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Neue EU-Richtlinien für die Finanzberatung ab 01.01.2005

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Kubina
Newbie


Anmeldungsdatum: 27.02.2004
Beiträge: 10
Wohnort: 31241 Ilsede

BeitragVerfasst am: 17.Jun 2004 9:35    Titel: Neue EU-Richtlinien für die Finanzberatung ab 01.01.2005 Antworten mit Zitat

HAllo alle zusammen,

nach 30 Minuütigem suchen habe ich leider kein Thread gefunden, in dem ich zu o.g. Thema Informationen finde.

Hat jemand eine Quelle, wo ich den aktuellen Stand nachlesen kann ?
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Kubina
Newbie


Anmeldungsdatum: 27.02.2004
Beiträge: 10
Wohnort: 31241 Ilsede

BeitragVerfasst am: 17.Jun 2004 10:23    Titel: Antworten mit Zitat

Um es noch etwas zu präzisieren:

Mir geht es hauptsächlich um die Definition "Kenntnisse und Fertigkeiten"

Da ich als Finanzberater tätig bin, abgeschlossene Ausbildungen als Bankkaufmann und Bankfachwirt (IHK) habe, interessiert mich natürlich, ob ich nun noch zusätzlich eine Ausbildung machen muss.....

Wer kann mir helfen ?


Vielen Dank im Voraus
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loooser
User gebannt


Anmeldungsdatum: 07.10.2003
Beiträge: 2774

BeitragVerfasst am: 17.Jun 2004 11:01    Titel: Antworten mit Zitat

(epn) BUNDESREGIERUNG gesetz zur einführung des versicherungsvermittlerrechts
VIII B 4 - 12 03 63 Stand: 01. März 2004


Gesetz zur Einführung des Versicherungsvermittlerrechts vom ......2005

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Gewerbeordnung

Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I,
S. 202) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung vom 24. August 2002 (BGBl. I, S. 3412) wird wie folgt geändert:

1. Nach § 34 c wird folgender neuer § 34 d eingefügt:

"(1) Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will (Versicherungsvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Vorschriften des Satzes 1 gelten für Rückversicherungsverträge entsprechend. Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten 5 Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist,

2. der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, § 915 Zivilprozessordnung) eingetragen ist,

3. der Antragsteller den Nachweis einer in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltenden Berufshaftpflichtversicherung über eine Million Euro für jeden Schadensfall und für 1,5 Millionen Euro für alle Schadensfälle eines Jahres nicht erbringen kann.

4. Der Antragsteller nicht den Nachweise einer vor der Industrie und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erbringen kann; ist der Antragsteller eine juristische Person, so ist es ausreichend, wenn der Nachweis durch eine angestellte natürliche Person erbracht wird, der die Aufsicht über die unmittelbar mit der Vermittlung von Versicherungen befassten Personen übertragen ist und die die juristische Person in gesetzlich definiertem Umfang vertreten darf.

(3) Auf Antrag hat die Behörde einen Gewerbetreibenden von der Erlaubnispflicht nach Absatz 1 zu befreien, wenn der Gewerbetreibende seiner Tätigkeit ausschließlich für Rechnung und im Auftrag eines oder - wenn die Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz stehen - mehrerer Versicherungsunternehmen nachgeht, er keine Prämien oder für den Kunden bestimmte Gelder in Empfang nimmt und das Versicherungsunternehmen die uneingeschränkte Haftung für den Versicherungsvermittler übernimmt. Die Haftungsübernahme ist der zuständigen Behörde durch eine entsprechende Bestätigung nachzuweisen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Absatz 3 gilt auch für einen Vermittler, der seine Tätigkeit als Vermittler ausschließlich und unmittelbar im Auftrag eines Versicherungsvermittlers, der Inhaber einer Erlaubnis nach Absatz 1 ist (Obervermittler), ausübt, die vermittelte Versicherung eine Ergänzung der im Rahmen seiner Haupttätigkeit gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen darstellt, er keine Prämien oder für den Kunden bestimmte Gelder in Empfang nimmt und er eine Berufshaftpflichtversicherung nach Maßgabe des Absatzes 2 Nummer 3 nachweisen kann. Der Obervermittler hat die Zuverlässigkeit des Vermittlers sicherzustellen.

