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Frage zum AStG

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JohnV
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Anmeldungsdatum: 07.07.2005
Beiträge: 29

BeitragVerfasst am: 16.Feb 2006 14:46    Titel: Frage zum AStG Antworten mit Zitat

lässt sich eine erweitert beschränkte Steuerpflicht bei Wegzug in ein Niedrigsteuergebiet dadurch verhindern, dass man in DE keine wesentlichen wirtschaftlichen Interessen mehr hat und somit die Voraussetzungen für die Anwendung von § 2 ASTG nicht erfüllt? Oder gibt es ein Hintertürchen, über das ich hinweggelesen habe? grussundmercie
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tropico
* Consulter *


Anmeldungsdatum: 17.12.2003
Beiträge: 1127
Wohnort: Belize City

BeitragVerfasst am: 16.Feb 2006 17:27    Titel: Antworten mit Zitat

@JohnV,

1. Nein.

2. "Hintertürchen": Welteinkommensprinzip und Besteuerung bei Wegzug in ein Niedrigststeuergebiet für zehn Jahre. BFH-Entscheidungen hierzu gibt es ausreichend.
Ungeachtet der Tatsache, daß die Wegzugbesteuerung vom EuGH auf die Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht überprüft wird (und eine Entscheidung noch nicht vorliegt), ist die gesetzliche Regelung aus dem AStG nach wie vor anwendbar.

Beste Grüße

tropico
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JohnV
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Anmeldungsdatum: 07.07.2005
Beiträge: 29

BeitragVerfasst am: 16.Feb 2006 19:10    Titel: Antworten mit Zitat

vielen dank lieber Tropico für die rasche Antwort.
So ganz verstanden habe ich es leider noch nicht.


Weiter unten im folgenden AStG Zitat steht doch eindeutig, dass beide Punkte erfüllt sein müssen, damit der Paragraph zur Anwendung kommen kann. Wo ist hier mein Denkfehler? mercie


2.0.1.2
Wer die persönlichen Voraussetzungen des § 2 AStG erfüllt (vgl. Tz. 2.1), ist im Jahr des Wohnsitzwechsels und während der folgenden zehn Jahre erweitert beschränkt einkommensteuerpflichtig, soweit er während dieses Zeitraums

1. in einem ausländischen Gebiet ansässig ist
und dort nicht oder nur niedrig besteuert wird oder in keinem Gebiet ansässig ist (Tz. 2.2) und

2. wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland hat.

Soweit in diesem Zeitraum die Voraussetzungen der Nr. 1 und 2 nicht gegeben sind,
verbleibt es bei der beschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 4 EStG.
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Berliner-27
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Anmeldungsdatum: 19.05.2005
Beiträge: 188

BeitragVerfasst am: 17.Feb 2006 17:15    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo JohnV,

das ASTG regelt immer nur die Besteuerung von "nicht ausländischen" Gewinnen.

Das heißt wenn Sie ins Ausland wegziehen aber in Deutschland weiterhin Gewinne erwirtschaften dann greift eventuell das ASTG und Sie werden besteuert.

Sollten Sie allerdings - nach dem Wegzug - Gewinne erwirtschaften die nur "ausländischer" Art sind - also nicht aus Deutschland stammen, unterfallen diese unter keinen Umständen der Besteuerung laut ASTG.

Gruß Matthias
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Berliner-27
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Anmeldungsdatum: 19.05.2005
Beiträge: 188

BeitragVerfasst am: 17.Feb 2006 17:19    Titel: Antworten mit Zitat

Hier die gestzliche Regelung .....


Zitat:
2.
wesentliche wirtschaftliche Interessen im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat,

ist bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Ende des Jahres, in dem ihre unbeschränkte Steuerpflicht geendet hat, über die beschränkte Steuerpflicht im Sinne des Einkommensteuergesetzes hinaus beschränkt einkommensteuerpflichtig mit allen Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes, die bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht ausländische Einkünfte im Sinne des § 34c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes sind. Satz 1 findet nur Anwendung für Veranlagungszeiträume, in denen die hiernach insgesamt beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte mehr als 16.500 Euro betragen.



