Titel: Antworten mit Zitat

Warum nicht folgende Belehrung:

Wiederufsbelehrung

"Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen!"


Kunden oder Händler, die bescheissen wollen, werden dies tun, auch wenn die Belehrung 100 Seiten lang ist.
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Heinrich Dreier
** Consulter **


Anmeldungsdatum: 28.09.2003
Beiträge: 2922

BeitragVerfasst am: 23.Nov 2007 12:50    Titel: Antworten mit Zitat

Maxim hat folgendes geschrieben::


Wiederufsbelehrung

"Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen!"





weil das auch nicht immer hilft, denn auch Gesetze sind nicht immer das, was sein sollte.

Liebe Grüsse
Heinrich
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