(5) Gewerbetreibende nach Absatz 1 und Gewerbetreibende nach Absatz 3 sind verpflichtet, sich in ein Register für Versicherungsvermittler eintragen zu lassen.
Das Register kann in Trägerschaft der im Versicherungsmarkt tätigen Firmen oder ihrer Verbände geführt werden. Das Register dient der Information der Versicherungsnehmer und der Versicherungsunternehmen und des Datenaustausches mit den entsprechenden Registern der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Zu diesem Zwecke dürfen personenbezogene Daten verarbeitet [und auf Anfrage personenbezogene Daten übermittelt] werden.

(6) Versicherungsvermittler, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassen sind und dort befugt die Versicherungsvermittlung ausüben, dürfen diese auch im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausüben. Wollen sie sich in der Bundesrepublik Deutschland niederlassen oder eine Zweigniederlassung oder unselbstständige Zeigstelle errichten, so sind bei der Erlaubniserteilung die in dem anderen Mitgliedstaat für die dortige Erlaubniserteilung vorgelegten Nachweise zu erbringen, insbesondere die Registereintragung nachzuweisen.

(7) Als außergerichtliche Beschwerde- und Streitschlichtungsstelle wird [ein] Ombudsmann eingesetzt1.

[8] Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung

1. unter Berücksichtigung des Schutzes der Allgemeinheit und der Auftraggeber Vorschriften über

a) den Umfang der von den Gewerbetreibenden bei der Ausübung ihres Gewerbes zu erfüllenden Pflichten,
b) über den Geltungsbereich und die Voraussetzungen der Erlaubnis,
c) die Voraussetzungen der Ausnahme von der Erlaubnispflicht gemäß Absatz 3, d) die Informationspflichten gegenüber dem Kunden,

2. die Anforderungen und das Verfahren für eine Sachkundeprüfung nach Absatz 2 Nummer 4 sowie die Ausnahmen von der Erforderlichkeit der Sachkundeprüfung,

3. den Umfang und Inhalt des Registers für Versicherungsvermittler nach Absatz 5 festlegen,

4. Übergangsregelungen für die Erlaubnispflicht und ihre Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2,

5. die Rechte und Pflichten der Beschwerdestelle nach Absatz 6 festlegen.

(9) Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Gewerbetreibende, die

1. nicht hauptberuflich Versicherungen vermitteln und

- für den betreffenden Versicherungsvertrag nur Kenntnisse des angebotenen Versicherungsschutzes erforderlich sind,
- es sich nicht um eine Lebensversicherung oder eine Versicherung zur Abdeckung von Haftpflichtrisiken handelt,
- die Versicherung eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware bzw. der Erbringung einer Dienstleistung darstellt und mit der Versicherung entweder das Risiko eines Defekts, eines Verlusts oder einer Beschädigung der gelieferten Güter oder die Beschädigung, den Verlust von Gepäck oder andere Risken einschließlich Haftpflichtrisiken oder eine Lebensversicherung im Zusammenhang mit einer gebuchten Reise abdeckt, sofern die Deckung zusätzlich zur Hauptversicherungsdeckung für Risiken im Zusammenhang mit dieser Reise gewährt wird,

- die Jahresprämie einen Betrag von 500 Euro nicht übersteigt und
- die Gesamtlaufzeit einschließlich etwaiger Verlängerungen nicht mehr als fünf Jahre beträgt

2. als Spediteur oder Lagerhalter Versicherungsschutz über eine vom Gewerbetreibenden als Versicherungsnehmer oder Prämienschuldner gezeichnete [Global-]Versicherung für das von ihm transportierte oder eingelagerte Gut besorgen, oder

3. als Bausparkasse für Bausparer als Versicherungsnehmer Risikolebensversicherungen im Rahmen eines Kollektivvertrages vermitteln, die als obligatorische Bestandteile der Bausparverträge ausschließlich dazu bestimmt sind, die Rückzahlungsforderungen der Bausparkasse aus gewährten Bauspardarlehen abzusichern.

