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GM&P Info .

Anmeldungsdatum: 18.01.2006 Beiträge: 4420
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Verfasst am: 27.Aug 2008 6:19 Titel: |
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| Bietet ein Lebensmitteldiscounter im Rahmen von Sonderaktionen Radio- und Fernsehgeräte originalverpackt zum Kauf an, so muss er hierfür keine Rundfunkgebühren zahlen. Dies hat der Zweite Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in Mannheim mit Urteil vom 08.05.2008 unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden und (Az.: 2 S 700/07). Der VGH teilte am 22.08.2008 zudem mit, dass der klagende Süd-West-Rundfunk (SWR) Revision gegen das Urteil eingelegt habe (Az. vor dem BVerwG: 6 C 23.08). |
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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 7645
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Verfasst am: 9.Okt 2008 17:35 Titel: |
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Keine Rundfunkgebühr für internetfähigen PC
Ein Münsteraner Student durfte nicht allein deshalb zu Rundfunkgebühren herangezogen werden, weil er einen internetfähigen Computer besitzt, mit dem man etwa auch Hörfunkprogramme empfangen kann.
Das hat jetzt das Verwaltungsgericht Münster entschieden und damit - erstmals in NRW - einen entsprechenden Gebührenbescheid des WDR Köln aufgehoben.
(Az.: 7 K 1473/07)
Der Student, der weder über ein Radio noch einen Fernseher verfügt, hatte erklärt, seinen PC mit Internetzugang nicht zum Rundfunkempfang zu nutzen. Als der WDR von ihm, nachdem die bis Ende 2006 festgeschriebene Gebührenfreiheit für internetfähige PCs weggefallen war, Rundfunkgebühren in Höhe von 16,56 Euro (für die Monate Januar bis März 2007) forderte, hielt er entgegen: Es könne nicht bei fast universell nutzbaren elektronischen Geräten eine allgemeine Gebührenpflicht angenommen werden, nur weil mit ihnen theoretisch auch ein Rundfunkempfang möglich sei. Demgegenüber machte der WDR geltend, die Gebührenpflicht knüpfe allein an das Bereithalten eines Gerätes an, mit dem sich Hörfunk- oder Fernsehprogramme empfangen ließen.
Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Münster gab dem Kläger Recht.
Auch wenn nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag die Geeignetheit eines Gerätes zum Empfang grundsätzlich ausreiche und es auf die konkrete Nutzung nicht ankomme, sei der Kläger nicht rundfunkgebührenpflichtig.
Während bei herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten der schlichte Besitz regelmäßig das Bereithalten zum Empfang schon deshalb vermuten lasse, weil eine andere Zweckverwendung in der Regel ausgeschlossen sei, verhalte es sich mit neuartigen multifunktionalen Geräten anders.
Inzwischen könne neben internetfähigen PCs auch mit Notebooks, UMTS-Handys oder sogar mit internetfähigen Kühlschränken Rundfunk empfangen werden. Da aber bei derartigen Geräten ein Bereithalten zu vielen anderen Zwecken möglich sei, könne aus dem bloßen Besitz nicht automatisch auf ein Bereithalten zum Rundfunkempfang geschlossen werden.
Internetfähige PCs in Behörden, Unternehmen oder heimischen Arbeitszimmern würden in Deutschland für verschiedenste Zwecke, aber typischerweise (noch) nicht als Rundfunkempfangsgeräte genutzt. Dies gelte auch für internetfähige PCs im Übrigen.
Entsprechendes belege die so genannte ARD/ZDF-Online-Studie 2007, wonach im Jahr 2007 nur 3,4 % der „Onliner“ und 2,1 % der Gesamtbevölkerung ab 14 Jahren das Netzradio täglich nutzten.
Dass der Kläger seinen PC tatsächlich zum Rundfunkempfang nutze, habe der Beklagte nicht nachgewiesen. Die Kammer verkenne nicht, so die Richter, dass der Nachweis der tatsächlichen Nutzung in der Praxis schwierig zu führen sei. Solange der Rundfunkstaatsvertrag aber an der gerätebezogenen Gebührenpflicht festhalte, ohne den neueren technischen Entwicklungen erkennbar Rechnung zu tragen, sei eine einschränkende Auslegung geboten, weil die Rundfunkgebühr anderenfalls eine unzulässige Besitzabgabe für internetfähige PCs darstelle.
Quelle: anwalt-suchservice |
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gunacko GELBE KARTE!
Anmeldungsdatum: 03.06.2008 Beiträge: 23 Wohnort: Sofia
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Verfasst am: 10.Okt 2008 14:43 Titel: Gebührenordnung für Rundfunkempfänger |
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Habe ich schon so oft gesagt:
Was soll das Gezappele um die Rundfunkgebühren?
Die GEZ beruft sich auf einen Staatsvertrag. Die "BRD" ist nun aber mal kein Staat, bewiesenermaßen. Also: ohne mich.
Deshalb ist sowas von vorneherein null und nichtig. Vor allen Dingen werde ich freiwillig die stetige Desinformation auch noch bezahlen, wie?
Ich habe in meiner Verweilzeit innerhalb der "BRD" der GEZ diese Abfuhr auf den sogenannten Erhebungsbögen, die fast monatlich ins Haus geflattert kamen, erteilt. Immer wieder. Nach einem Jahr war Ruhe.
