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poldibaer Insider
Anmeldungsdatum: 12.05.2005 Beiträge: 856 Wohnort: irgendwo in Franken
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Verfasst am: 26.Okt 2005 15:19 Titel: Pfändbarkeit von Internet-Domains!! |
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Hallo Gemeinde,
diese Info habe ich Heute erhalten, was sagt Ihr dazu.
Unstreitig sind Internet-Domains ein wichtiges Wirtschaftsgut. Mit Domainnamen wird Handel betrieben und für ihren Erwerb werden häufig erhebliche Geldbeträge aufgewendet. Es liegt also nahe, auch Domainnamen zum Objekt der Zwangsvollstreckung zu machen.
Was wirtschaftlich öffentlich ist, war zwangsvollstreckungsrechtlich bisher mit Unklarheiten behaftet.
Aufgrund einer Entscheidung des BGH vom 05. Juli 2005 ist die Rechtslage für die Praxis nunmehr geklärt. Der BGH hat mit der schon bisher ganz überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur die grundsätzliche Möglichkeit der Pfändbarkeit einer Internet-Domain befürwortet.
Dabei ist er jedoch der Auffassung, nach der die Internet-Domain ein absolutes Recht darstelle, welches nach § 857 Abs. 1 ZPO pfändbar ist, nicht gefolgt. Der BGH hält die Internet-Domain nicht für ein Recht sui generis, vergleichbar mit einer Lizenz, das übertragen und gepfändet werden könne. Gegenstand der Pfändung seien vielmehr die schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Internet-Domain gegenüber der jeweiligen Vergabestelle (in Deutschland für de. DENIC) zustehen. Diese schuldrechtlichen Ansprüche stellen ein Fremdvermögensrecht im Sinne von § 857 Abs. 1 ZPO dar, denn die Inhaberschaft einer Internet-Domain gründet sich auf die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag zustehen.
Die Verwertung des gepfändeten Anspruchs erfolgt nach § 844 Abs. 1 ZPO durch Überweisung an Zahlungsstatt zu einem Schätzwert.
(entnommen aus K&K Kaufen und verkaufen in der graphischen Industrie)
der poldibaer |
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