2. In § 29 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe "oder § 34c" durch die Angabe ", 34 c oder 34d" ersetzt.

3. § 55 a wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6 werden die Wörter „Versicherungsverträge oder“ gestrichen.
b) In Nummer 7 werden die Wörter "oder 34c " durch die Wörter ", 34c oder 34d" ersetzt

4. In § 57 Abs. 2 werden die Wörter "des § 34a oder des § 34c" durch die Wörter "der §§ 34a, 34c oder 34d" ersetzt.

5. § 61a Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach den Wörtern "des Versteigerungsgewerbes" wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt,
b) nach dem Wort "Baubetreuer" werden die Wörter "sowie des Versicherungsvermittlergewerbes" eingefügt,
c) nach der Angabe "34c Abs. 3 und 5" wird die Angabe ",§ 34d Abs. 2 bis 6, 8 und 9" eingefügt und
d) nach der Angabe "§ 34b Abs. 8" werden die Wörter "des § 34c Abs. 3" durch die Wörter ", des § 34c Abs. 3 und des § 34d Abs. 8" ersetzt.

6. In § 70a werden die Wörter "des § 34a oder des § 34c" durch die Wörter "der §§ 34a, 34c oder 34d" ersetzt.

7. § 71b Abs. 2 Satz 1wird wie folgt geändert:

a) nach den Wörtern "des Versteigerungsgewerbes" wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt,
b) nach dem Wort "Baubetreuer" werden die Wörter "sowie des Versicherungsvermittlergewerbes" eingefügt,
c) nach der Angabe "§ 34c Abs. 3 und 5" wird die Angabe ",§ 34d Abs. 2 bis 6, 8 und 9" eingefügt, und
d) nach der Angabe "§ 34b Abs. 8" werden die Wörter "und des § 34c Abs. 3" durch die Wörter ", des § 34c Abs. 3 und des § 34d Abs. 8" ersetzt.

8. § 144 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 wird in Buchstabe i nach dem Wort "nachweist" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe j angefügt:

"j) nach § 34d Abs. 1 den Abschluss von Verträgen der dort bezeichneten Art vermittelt oder die Gelegenheit hierzu nachweist oder",

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird nach der Angabe "§ 34c Abs. 3" die Angabe ", 34d Abs. 8" eingefügt.
bb) In Nummer 3 werden nach der Angabe " § 34c Abs. 1 Satz 2 " die Angaben ", § 34d Abs. 1 Satz 3, § 34d Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 in Verbindung mit § 34d Abs. 1 Satz 3" eingefügt.

9. In § 145 Abs. 2 Nr. 8 werden nach der Angabe „§ 34b Abs. 8“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe „§ 34c Abs. 3“ die Worte „oder § 34d Abs. 8“ eingefügt.

10. In § 146 Abs. 2 Nr. 11 werden nach der Angabe „§ 34b Abs. 8“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe „§ 34c Abs. 3“ die Worte „oder § 34d Abs. 8“ eingefügt.

11. Nach § 147b wird folgender § 147c eingefügt:

„ § 147c

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 42b Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ohne Verzicht durch den Kunden in Textform die Dokumentation unterläßt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.“

12. Nach § 153b wird folgender § 154 eingefügt:

„ § 154
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erlässt mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung des § 34d und der darauf gestützten Verordnung erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.“

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag


Das Gesetz über den Versicherungsvertrag in der im BGBl. III Gliederungsnummer 7632-1 bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetzes vom ...... (BGBl. I, .....), wird wie folgt geändert:

Es werden nach § 42 die folgenden §§ 42a-e eingefügt:


„§ 42a Begriffsbestimmungen
- Versicherungsvermittler im Sinne diese Gesetzes sind Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler.
- Versicherungsvertreter im Sinne dieses Gesetzes ist, wer eine Tätigkeit gem. § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung ausübt und dazu von einem Versicherer oder einem anderen Versicherungsvertreter betraut ist. [Als Versicherungsvertreter gilt auch derjenige, der von einem anderen Vertreter damit betraut worden ist.]
- Versicherungsmakler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit ständig betraut zu sein, nach § 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung für den Auftraggeber [Kunden] tätig ist.

