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Bernstein77 Newbie
Anmeldungsdatum: 27.02.2006 Beiträge: 1
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Verfasst am: 27.Feb 2006 12:13 Titel: Umzug in die Schweiz |
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Hallo,
ich spiele mit dem Gedanken, meinen Wohnsitz in die Schweiz zu verlegen. Ich bin derzeit in Deutschland als selbständiger Handelsvertreter tätig (Einzelunternehmer) und vermittle in erster Linie Dienstleistungen eines in der Schweiz anässigen Unternehmens, bekomme also auch das Gros meiner Einkünfte aus der Schweiz.
Was wäre in meinem Fall steuerrechtlich bei einem Wechsel in die Schweiz zu beachten? Hat das deutsche Finanzamt noch irgendeinen Zugriff auf mich?
Eine weitere Frage: Kann das deutsche Finanzamt bei einem ins Ausland verzogenen deutschen Selbständigen, der keinen Wohnsitz mehr in Deutschland hat, ggf. aber in Deutschland Einkünfte erzielt, eine Betriebsprüfung durchführen (eventuell auch unter Einbeziehung der Schweizer Behörden)?
Mit freundlichen Grüßen
Chris |
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CH-Consultant GoMo&Pa Werbepartner

Anmeldungsdatum: 29.09.2005 Beiträge: 52 Wohnort: Schweiz
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Verfasst am: 3.März 2006 15:11 Titel: Gute Idee, gratuliere |
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Wir freuen uns immer wieder über fleissige Zuzügler, von daher kann ich Ihnen zu Ihrem Entschluss nur gratulieren.
Die entscheidende Frage ist, haben Sie noch "Wurzeln" nach Ihrem Umzug in die Schweiz innerhalb der BRD?
Schauen Sie mal nach unter "Aussensteuergesetz" bei wikipedia. Hier finden Sie eine Aufzählung der kritischen Punkte. Das deutsche Steueramt hat tatsächlich noch eine Zeit Anspruch auf Ihre Steuern.
Vgl. § 6 AStG
In der Praxis gestaltet sich das allerdings etwas anders. Bei der Abmeldung in Deutschland ist das Einwohnermeldamt nicht an Ihrer neuen Adresse interessiert. Es gibt im Abmeldebogen nur Kästchen bzw. ein Kreuzchen für den Begriff Ausland.
Woher weiss also das deutsche Finanzamt wo Sie wohnen?
Stellen wir uns aber einmal vor, Ihr Nachsendantrag hat das Finanzamt auf Ihre neue Adresse gebracht. Da Sie zukünftig in der Schweiz Ihre Steuererklärung abgeben, muss die deutsche Behörde mit den von Ihnen mitgeteilten Zahlen leben. Amtshilfe ist im Augenblick und hoffentlich auch in Zukunft in diesem Fall nicht möglich.
Wie lange Deutschland diese Fesseltaktik noch aufrecht erhalten kann ist fraglich:
Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland bezüglich § 6 AStG
Die EU-Kommission hat – wegen der Besteuerung nicht realisierter Wertzuwächse wesentlicher Beteiligungen bei einem Wegzug aus Deutschland in einen Mitgliedstaat der EU oder des EWR – gegen die Bundesrepublik Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Im Hinblick darauf soll § 6 AStG geändert werden. Gemäß BMF-Schreiben v. 8.6.2005 - IV B 5 - S 1348 - 35/05 PAAAB-54905 gilt für die Anwendung des § 6 AStG bis zu einer gesetzlichen Neuregelung Folgendes: Die Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum des Wegzugs ist unter Einbeziehung der nach § 6 Abs. 1 AStG entstandenen Steuer festzusetzen. Gleichzeitig ist abweichend von § 6 Abs. 5 AStG die nach § 6 Abs. 1 AStG entstandene Steuer von Amts wegen zu stunden. Entsprechendes gilt im Fall des § 6 Abs. 3 Nr. 2 AStG, wenn der Steuerpflichtige aufgrund der Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens mit einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR als in diesem Staat ansässig gilt. Ist der Veräußerungsgewinn i.S. des § 17 Abs. 2 EStG im Zeitpunkt der Veräußerung oder des gleichgestellten Ereignisses niedriger als der Vermögenszuwachs nach § 6 Abs. 1 AStG und wird die Wertminderung bei der Einkommensbesteuerung durch den Mitgliedstaat der EU oder des EWR nicht berücksichtigt, kann die darauf entfallende Steuer nach § 227 AO erlassen werden. Die vorstehenden Grundsätze sind in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer nicht bestandskräftig festgesetzt ist. Die unter Tz. 6 des BMF-Schreibens v. 14.5.2004 - S 1340 (BStBl 2004 I Sondernummer 1/2004 S. 3) festgelegten Grundsätze sind insoweit nicht anzuwenden.
Wenn Sie detaillierte Fragen haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. |
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caribo Newbie
Anmeldungsdatum: 19.02.2006 Beiträge: 13
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Verfasst am: 3.März 2006 22:55 Titel: |
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| Bernstein77 hat folgendes geschrieben:: |
Hallo,
Was wäre in meinem Fall steuerrechtlich bei einem Wechsel in die Schweiz zu beachten? |
Wenn Sie Ihre künftigen schweizer Steuersätze kennen sollten Sie anhand des ASTG feststellen können ob Sie aus deutscher Sicht in ein Niedrigsteuergebiet ziehen, was wahrscheinlich ist.
Sie sollten sich also das Aussensteuergesetz durchlesen und insbesondere nach §2 feststellen ob Sie künftig beschränkt oder erweitert beschränkt steuerpflichtig, oder im Idealfalle gar nicht mehr steuerpflichtig sind. Davon hängt alles weitere entscheidend ab.
| Bernstein77 hat folgendes geschrieben:: |
| Eine weitere Frage: Kann das deutsche Finanzamt bei einem ins Ausland verzogenen deutschen Selbständigen, der keinen Wohnsitz mehr in Deutschland hat, ggf. aber in Deutschland Einkünfte erzielt, eine Betriebsprüfung durchführen (eventuell auch unter Einbeziehung der Schweizer Behörden)? |
Sobald Sie in D eine Steuererklärung abgeben, welcher Art auch immer, kann deren Wahrheitsgehalt natürlich auch geprüft werden.
Sollten Sie z.B. erweitert beschränkt steuerplichtig sein, dann dreht sich die Beweislast in jedem Falle um, das heisst Sie werden vermutlich selbst die Schweizer Behörden ggf. in Anspruch nehmen wollen um zu beweisen,daß Sie in der Ch ordentlich (d.h.hoch)versteuert haben.
Mein Rat: Das Aussensteuergesetz lesen und auch das Doppelbesteuerungsabkommen.
Erst danach werden einzelfallspezifischere Fragen auftauchen, die bestimmt geklärt werden können.
noch eine Ergänzung zu meinem Vorschreiber:
es mag durchaus in versch. Bundesländern verschiedene Formulare geben, aber ich habe bei meiner Abmeldung durchaus meine neue Wohnadresse angeben müssen.
Aber egal: Sollten Sie weiterhin in Deutschland in irgeneiner Form beschränkt versteuern müssen, wird auf dem Steuer-Formular vermutlich auch Ihre Wohnadresse abgefragt. |
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