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intermde Newbie
Anmeldungsdatum: 21.01.2004 Beiträge: 2
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Verfasst am: 21.Jan 2004 6:19 Titel: Kredit versprochen, aber nur in Verbindung mit ..... |
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Mir wurde übder eine Vermittlung ein Kredit zugesagt, aber nur in Verbindung mit einem Bausparvertrag.
Dieser Kredit ist dann aber nicht zu Stande gekommen. Nun sehe ich auch nicht ein, diesen Bauspravertrag weiter laufen zu lassen.
Mit welcher Begründung kann ich diesen Vetrag aufheben und mein Geld daraus wieder bekommen?
Es muss doch Rechtsmittel geben.
Für mich ist dieses einfacher Betrug.
Wer kann mir Helfen.
Es geht mittlerweile um ca. 600 €
Danke |
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caligula Insider
Anmeldungsdatum: 06.12.2003 Beiträge: 884 Wohnort: Wien
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Verfasst am: 21.Jan 2004 7:07 Titel: |
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@ intermde
Falls der Bausparvertrag über dieselbe Person oder Gesellschaft vermittelt wurde, die auch - vermutlich - vorgespiegelt bzw. behauptet hat, es könne Dir auch ein "Kredi" verschafft werden, dann ist der Betrug zwar im Gerichtsverfahren kaum nachzuweisen, weil Aussage gegen Aussage steht. Der Vermittler wird sagen, er habe die Möglichkeit einer Kreditzusage "nur so allgemein im Gespräch nebenher anklingen lassen". Schriftlich wird es ja wohl kaum etwas geben, falls doch, hier kurz mitteilen.
Auf jeden Fall liegt "culpa in contrahendo" vor, also die Vernachlässigung vorvertraglicher Aufklärungspflichten. Ich persönlich würde in den Bausparvertrag in diesem Fall keinen € einzahlen und mich klagen lassen.
Wem dazu die Härte fehlt, dem kann man nur empfehlen, einen Brieftext zu verfassen, der den obenstehenden lateinischen Fachausdruck enthält. Dadurch macht sich der Arbeitgeber des Keilers ebenso rasch in die Hose wie die Bausparkasse.
Der Brief wird per Post (einschreiben!) oder Kurierdienst verschickt. Text:
"Zum Bausparvertrag vom ... halte ich fest, dass der Vertragsabschluß, wie ich erst heute durch anwaltliche Beratung erfahren habe, allein durch das sittenwidrige Angebot eines Gegengeschäftes zustandekam, was mir bei Vertragsabschluß als Laien nicht bekannt war.
Der Vertrag ist sohin nichtig. Es werden folglich von mir keinerlei Beiträge einbezahlt. Überdies liegt culpa in contrahendo vor, aus der ich mir weitere Schadenersatzansprüche vorbehalte. Auch behalte ich mir vor, die regional zuständigen Verbraucherschutzverbände in Kenntnis zu setzen. Mit vorzüglicher HH."
Ohne Obligo, das war jetzt keine vebotene Rechtsberatung ...
Caligula |
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GTF Austria Pathfinder
Anmeldungsdatum: 16.09.2003 Beiträge: 416 Wohnort: A-1130 Wien
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Verfasst am: 21.Jan 2004 8:05 Titel: |
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Caligula hat sicherlich grundsätzlich Recht.
Grundsätzlich hängt es jedoch von den konkreten Umständen ab, wie der Bausparvertrag de facto zustande gekommen ist. Hat dieser Vermittler Ihnen den Vertrag vorgelegt und dann eingereicht? Waren Sie selbst bei der Bausparkasse und wurden beraten - dann nämlich ist dieser völlig rechtmäßig abgeschlossen worden, etc.
Bevor Sie sich klagen lassen, sollten Sie in jedem Fall einen Juristen kontaktieren und ihm alle Fakten vorlegen. Mag sein, dass dies ein paar hundert Euro Aufwand für Sie noch zusätzlich bedeuten mag. Es kann jedoch a la longue so wesentlich billiger sein...
Mit besten Empfehlungen |
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Browser .
Anmeldungsdatum: 17.11.2003 Beiträge: 2016
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Verfasst am: 21.Jan 2004 11:14 Titel: ......... |
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@intermde
Aus meiner Abneigung gegen Bausparkassen heraus, die Ihre Gelder damit verdienen, daß mit dem Unwissen der Bauwilligen über interessante Finanzierungskonzepte gearbeitet wird, um ihnen nutzlose Bauspar-Machwerke anzudrehen (tatsächlich müßten BSKen vom Gesetzgeber verboten werden), verstehen Sie bitte meine Antwort.
Ich empfehle Ihnen, den Rat Caligulas zu befolgen mit dem Hinweis auf anwaltliche Beratung und der Angabe dieses lateinischen Ausdrucks (hilft immer, weil dadurch anwaltliche Unterstützung scheinbar ersichtlich ist) und die Rückabwicklung Ihres Bausparvertrages zu verlangen.
Dem Rat von GTF Austria (entschuldigen Sie bitte, GTF Austria) würde ich, vorläufig zumindest, noch nicht nachkommen. Denn einmal sind Anwaltskosten beträchtlich und ich weiß nicht, ob dies von Ihrem Rechtschutz beglichen wird. Zum anderen reicht ein solches Schreiben an die BSK i. d. R. aus, um Ihnen aufgrund der vorliegenden Umstände die bereits bezahlten Beiträge zurück zu erstatten. Evtl. müssen Sie ein zweites Schreiben aufsetzen und eine härtere Gangart ankündigen. Dann aber geht es reibungslos.