§ 42b
Beratungs- und Dokumentationspflichten des Versicherungsvermittlers

(1) Unter Berücksichtung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der durch den Kunden zu leistenden Versicherungsprämien und soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, und der Situation des Kunden auf dessen Angaben hin hierfür Anlass besteht, hat der Versicherungsvermittler die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dieses zu dokumentieren und dem Kunden vor Abschluss des Versicherungsvertrages in Textform klar und verständlich zu übermitteln. Auf die Beratung oder die Dokumentation kann nur durch Erklärung des Kunden in Textform verzichtet werden.

(2) Die Mitteilung und Angaben nach Absatz 1 Satz 1 dürfen mündlich übermittelt werden, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht oder wenn und soweit der Versicherer vorläufige Deckung gewährt. In diesen Fällen sind die Mitteilungen und Angaben unverzüglich nach Vertragsschluss dem Versicherungsnehmer in Textform zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Vermittlung von Großrisiken im Sinne des Artikels 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Gesetz über den Versicherungsvertrag und Rückversicherungen.

§ 42c Beratungsgrundlage des Versicherungsmaklers

Ein Versicherungsmakler gemäß § 42 a Abs. 3 ist verpflichtet, seinem Rat eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherungsunternehmen zu Grunde zu legen, so dass er nach fachlichen Kriterien eine Empfehlung dahin abgeben kann, welcher Versicherungsvertrag geeignet ist, die Bedürfnisse des Kunden zu erfüllen. Dies gilt nicht, soweit er gegenüber dem Kunden ausdrücklich auf eine eingeschränkte Vertragsauswahl hinweist.


§ 42d Haftung

(1) Der Versicherungsvermittler ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Kunden durch die schuldhafte Verletzung einer Pflicht nach § 42b oder § 42c entsteht.

(2) Wer gegenüber einem Kunden den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistungen als Versicherungsmakler nach § 42a Abs. 3 oder § 42c, haftet wie ein Versicherungsmakler.

§ 42e Kundengeldsicherung

(1) Geldleistungen des Kunden, [die aufgrund eines Versicherungsvertrages] an ein Versicherungsunternehmen zu leisten sind, jedoch an den Versicherungsvermittler gezahlt werden, gelten als unmittelbar an das Versicherungsunternehmen bewirkt. Dies gilt nicht, wenn der Kunde fahrlässig entgegen den vertraglichen Bestimmungen geleistet hat.

(2) Geldleistungen des Versicherungsunternehmens , die auf Grund eines Versicherungsvertrages an eines Kunden zu leisten sind, jedoch an den Versicherungsvermittler gezahlt werden, gelten erst dann als an den Kunden bewirkt, wenn dieser die Geldleistung tatsächlich und zur freien Verfügung erhalten hat.

Artikel 3
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Gesetz über die Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2) wird wie folgt geändert:

Nach § 7b werden folgende §§ 7c und 7d eingefügt:

„§ 7c
Anforderungen an die mit dem Vertrieb von Versicherungsprodukten befassten Personen

(1)Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, nur mit solchen selbständigen Versicherungsvermittlern zusammenzuarbeiten, die im Besitz einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung oder einer Erlaubnisbefreiung nach § 34d Abs. 3 der Gewerbeordnung sind.

(2) Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, die Zuverlässigkeit von selbständigen Versicherungsvermittlern, die von der Erlaubnispflicht nach § 34d Abs. 3 der Gewerbeordnung befreit sind, zu überprüfen und dafür Sorge zu tragen, dass sie über die zur Vermittlung des jeweiligen Versicherungsproduktes angemessene Qualifikation verfügen.