Zitat:
2.
ihre Einkünfte, die bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht ausländische Einkünfte im Sinne des § 34c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes sind, im Veranlagungszeitraum mehr als 30 vom Hundert ihrer sämtlichen Einkünfte betragen oder 62.000 Euro übersteigen oder


Nach zu lesen hier .....

http://bundesrecht.juris.de/astg/BJNR117130972BJNE000902301.html

gruß Matthias
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JohnV
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Anmeldungsdatum: 07.07.2005
Beiträge: 29

BeitragVerfasst am: 17.Feb 2006 18:20    Titel: Antworten mit Zitat

Berliner-27 hat folgendes geschrieben::
Sollten Sie allerdings - nach dem Wegzug - Gewinne erwirtschaften die nur "ausländischer" Art sind - also nicht aus Deutschland stammen, unterfallen diese unter keinen Umständen der Besteuerung laut ASTG.


Eigenartig, das lese ich ganz anders heraus. :

<<<zitatbeginn
"2.5.3.1 § 2 Abs. 5 AStG erweitert die beschränkte Steuerpflicht in der Weise, dass bei
der Festsetzung des Steuersatzes neben den der erweiterten beschränkten
Steuerpflicht unterliegenden Einkünften auch alle ausländischen Einkünfte
des Steuerpflichtigen einzubeziehen sind
(Progressionsvorbehalt; vgl. Beispiel
zur Wirkung bei DBA in Tz. 2.0.2.1 Nr. 3).

2.5.3.2 Die zu berücksichtigenden ausländischen Einkünfte sind nach deutschem
Steuerrecht zu ermitteln. Sonderausgaben.. blablabla." <<<<zitatende

Im Übgrigen fällt mir auf, daß es offenbar unterschiedliche Versionen des ASTG gibt.
Meine Quelle ist ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums an oberste Finanzbehörden der Länder und heisst: Grundsätze zur Anwendung des ASTG (Dez. 2004)
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Berliner-27
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Anmeldungsdatum: 19.05.2005
Beiträge: 188

BeitragVerfasst am: 17.Feb 2006 18:37    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

das bezieht sich aber nur auf den Progressionsvorbehalt.

Das heißt folgendes.

Punkt 1: Sie sind ins Ausland gezogen.

Punkt 2: Im Ausland erwirtschaften Sie Einküfte (ausländische Einkünfte) in Höhe von z.B. 200000 Euro/Jahr

Punkt 3: In Deutschland haben Sie aber noch z.B. 2 Wohnungen die Sie vermietet haben. Durch die Vermietung erzieheln Sie Einkünfte. Diese Einkünfte (Mieteinahmen) betragen z.B. 30000 Euro pro Jahr.

Jetzt kommen wir zum Progessionsvorbehalt. Es werden nämlich jetzt in Deutschland nicht die 30000 Euro so besteuert als wenn die 30000 Euro die einzigsten Einkünfte wären sondern die 30000 Euro werden mit dem Steuersatz belegt als wenn Sie 230000 Euro verdient haben.

Das heißt nicht, dass die ausländischen 200000 euro besteuert werden sondern der Steuersatz mit dem die (innerdeutschen) 30000 Euro besteuert werden, wird "einfach" nach oben hochgesetzt.

Bsp. Einkommensteuerrechner

30000 Euro würden im Jahre 2005 mit einer Einkommesnsteuer in Höhe von ca. 5800 Euro "belegt".

Da aber der Progressionsvorbehalt mit berücksichtigt wird - sprich die ausländischen 200000 Euro "mit rangezogen werden" - ohne diese selbst zu besteuern - müssten Sie für die 30000 Euro ca. 11560 Euro an Setuern zahlen also der Steuersatz ist viel höher.

