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JohnV Newbie
Anmeldungsdatum: 07.07.2005 Beiträge: 29
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Verfasst am: 25.Apr 2006 18:56 Titel: wo steuerpflichtig |
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wenn Paul aus Deutschland hochoffiziell in ein Niedrigsteuerland zieht und keine wesentlichen Interessen in Deutschland mehr hat, dann entfaellt fuer ihn ja bekanntlich die gefuechtetete erweitert beschraenkte Steuerpflicht.
Was aber, wenn er noch über Besitz vefuegt: diesen jedoch vor Wegzug in eine eu-auslands firma transferiert, die ihm auch hochoffiziell gehoert.
er hat dann ebenfalls keine wesentlichen wirtschaftlichen Interessen in Deutschland, und kann damit eigentlich nicht unter § 2 Astg fallen.
Falls ein Denkfehler vorliegen sollte, wuerde ich gerne wissen welcher paragraph im Astg diesen begruendet merciejohn |
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siggi_siggi_siggi Pathfinder
Anmeldungsdatum: 15.11.2003 Beiträge: 394
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Verfasst am: 26.Apr 2006 12:32 Titel: |
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| Zitat: |
| Was aber, wenn er noch über Besitz vefuegt: diesen jedoch vor Wegzug in eine eu-auslands firma transferiert, die ihm auch hochoffiziell gehoert. |
Wenn die EU-Firma Paul's deutsche Firma kauft, dann ist der Verkaufserlös sicher Paul zuzurechnen und in D zu versteuern. Der Verkaufpreis muss realistisch angesetzt werden, sonst wird das FA diesen ggf. nach oben korrigieren. Die Gewinne der Firma (Betriebsstätte) in D sind zunächst einmal auch in D (Kapitalgesellschaft mit ca. 38%) zu versteuern. Das Optimierungspotential hält sich doch in Grenzen oder habe ich etwas übersehen?
Die meisten Regelungen der erweiterten beschränkten Steuerpflicht kann durch Wegzug in ein DBA Land vermieden werden. Länder mit günstigen Steuersätzen findet man z.B. in Osteuropa und Lateinamerika. |
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siggi_siggi_siggi Pathfinder
Anmeldungsdatum: 15.11.2003 Beiträge: 394
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Verfasst am: 26.Apr 2006 12:39 Titel: |
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Noch einfacher geht es so: Paul verschenkt die Firma an einen vertrauenswürdigen Verwandten (Ausnutzung von Schenkungsfreibeträgen). Damit Paul nicht im Regen steht, unterbreitet der Verwandte ein unbefristetes, nicht mit dem Tode endendes Kaufangebot zum Festpreis? Mit derartigen Regelungen kann Paul jederzeit wieder übernehmen, wenn der Verwandte auf einmal auf dumme Gedanken kommen sollte.
Vorteil bei Verzug in ein DBA Land: Paul kassiert nach wie vor ein dickes Geschäftsführergehalt, welches für sein deutsches Unternehmen ja Betriebsausgaben sind und daher nach DBA nur in seiner neuen Heimat zu versteuern ist (Beispiel: Lohnsteuer in Uruguay 6%). Ich persönlich mache so etwas ähnliches. |
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JohnV Newbie
Anmeldungsdatum: 07.07.2005 Beiträge: 29
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Verfasst am: 28.Apr 2006 9:30 Titel: |
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@siggi
paul hat eben nicht nur steueroptimierung im sinn.
er hat sich in einen flecken land verliebt, das sich in einem niedrigsteuergebiet befindet.
daher steht ein anderes land gar nicht zur debatte.
er will lediglich auf JEDEN FALL VERMEIDEN,
dass er als privatperson in Deutschland der
erweitert beschraenkten steuerpflicht unterliegt.
d.h. er muss sich von allen besitztuemern in De trennen.
nun nochmals die frage:
wenn er seine deutschen besitztuemer nun in eine auslaendische holding (koennte evtl. sogar eine dt. sein?) gibt,
dann duerfte er doch trotzdem von einer persoenlichen steuererklaerung in Deutschland verschont bleiben.
Eine deutsche steuererklaerung macht dann nur noch seine holding, oder...denkfehler von paul? |
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siggi_siggi_siggi Pathfinder
Anmeldungsdatum: 15.11.2003 Beiträge: 394
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Verfasst am: 28.Apr 2006 10:20 Titel: |
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Wenn Paul persönlich keinen Zufluß irgendwelcher Mittel aus deutscher Herkunft gemäß §49 EStG hat, dann ist doch unerheblich, ob das FA noch eine Steuererklärung sehen will oder nicht, überall steht dann ja die Zahl 0. Somit keine Steuerpflicht in D.
Wie aber schon gesagt, bei der Veräußerung der Besitztümer in D, da kassiert das deutsche Finanzamt, wenn es sich nicht um steuerfreie private Veräußerungsgeschäfte handelt. Durch die Veräußerung der deutschen Kapitalgesellschaft vollzieht Paul ja defakto das, was ansonsten beim Wegzug per Gesetz "Veräußerungsfiktion, Wegzugsbesteuerung" eintreten würde. |
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siggi_siggi_siggi Pathfinder
Anmeldungsdatum: 15.11.2003 Beiträge: 394
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Verfasst am: 28.Apr 2006 10:30 Titel: |
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Nachtrag: Ich glaube wir reden ein wenig aneinander vorbei. Was genau ist das schreckliche bei der erweiterten beschränkten Steuerpflicht, was in jedem Fall vermieden werden muß?
Warum nicht das ganz einfache Modell: Wenn Paul eine deutsche Kapitalgesellschaft hat und diese nicht veräußert, so zahlt er Steuern, als habe er sie beim Wegzug veräußert. Wenn diese Gesellschaft keine Gewinne an Paul ausschüttet, so gibt es auch keine Steuern in D für Paul persönlich zu zahlen. (Die Kapitalgesellschaft zahlt natürlich Unternehmenssteuern auf den Gewinn und theausriert diesen). Wenn Paul eine deutsche Holding hat, passiert genau dasselbe. Was die Idee bei diesem Konstrukt, was möchte man umgehen? |
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