Übrigens:
Es gibt zwar Anmeldeformulare zu Hauf. Abmeldeformular gibt es kein einziges. Natürlich pure Absicht! |
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GM&P Info .

Anmeldungsdatum: 18.01.2006 Beiträge: 4420
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Verfasst am: 24.Nov 2008 21:42 Titel: |
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Onlinekosten:
| Zitat: |
Wie die "Financial Times Deutschland" berichtet, urteilte erst kürzlich ein Wiesbadener Gericht: Ein beruflich genutzter Internet-PC ist nicht mit einem Radiogerät gleichzusetzen. Ein "vernünftiger Durchschnittsbürger" versteht nach Ansicht der Juristen unter einem gebührenpflichtigen Rundfunkempfangsgerät ein Radio oder zumindest ein Gerät, das zum Zweck des Rundfunkempfangs angeschafft worden ist. Das treffe für einen Internet-PC nicht zu, so das Gericht. Ein Computer werde schließlich nicht zum Empfang von Hörfunksendungen gekauft, erst recht nicht im beruflichen Umfeld. Somit könne allein aus dem Besitz eines Dienst-PCs mit Netz-Zugang auch keine Geldquelle für die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) abgeleitet werden.
Geklagt hatte ein EDV-Fachmann Hessen. Er nutzt seinen privaten Computer mit Internetanschluss auch beruflich. Da er die Privatgebühren bezahlt, sei er allein deshalb schon von der Zahlung für den PC befreit, entschieden die Wiesbadener Richter (Az.: 5 E 243/08.WI). Denn wenn in einem Haushalt Radio oder Fernseher bei der GEZ gemeldet sind, bleibt der PC gebührenfrei.
Nur Vereinsmitglieder verwaltet
Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat eine Musik- und Sportgemeinschaft ebenfalls von der Rundfunkgebührenpflicht für ihren PC befreit. Der Verein hatte sich auch gegen Gebühren gewehrt. Begründung: Der PC diene zur Verwaltung der Vereinsmitglieder und nicht zum Empfang von Rundfunkprogrammen.
Auch hier fanden die Richter, bei "neuartigen Rundfunkempfangsgeräten" könne nicht automatisch auf eine Nutzung als Radio geschlossen werden. Zu solchen Geräten zählen Notebooks, UMTS- und WLAN-Handys, Personal Digital Assistants (PDAs) und internetfähige Navigationssysteme
Nur wenige hören Netzradio
Das gehe auch aus einer ARD/ZDF-Online-Studie hervor. Sie habe ergeben dass nur 3,4 Prozent aller Websurfer die Webradio-Dienste nutzen. Ein klares Indiz, dass Computer nicht mit Radios gleichgesetzt werden könnten. Die Juristen räumten ein, im Einzelfall sei es schwierig nachzuweisen, ob jemand mit seinem PC Netzradio hört. Doch dieser Umstand könne noch keine Zahlungsverpflichtung begründen.
Rechtslage weiter unklar
Zum gleichen Schluss kamen auch das VG Koblenz (Az. 1 K 496/08 KO) für den Kanzlei-PC eines Rechtsanwaltes und das VG Münster (Az. 7 K 1473/07) im Falle eines Studenten, der zwar einen PC besitzt, jedoch weder Radio noch Fernseher.
Klar ist die Rechtslage jedoch nicht. Und solange bleiben nichtgemeldete Internet-PCs ein Risiko, wenn der GEZ-Mann dreimal klingelt. Auch der Beschluss des Wiesbadener Gerichts ist noch nicht rechtskräftig, denn die Berufung vor dem hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel ist noch möglich.
Außerdem folgten mehrere Richter auch der Gegenmeinung. Dazu gehören das Verwaltungsgericht (VG) Hamburg (Az. 10 K 1261/08) und des VG Ansbach (Az. AN 5 K 08.00348, PDF) in ähnlichen Fällen.
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Mariechen Specialist
Anmeldungsdatum: 28.10.2004 Beiträge: 68 Wohnort: FFHland
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Verfasst am: 1.Dez 2008 11:09 Titel: Re: Gebührenordnung für Rundfunkempfänger |
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| gunacko hat folgendes geschrieben:: |
Habe ich schon so oft gesagt:
Was soll das Gezappele um die Rundfunkgebühren?
Die GEZ beruft sich auf einen Staatsvertrag. Die "BRD" ist nun aber mal kein Staat, bewiesenermaßen. Also: ohne mich.
Deshalb ist sowas von vorneherein null und nichtig. Vor allen Dingen werde ich freiwillig die stetige Desinformation auch noch bezahlen, wie?
Ich habe in meiner Verweilzeit innerhalb der "BRD" der GEZ diese Abfuhr auf den sogenannten Erhebungsbögen, die fast monatlich ins Haus geflattert kamen, erteilt. Immer wieder. Nach einem Jahr war Ruhe.
Übrigens:
Es gibt zwar Anmeldeformulare zu Hauf. Abmeldeformular gibt es kein einziges. Natürlich pure Absicht! |
Die Abmeldeformulare liegen bei meiner Hausbank in einer Sichtkartonbox. Neben den Anmelde- und den Änderungsformularen.
Grün, grau und blau sind sie entsprechend teilweise eingefärbt. |
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