§ 7d
Beschwerden über Versicherungsvermittler

Versicherungsunternehmen sollen Beschwerden über Versicherungsvermittler, die ihre Produkte vermitteln, beantworten und bei wiederholten Beschwerden die für die Erlaubniserteilung nach § 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung zuständige Behörde davon in Kenntnis setzen.“

Artikel 4

Das Gesetz über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen (BGBl I S. ... 2004) wird wie folgt geändert:
„...............Anpassung der Informationspflichten


Artikel 5
Verordnung über die Versicherungsvermittlung


Auf Grund des § 34d Abs. 8 der Gewerbeordnung wird folgende Verordnung erlassen:

"Verordnung über die Versicherungsvermittlung (Versicherungsvermittlerverordnung - VersVermV)

Abschnitt 1
Anwendungsbereich


§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für Versicherungsvermittler im Sinne von § 34 d der Gewerbeordnung.

Abschnitt 2 Sachkundeprüfung

§ 2 Zweck

(1) Zweck der Sachkundeprüfung nach § 34 d Abs. 2 Nr. 4 der Gewerbeordnung ist es, den Nachweis zu erbringen, dass die in den entsprechenden Bereichen der Versicherungsvermittlung tätigen Gewerbetreibenden oder sonst verantwortlichen Personen Kenntnisse zur Ausübung dieser Tätigkeiten erforderlichen fachspezifischen Produkt- und Beratungskenntnisse verfügen.

(2) Gegenstand der Sachkundeprüfung sind insbesondere folgende Sachgebiete und ihre praktische Anwendung:

1. Kundenberatung und Verkauf
- Bedarfsermittlung
- Lösungsmöglichkeiten
- Produktdarstellung und Information

2. Versicherungsfachliche Grundlagen

- Lebensversicherung, private Rentenversicherung
- Unfallversicherung
- Krankenversicherung, Pflegeversicherung
- Haftpflichtversicherung
- Kraftfahrtversicherung
- Verbundene Hausratsversicherung
- Verbundene Gebäudeversicherung
- Rechtsschutzversicherung

3. Sozialversicherungsrechtliche Rahmenbedingungen und Grundzüge der betrieblichen Altersversorgung

4. Rechtliche Grundlagen für den Versicherungsvermittler und die Versicherungsvermittlung.

(3) Zur Sachkundeprüfung sollen Vermittler nur dann zuzulassen, wenn sie den Nachweis erbringen können, an einer Ausbildung von mindestens 230 Stunden teilgenommen zu haben, die alle der in Absatz 2 genannten Themengebiete abdeckt.

(4) Versicherungsvermittler gem. § 34d Abs. 3 und 4 der Gewerbeordnung sowie Rückversicherungsvermittler bedürfen keiner Sachkundeprüfung.

§ 3
Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss

(1) Die Abnahme der Sachkundeprüfung erfolgt durch Industrie- und Handelskammern.

(2) Für die Abnahme der Prüfung errichten Industrie- und Handelskammern Prüfungsausschüsse. Sie berufen die Mitglieder dieses Ausschusses sowie den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(3) Mehrere Industrie- und Handelskammern können einen gemeinsamen Prüfungsausschuss errichten.

§ 4 Verfahren

(1) Die Prüfung ist in einen schriftlichen und einen praktischen Teil zu gliedern.

(2) In der praktischen Prüfung wird jeweils ein Prüfling geprüft; sie soll für jeden Prüfling etwa 15 Minuten dauern.

(3) Die Leistung des Prüflings ist von dem Prüfungsausschuss mit bestanden oder nicht bestanden zu bewerten.

(4) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Es können aber beauftragte Vertreter der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie Mitglieder eines anderen Prüfungsausschusses oder einzuarbeitende künftige Prüfungsausschussmitglieder anwesend sein; sie dürfen nicht an der Beratung über das Prüfungsergebnis teilnehmen.

(5) Die Prüfungen dürfen wiederholt werden.

(6) Die Industrie- und Handelskammer stellt eine Bescheinigung nach Anlage 1 aus, wenn die geprüfte Person die Prüfung erfolgreich abgelegt hat.

(7) Einzelheiten des Prüfungsverfahrens erlässt die Kammer in Satzungsform.