Nochmal: ASTG besteuert IMMER nur Einkünfte die "nicht ausländischer" Art sind. Alle ausländischen Einkünfte werden NICHT BESTEUERT (wenn Sie denn ins Ausland abgewandert sind) sondern nur "virtuell" den deutschen Einkünften hinzugerechnet sodass der Steuersatz der deutschen Einkünfte entsprechend nach oben angepasst wird.

Gruß Matthias
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JohnV
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Anmeldungsdatum: 07.07.2005
Beiträge: 29

BeitragVerfasst am: 18.Feb 2006 23:30    Titel: Antworten mit Zitat

Interessant, wie wuerde das dann gehandhabt werden bei einer eventuellen Pauschalversteuerung? eine Schaetzung? schoenegruesse
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Berliner-27
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Anmeldungsdatum: 19.05.2005
Beiträge: 188

BeitragVerfasst am: 19.Feb 2006 0:07    Titel: Antworten mit Zitat

Pauschalbesteuerung? Schätzung?

Verstehe nicht ganz was sie damit meinen ......

grübel ....

Gruß Matthias
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JohnV
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Anmeldungsdatum: 07.07.2005
Beiträge: 29

BeitragVerfasst am: 19.Feb 2006 0:49    Titel: Antworten mit Zitat

ganz einfach
woher kennt in ihrem beispiel das fa die hoehe der auslandseinkuenfte?

das beispiel der pauschlalbesteuerung habe ich nur genannt, weil in solch einem falle ja noch nicht einmal im gastland das auslandseinkommen deklariert werden muss
gruesse
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JohnV
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Anmeldungsdatum: 07.07.2005
Beiträge: 29

BeitragVerfasst am: 19.Feb 2006 0:56    Titel: Antworten mit Zitat

ganz einfach
woher kennt in ihrem beispiel das fa die hoehe der auslandseinkuenfte?

das beispiel der pauschlalbesteuerung habe ich nur genannt, weil in solch einem falle ja noch nicht einmal im gastland das auslandseinkommen deklariert werden muss
gruesse
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Anmeldungsdatum: 19.05.2005
Beiträge: 188

BeitragVerfasst am: 19.Feb 2006 1:17    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo John,

naja ..... das müssen Sie bei der Steuererklärung für die deutschen Einkünfte mit angeben.

Sollten Sie das nicht machen und das FinAmt kommt irgendwann dahinter, dass Sie ausländische Einkünfte verschwiegen haben dann "gibts Ärger".

Im Gastland müssen Sie das vielleicht nicht angeben - in Deutschland schon.

z.B. 10 Jahre lang hat man alle ausländischen Einkünfte verschwiegen sodass die innerdeutschen Einkünfte (Mieteinnahmen etc.) nur mit einem minimalen Steuersatz "belegt" wurden.

Was meinen Sie was dann nach 10 Jahren auf Sie zu kommt falls das FinAmt dahinter kommt???? Der deutsche Staat pfändet Ihnen zur Not auch noch - alle deustchen "Besitztümer" weg bzw. wenn Sie irgendwann nach Deutschland einreisen wollen z.B. Besuch, Beerdigung etc. dann klicken gleich die Handschellen ......

Das müssen Sie für sich selbst entscheiden ......

Gruß Matthias
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JohnV
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Anmeldungsdatum: 07.07.2005
Beiträge: 29

BeitragVerfasst am: 19.Feb 2006 2:24    Titel: Antworten mit Zitat

hoppla hoppla matthias, das treibt einem ja die schweissperlen auf die stirn, aber im ernst:
dies mit den mieteinnahmen ist doch IHR anschauungsbeispiel.