Und nicht vergessen: Auch Anwälte wollen nur das Eine, nämlich Ihr Geld und es liegt deshalb in deren Interesse, den erforderlichen Schriftverkehr unnötig zu vermehren.
Natürlich ist auch mein Statement nicht als Rechtsberatung zu verstehen.
Mit den besten Wünschen, Browser |
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intermde Newbie
Anmeldungsdatum: 21.01.2004 Beiträge: 2
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Verfasst am: 21.Jan 2004 11:19 Titel: Danke |
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Ich bedanke mich bei allen Helfern und hoffe, dass ich dieses Thema ganz schnell geklärt werden kann.
mfg |
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GTF Austria Pathfinder
Anmeldungsdatum: 16.09.2003 Beiträge: 416 Wohnort: A-1130 Wien
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Verfasst am: 21.Jan 2004 11:40 Titel: Re: ......... |
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Bezugnehmend auf Ihre geschätzte Stellungnahme halten wir der guten Ordnung halber fest, dass die von Ihnen und Calligula erwähnte Gangart primär in jenem Fall opportun zu sein scheint, wo fragwürdige zu einem solchen Vertragsabschluss führende Umstände vorliegen und/oder krasse Fehlverhalten der Bausparkasse vorliegen.
Das ist uns jedoch nicht bekannt und weiss offenbar die Genesis des Vertragabschlusses nur der betroffene User in Wahrheit selbst. Peinlich wäre es, ein solches (wie angeführt) juristisches Geplänkel amateurhaft zu starten, und in eventu den Karren unnötig zu verfahren.
Am Ende könnte die Bausparkasse, Ihre Aversionen in Ehren, völlig im Recht befinden.
Selbstverständlich respektieren wir Ihre diesbezügliche Position, welche klar dann etwas für sich hat, wenn der Vertragsabschluss mit der Bausparkasse unter eben evident und nachweislich fragwürdigen Umständen (sei es durch Vermittler, falsch Beratung oder was auch immer) zustande gekommen wäre.
Unter Umständen jedoch wäre es jedoch sinnvoll, Profis (Anwälten) ebensolchen (Rechtsabteilung Bausparkasse) gegenüber zu stellen/setzen. Oder eben sich zumindest den Rat oder die Einschätzung eines Profis einzuholen, was mit geringen Kosten durchgeführt werden kann. Der Aufwand ist freilich höher als ein simples Briefschreiben. Vergessen Sie jedoch nicht, dass ein Jurist sehr wohl und sehr rasch erkennen kann, ob der Verfasser eines Schreibens des relevanten Rechts kundig ist oder nicht.
Last but not least mag sich die Entscheidung zu finden haben zwischen den grösseren Abneigungen: JURISTEN/ANWÄLTE oder BAUSPARKASSE.
Ist lediglich unser Zugang und kein Dogma.
Mit besten Empfehlungen
| Browser hat folgendes geschrieben:: |
@intermde
Aus meiner Abneigung gegen Bausparkassen heraus, die Ihre Gelder damit verdienen, daß mit dem Unwissen der Bauwilligen über interessante Finanzierungskonzepte gearbeitet wird, um ihnen nutzlose Bauspar-Machwerke anzudrehen (tatsächlich müßten BSKen vom Gesetzgeber verboten werden), verstehen Sie bitte meine Antwort.
Ich empfehle Ihnen, den Rat Caligulas zu befolgen mit dem Hinweis auf anwaltliche Beratung und der Angabe dieses lateinischen Ausdrucks (hilft immer, weil dadurch anwaltliche Unterstützung scheinbar ersichtlich ist) und die Rückabwicklung Ihres Bausparvertrages zu verlangen.
Dem Rat von GTF Austria (entschuldigen Sie bitte, GTF Austria) würde ich, vorläufig zumindest, noch nicht nachkommen. Denn einmal sind Anwaltskosten beträchtlich und ich weiß nicht, ob dies von Ihrem Rechtschutz beglichen wird. Zum anderen reicht ein solches Schreiben an die BSK i. d. R. aus, um Ihnen aufgrund der vorliegenden Umstände die bereits bezahlten Beiträge zurück zu erstatten. Evtl. müssen Sie ein zweites Schreiben aufsetzen und eine härtere Gangart ankündigen. Dann aber geht es reibungslos.
Und nicht vergessen: Auch Anwälte wollen nur das Eine, nämlich Ihr Geld und es liegt deshalb in deren Interesse, den erforderlichen Schriftverkehr unnötig zu vermehren.
Natürlich ist auch mein Statement nicht als Rechtsberatung zu verstehen.
Mit den besten Wünschen, Browser |
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Crashcard Specialist
Anmeldungsdatum: 29.09.2003 Beiträge: 98 Wohnort: 1150 Wien
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Verfasst am: 21.Jan 2004 19:50 Titel: Bausparvertrag |
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@intermde
@GTF-Austria
@caligula
In den Allgemeinen Bausparbedingungen §5 steht das ein Bausparvertrag jederzeit kündbar ist und aber 0,5% der Vertragssumme als Spesen einbehalten werden kann.
Bei € 15.000,-- wäre dies mit € 75,-- sicher der billigste Weg.
mit freundlichen Grüßen
Josef Huscava |
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