§ 5 Anerkennung anderer Nachweise


(1) Folgende Prüfungszeugnisse werden als Nachweis der erforderlichen Sachkunde anerkannt:

1. Abschlusszeugnis als Versicherungskaufmann oder -frau,
2. Abschlusszeugnis als Versicherungsfachwirt- oder -wirtin,
3. Abgeschlossenen Studium als Diplom-Betriebswirt (Fachhochschule oder
Berufsakademie) Fachrichtung Versicherungen,
4. Abschlusszeugnis als Fachwirt oder -wirtin für Finanzberatung,
5. Abschlusszeugnis als Bankkaufmann oder -frau, wenn eine mindestens
dreijährige Tätigkeit als Versicherungsvermittler nachgewiesen werden kann,
6. Abschlusszeugnis als Bauspar- und Finanzkaufmann/-kauffrau, wenn eine
mindestens dreijährige Tätigkeit als Versicherungsvermittler nachgewiesen werden kann,
7. Abschlusszeugnis als Investmentkaufmann oder -frau, wenn eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Versicherungsvermittler nachgewiesen werden kann.

(2) [Bis zum 15 Januar 2009 wird der Abschluss als Versicherungsfachmann- oder frau des Berufsbildungswerks der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. anerkannt.]

(3) Die Industrie- und Handelskammer kann einen erfolgreich abgelegten Hochschulabschluss (Universität/Fachhochschule/Berufsakademie) anerkennen, wenn im Einzelfall zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung als Versicherungsvermittler nachgewiesen werden kann, so dass die erforderliche Sachkunde beim Gewerbetreibenden angenommen werden kann.

(4) Personen, die vor dem 15. Januar 2005 selbständig oder unselbständig seit mindestens vier Jahren ununterbrochen als Versicherungsvermittler tätig waren oder über einen Abschluss als Versicherungsfachmann oder -frau des Berufsbildungswerks der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. verfügen, bedürfen keiner Sachkundeprüfung.

[§ 5a Anerkannte Prüfungseinrichtung


(1) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht kann Prüfungseinrichtungen benennen, deren Abschlusszeugnisse nach § 5 Abs. 1 anzuerkennen sind.
(2)Prüfungseinrichtungen nach Abs. 1 müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
1. Erfahrung im Bereich der Prüfung von Versicherungsvermittlern,
2. überbetriebliche Organisation,
3. bundeseinheitlich sowie überbetrieblich ausgestaltete Prüfungen,
4. Angebot bundesweiter Prüfungsmöglichkeiten,
5. ausreichende Prüfungskapazitäten, um zu denselben Terminen bundesweit
Prüfungen abhalten zu können,
6. die Prüfungen entsprechen den Anforderungen und dem Verfahren nach den §§ 2
und 4.]

Abschnitt 3
Register für Versicherungsvermittler

§ 6 Registerführung

(1) Es wird ein Register für Versicherungsvermittler eingerichtet. Als Register im Sinne des § 34d Abs. 5 der Gewerbeordnung wird der Verein „Vermittlerregister der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.“ eingesetzt.
(2) Das Register ist berechtigt, von den Versicherungsvermittlern für die Aufnahme und Verwaltung ihrer Daten eine dem tatsächlichen Aufwand angemessene Gebühr zu verlangen und sich zu diesem Zwecke eine Kosten- und Gebührenordnung zu geben.

§ 7
Inhalt des Registers

(1) In das Register sind folgende Angaben des Vermittlers einzutragen:

1. Name,
2. [Anschrift,]
3. ob der Gewerbetreibende als Versicherungsmakler oder als ungebundener
Versicherungsvermittler im Sinne des § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung oder als gebundener Versicherungsvermittler im Sinne des § 34d Abs. 3 der Gewerbeordnung tätig wird,
4. Name und Anschrift des für den Versicherungsvermittler zuständigen Gewerbeamtes,
5. das Land bzw. die Länder der Europäischen Union, in dem bzw. in denen der Vermittler tätig ist.

(2) Handelt es sich bei dem Versicherungsvermittler um eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, so sind neben den Angaben nach Absatz 1 weiterhin alle vertretungsberechtigten Personen in das Register einzutragen.