MEINE eingangsfrage lautete:

laesst sich eine erweitert beschraenkte Steuerpflicht bei Wegzug in ein Niedrigsteuergebiet dadurch verhindern, dass man in DE keine wesentlichen wirtschaftlichen Interessen mehr hat und somit die Voraussetzungen für die Anwendung von § 2 ASTG nicht erfuellt?

wie sieht ihrer meinung nach also eine steuererklaerung in DE aus, wenn man in ein sog. niedrigsteurgebiet zieht, aber gar keine wirtschaftlichen interessen mehr in DE hat ?
muss man ueberhaupt eine solche abgeben?


(ich selbst hatte, bis ich IHRE auslegung des § 2 ASTG gelesen habe, eigentlich vermutet, dass man als erweitert beschraenkt stpf. sogar seine welteinkuenfte weiterhin in DE versteuern muss und tropico scheint dies zu bestätigen)

mercieundgruss
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Berliner-27
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Anmeldungsdatum: 19.05.2005
Beiträge: 188

BeitragVerfasst am: 19.Feb 2006 11:49    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo John,

wenn Sie in Deutschland keine wirtschaftlichen Interessen mehr haben und nach dem Wegzug ins Ausland auch nur noch "ausländische Einkünfte" haben also keine deutschen dann müssen Sie selbstverständlich in Deutschland auch keine Steuererklärung mehr machen.

Mein Beispiel mit den Wohnungen bezog sich nur auf den Progressionsvorbehalt den Sie ansprachen.

Nein .... wenn Sie ausgewandert/ausgeflaggt sind dann sind Sie in Deutschland nicht mehr mit dem Welteinkommen steuerpflichtig. Wenn man US-Amerikaner ist, sähe das anders aus.

Nochmal: Eine mögliche erweitert beschränkte Steuerpflicht betrifft IMMER nur deutsche Einkünfte ("nicht ausländische Einkünfte").

Wenn Sie z.B. nach Südamerika auswandern - dort dauerhaft ansässig werden - und dort eine Bananenplantage anpflanzen und diese in alle Welt verkaufen warum sollte dann der deutsche Staat diese Gewinne besteuern?

Der Deutsche Staat versucht mit der erweitert beschränkten Steuerpflicht zu verhindern, dass jemand der in Deutschland mit einer Firma sehr gute Gewinne macht und dieser denkt sich dann: "He - warum gehe ich nicht ins Ausland und mache von dort weiterhin diese schönen Gewinne in Deutschland mit meiner ausländischen Firma - versteuert werden sollen diese Gewinne natürlich im Ausland mit einem viel geringeren Steuersatz"

Da greift dann meistens sofort das ASTG - sollten Sie aber mit Ihrer ausländischen Firma auch nur noch ausländische Einkünfte haben - greift das ASTG natürlich nicht.

Ich hoffe ich konnte Ihnen ein wenig helfen.

Gruß Matthias
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JohnV
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Anmeldungsdatum: 07.07.2005
Beiträge: 29

BeitragVerfasst am: 20.Feb 2006 20:58    Titel: Antworten mit Zitat

Berliner-27 hat folgendes geschrieben::

Da greift dann meistens sofort das ASTG - sollten Sie aber mit Ihrer ausländischen Firma auch nur noch ausländische Einkünfte haben - greift das ASTG natürlich nicht.


kompliment lieber matthias, Sie kennen sich gut aus.
meine frage wurde bereits beantwortet vielen dank.

aur reiner neugierde moechte ich aber noch eine hinterherschiessen, und zwar aufgrund Ihrer aussage oben:
verstehe ich sie richtig, dass sie davon ausgehen, dass eine firma z.b. eine ltd KEINE geschlossene rechtseinheit bildet?
beispiel:

besaesse jemand, trotz kompletter persoenlicher ausflaggung eine auslaendische firma,
welche u.a. auch geschaefte mit DE macht -
waere er dann ihrern Meinung nach wieder in DE erweitert beschraenkt steuerpflichtig?

da kenne ich gengeteilige informationen, naemlich, dass eine firma eine steuerdichte einheit bildet. schoenenabendjohn
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