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VAE Dubai Doppelbesteuerungsabkommen läuf ab. Was nun?

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Autor Nachricht
Lacoma
Newbie


Anmeldungsdatum: 07.03.2006
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 7.März 2006 9:07    Titel: VAE Dubai Doppelbesteuerungsabkommen läuf ab. Was nun? Antworten mit Zitat

Habe ab Juli ein gutes Angebot für eine Anstellung in Dubai.
Meine Familie würde in Deutschland bleiben und ich würde für 3 Jahre in die VAE ziehen.
Habe natürlich Steuerfreiheit einkalkuliert und musste nun erfahren, dass das Doppelbesteuerungsabkommen ( DBA ) mit den VAE seitens der Bundesregierung nicht verlängert wird und somit am 10. August abläuft.
Zwei Fragen dazu:
Das bedeutet nun, dass alle Deutschen in VAE deren Familie in D lebt in D ab dem 10.8. auch Steuer bezahlen müssen ( Das Finanzamt nimmt Wohnsitz D an, wenn Familie in D ), richtig?
Weiss jemand, ob Verhandlungen für ein neues DBA begonnen haben und ob ein Ende absehbar ist?
Vorab besten Dank!



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siggi_siggi_siggi
Pathfinder


Anmeldungsdatum: 15.11.2003
Beiträge: 394

BeitragVerfasst am: 11.März 2006 13:42    Titel: Antworten mit Zitat

Das kann man pauschal nicht beantworten. Aber vielleicht gilt für Sie der Auslandstätigkeitserlass. Sie können selbst prüfen, ob die Voraussetzungen danach vorliegen:

Zitat:
3 Auslandstätigkeitserlass für Einkünfte aus Nicht-DBA Staaten
Unter den Voraussetzungen des Auslandstätigkeitserlasses (> BMF 31.10.1983, Anhang 22 LStH 2004) werden die ausländischen Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit unter Anwendung des Progressionsvorbehalts freigestellt (Eintragung des Arbeitslohns in Anlage N 2003 zu Kz 47/48.36 bzw. der Werbungskosten zu Kz 87/88.57).
Im Einzelnen müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- die Auslandstätigkeit wird in einem Nicht-DBA-Staat ausgeübt,
- der Stpfl. ist Arbeitnehmer eines inländischen Arbeitgebers,
- die Auslandstätigkeit erfolgt für einen inländischen Lieferanten, Hersteller oder Auftragnehmer,
- die Auslandstätigkeit steht im Zusammenhang mit einem der in Abschn. I Nrn. 1 bis 4 des Auslandstätigkeitserlasses aufgezählten Vorhaben,
- es liegt kein Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse vor,
- die Dauer der Auslandstätigkeit beträgt mindestens ununterbrochen drei Monate.
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