§ 8 Eintragung

(1) In das Register dürfen nur Daten eingetragen werden, welche die zuständige Behörde zur Eintragung übermittelt.

(2) Die zuständigen Behörden übermitteln dem Register gleichzeitig mit der Erteilung der Erlaubnis gem. § 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung oder im Falle eines gebundenen Vermittlers gem. § 34 d Abs. 3 der Gewerbeordnung gleichzeitig mit der Bestätigung der Befreiung von der Erlaubnispflicht die in § 7 Abs. 1 und 2 genannten Daten.

§ 9 Datenaustausch

Das Register ist verpflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich sämtliche Informationen, insbesondere solche nach § 11, über im Register eingetragene Versicherungsvermittler mitzuteilen, die zum Widerruf der Erlaubnis führen können.

Abschnitt 4 Einrichtung einer Beschwerdestelle

§ 10

(1) Als Beschwerdestelle im Sinne des § 34 d Abs. 7 der Gewerbeordnung wird der [Verein "Versicherungsombudsmann e.V."] eingesetzt.

(2) Der Ombudsmann ist hinsichtlich seiner Antworten und Entscheidungen unabhängig und keinen Weisungen unterworfen.

(3) Zur Erfüllung seiner Aufgaben als Streitschlichtungs- und Beschwerdestelle gibt sich der Ombudsmann eine Verfahrens- und Gebührenordnung. Er ist berechtigt, auf Grundlage der Gebührenordnung eine dem Aufwand angemessene Gebühr von dem Vermittler oder dem Versicherungsunternehmen zu verlangen. Bei offensichtlich missbräuchlichen Beschwerden kann auch von dem Beschwerdeführer eine Gebühr verlangt werden.

(4) Der Ombudsmann ist verpflichtet, jede Beschwerde über einen im Register eingetragenen Versicherungsvermittler zu beantworten.

(5) Der Ombudsmann kann bei wiederholten begründeten Beschwerden die zuständige Erlaubnisbehörde informieren.

Abschnitt 4
Sonstige Vorschriften

§ 11
Information an und Datenaustausch mit ausländischen Behörden

(1) Maßnahmen gegen einen im Register eingetragenen Versicherungsvermittler können der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union mitgeteilt werden, sofern sie die Zuverlässigkeit des Vermittlers berühren.

(2) Unterrichtet ein Mitgliedstaat das Register über Maßnahmen gegenüber dem Versicherungsvermittler, so gibt es diese Information an die zuständige Behörde weiter.

(3) Auf Antrag der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates kann die zuständige Behörde persönliche Daten eines Vermittlers übermitteln.

§ 12 Tätigkeit im Ausland

Will ein im Register eingetragener Versicherungsvermittler die Versicherungsvermittlung in einem anderen Mitgliedstaat ausüben, teilt er dies zuvor der zuständigen Behörde mit, welche die Information an das Register weiterleitet. Soweit von dem betreffenden Mitgliedstaat gefordert, teilt das Register die Absicht des Vermittlers den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates mit und informiert gleichzeitig den Vermittler. Ein Monat nachdem der Vermittler durch das Register informiert wurde, ist er befugt, die Vermittlung in dem Aufnahmemitgliedstaat auszuüben, soweit ihm nicht bereits zuvor von dem Register die Zulassung oder Untersagung des anderen Mitgliedstaates mitgeteilt worden ist. Soweit der betreffende Mitgliedstaat eine Mitteilung nach Satz 2 nicht für erforderlich hält, kann der Vermittler seine Tätigkeit unmittelbar nach Anzeige gemäß Satz 1 aufnehmen.

§ 13 Information des Kunden

(1) Der Versicherungsvermittler hat dem Kunden vor der ersten Geschäftsanbahnung und soweit sich seine Daten ändern gegebenenfalls bei Änderung oder Erneuerung des Vertrages folgende Angaben in Textform in deutscher, einer anderen vereinbarten oder in der Amtssprache eines Mitgliedstaates, in dem die vertragliche Verpflichtung eingegangen werden soll, mitzuteilen:


1. seinen Namen und seine Anschrift,
2. ob er als Versicherungsmakler oder als ungebundener Versicherungsvermittler
im Sinne des § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung oder als gebundener Versicherungsvermittler im Sinne des § 34d Abs. 3 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde gemeldet und in das Register nach Abschnitt 3 eingetragen ist und wie sich diese Eintragung überprüfen läßt,
3. auf welcher Markt- und Informationsgrundlage er seine Leistung erbringt und gegebenenfalls auf Antrag des Kunden für welches oder welche Versicherungsunternehmen er tätig werden darf und auch tätig wird; in letzterem Fall ist der Kunde auf das Recht zur Beantragung der Information hinzuweisen,
4. Anschrift, Telephon-, Faxnummer, E-Mail-Adresse des Registers nach Abschnitt 3 und die Registernummer, unter der er im Register nach § 34d Abs. 5 der Gewerbeordnung eingetragen ist,
5. ob er eine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10% an den Stimmrechten oder am Kapital eines bestimmten Versicherungsunternehmens besitzt,
6. ob ein bestimmtes Versicherungsunternehmen oder das Mutterunternehmen eines bestimmten Versicherungsunternehmens eine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10% an den Stimmrechten oder am Kapital des Gewerbetreibenden besitzt,

7. Informationen und Angaben über das Beschwerde- und Streitschlichtungsverfahren bei dem Ombudsmann gemäß § 10.

(2) Die in Absatz 1 genannten Auskünfte können mündlich erteilt werden, wenn der Kunde dies wünscht oder wenn eine Sofortdeckung erforderlich ist. In diesen Fällen werden dem Kunden die Auskünfte gem. Absatz 1 unmittelbar nach Abschluss des Versicherungsvertrages erteilt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Vermittlung von Rückversicherungen oder von Versicherungen für Großrisiken im Sinne des Artikels 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Gesetz über den Versicherungsvertrag.

§ 14
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 13 Abs. 1 den Kunden nicht, nicht richtig oder nicht vollständig informiert.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 2 Nr. 8 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Abs. 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Reisegewerbes begeht.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 146 Abs. 2 Nr. 11 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Messe-, Ausstellungs- oder Marktgewerbes begeht.

(4) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 148 Nr. 2 der Gewerbeordnung strafbar.

Artikel 6
Erlaubnisfiktion


§ 1

Gewerbetreibende, die vor dem 15. Januar 2005 Versicherungen im Sinne des § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung vermittelt haben, bedürfen bis zum [15. Januar 2007] keiner Erlaubnis.

§ 2

Versicherungsvermittler im Sinne des § 34d Abs. 1 sind verpflichtet, zum 15. Januar 2005 eine Haftpflichtversicherung nach den Vorschriften des § 34d Abs. 2 Nr. 3 der Gewerbeordnung abzuschließen.

§ 3

Die zuständige Behörde muss die Versicherungsvermittlung untersagen, wenn die erforderliche Haftpflichtversicherung nach dem 15. Januar 2005 nicht nachgewiesen werden kann.

Artikel 7

§ 49 Absatz 2 der Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I. S. 2803), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 1. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2446), wird wie folgt gefasst:

„(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit trifft die näheren Bestimmungen über die Gestaltung des Siegels durch Rechtsverordnung. Die Zustimmung des Bundesrates ist nicht erforderlich.“

Artikel 8
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt wie folgt in Kraft:

1. der § 34d Abs. 8 des Art. 1 Nr. 1 am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes,

2. der § 34d Abs. 7 des Art. 1 Nr. 1 sowie die §§ 2 bis10 des Art. 5 am zehnten des auf die Verkündung folgenden Tages,

3. die übrigen Bestimmungen am 15. Januar 2005.
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Kubina
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Anmeldungsdatum: 27.02.2004
Beiträge: 10
Wohnort: 31241 Ilsede

BeitragVerfasst am: 21.Jul 2004 10:34    Titel: Antworten mit Zitat

Danke Bedey, das hat mir schon geholfen !!!
Uff, das erschlägt einen ja....
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