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A. Henneberg ** Consulter **
Anmeldungsdatum: 28.08.2002 Beiträge: 4931 Wohnort: Osten
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Verfasst am: 13.Jul 2004 19:52 Titel: Erstellung eines Anlegerprofils - kann prozessentscheidend.. |
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Die Erstellung eines „Anlegerprofils“ ist alles andere als nebensächlich. Im Ernstfall kann diese Maßnahme prozessentscheidend sein.
Als manche Versicherungsgesellschaften vor einigen Jahren erstmals Initiativen zur Erstellung von „Anlegerprofilen“ starteten, wurde das noch als Marketing-Gag bezeichnet. Doch was damals als werbliches Aufbauschen in der Assekuranz und Wichtigtuerei gegenüber anderen Kapitalanlagekonzepten abgetan wurde, ist in der seriösen Anlageberatung längst Verpflichtung und Alltag. Zwei Urteile aus der jüngsten Vergangenheit zeigen, dass sich die Erstellung eines Anlegerprofils sehr rasch auszahlen kann. Wer für seine Kunden ein solches Profil erstellt, dieses bespricht, gegenzeichnen lässt und daraus Rückschlüsse für die Vorsorge-, Risiko- und Anlageberatung schlüssig ableitet, ist bei späteren Haftungsklagen aus dem Schneider
(Landgericht Hannover AZ. 16 O 84/03).
Wer dagegen zwar den Risikotyp nach Formularvorlage vom Kunden ausfüllen lässt, daraus aber keine Konsequenzen für den Rat zur passenden Anlage ableitet, wird in die Verantwortung genommen und muss Schadensersatz leisten
(LG Berlin AZ. 10 O 448/03, Urteil vom 1. 12. 2003
und Berufung beim Kammergericht AZ. 25 U 1/04).
Risikobereitschaft benennen
Die Bezeichnungen für das so dringend notwendige Profil sind durchaus unterschiedlich, da ist einmal die Rede von der „Bedarfskonfiguration“, dann vom „Anlegertest“ oder von der „Risikostrategie“ – tatsächlich geht es immer um dasselbe. Um Falschberatung und mögliche Regressansprüche im Keim zu ersticken, muss die Risikobereitschaft des Kunden mit System analysiert werden.
Schwerwiegender Irrtum
Versicherer und auch Versicherungsmakler gehen auch heute noch gern davon aus, dass sie alles, was mit Wertpapieren, dem Wertpapierhandelsgesetz und mit der ISD zusammenhängt, nichts angehe, was ein schwerwiegender Irrtum ist. Die Bundesaufsichtsbehörde (BaFin) hat klar definiert, dass sie fondsgebundene Produkte – also auch fondsgebundene Lebensversicherungen – als Wertpapierdienstleistung einstuft. Deshalb ist der Berater von fondsbasierten Versicherungsprodukten auch zur Aufklärung des Kunden nach den Bestimmungen des Wertpapierhandelsgesetzes verpflichtet – diese Forderung ist übrigens auch Bestandteil der künftigen EU-Wertpapierdienstleistungsrichtlinie (ISD).
Die Erfassung des Anlegerprofils wird damit für alle zum „Muss“, der Verzicht darauf im ungünstigsten Fall existenzbedrohend. Allein im Jahr 2003 wurden rund 20.000 Prozesse gegen Finanzvermittler (inklusive Versicherungsvermittler) geführt, in denen es um rund 250 Millionen Euro ging, die Anleger wegen Falschberatung einklagten. Es handelte sich zwar häufig auch um Anlagen des grauen Kapitalmarkts, die keiner staatlichen Aufsicht unterliegen, doch auch die Anlageberatung bei der Vermittlung von Fonds und fondsgebundenen Versicherungsprodukten stand auf dem Prüfstand. Und regelmäßig nannten Kunden die mangelhafte Aufklärung durch ihre Berater als Gegenstand der Klage.
Mit der Anfertigung eines Anlegerprofils werden gleich zwei Fliegen mit einer Klappe geschlagen. Zum einen dienen die Angaben des Profils dazu, eine konkrete Bestandsaufnahme der Vermögensverhältnisse des Kunden zu machen, um so Versorgungslücken aufzuspüren; zum anderen wird neben solchem Abfragen auch eine Menge Information an den Kunden weitergegeben. Denn zwangsläufig werden Haushaltseinkommen, Verbindlichkeiten und Vermögen in einen Kontext zur Vielfalt von Absicherungen und Geldanlagemöglichkeiten gebracht. Das Thema Risikobereitschaft des Kunden darf dann bei der Beratung für eine fondsgebundene Lebensversicherung nicht fehlen.
Das haben alle Versicherer von „A“ wie Allianz bis „Z“ wie Zürich Versicherungen erkannt. Wer bei ihnen allerdings nach Formularen zu Erstellung von Anlegerprofilen sucht, hat es nicht leicht. Eine Idee, wie so etwas aussehen könnte, findet man bei der Aspecta. Ein Mausklick im Internet auf http://www.aspecta.de/ratgeber.html (Menüpunkt „Bedarfskonfiguration“) liefert Anhaltspunkte.
Die Anfertigung einer persönlichen Anlegeranalyse des Kunden ist im Investmentgeschäft gelebter Alltag. Helmut Kapferer, Anlegerschützer und Geschäftsführer der Vermögensverwaltung EuroSwitch GmbH, betont, dass es im Sinne der Befreiung von der Haftung wenig helfe, umfangreich zu informieren, wenn die Informationsweitergabe nicht dokumentiert werde. Nur die schriftliche Erhebung der Daten sei als Beweismittel einsetzbar. Verweigere daher ein Interessent die Beantwortung der Fragen zu „Wertpapiererfahrung und -kenntnissen“, werde auch kein Depoteröffnungsantrag gestellt.
Eckpfeiler der Beraterhaftung
Rechtsanwalt Dr. Jürgen Machunsky, der als Spezialist für Kapitalanleger schon so manchen Prozess zugunsten enttäuschter Kunden entscheiden konnte, hat kürzlich einem Berater mithilfe des „Anlegertests“ das Fell gerettet. Aus Sicht des Gerichts hatte der Berater den Anlagertest mit seinem Kunden so sorgsam besprochen und in dessen Beisein ausgefüllt, dass ihm keine „mangelhafte Beratung“ nachgewiesen werden konnte, womit auch auch keine Haftungsgrundlage gegeben war. Machunsky verweist in diesem Zusammenhang auf einen wichtigen Eckpfeiler in der Beraterhaftung, der in einem Erlass des Bundesgerichtshofs (BGH) verankert ist. Der BGH verlangt danach, dass der Berater dem Kunden alle Informationen gibt, damit dieser eine vernünftige Anlageentscheidung treffen kann. Er muss auf Plausibilität achten, wenn er das Anlegerprofil erarbeitet.
Der Anlagevermittler muss plausibel darlegen und beweisen, wie er den Kunden aufgeklärt hat und dass er mit ihm über das Produkt und alle Risiken gesprochen hat. Zur eigenen Sicherheit sollte der Berater schriftlich darlegen, welche Punkte und Anlagemöglichkeiten inklusive drohender Risiken er mit dem Kunden besprochen hat. Wer sich dann noch diese Dokumentation vom Kunden unterschreiben lässt, ist auf der sicheren Seite – das gilt auch beim Abschluss von Fondspolicen.
Aber: Nicht alle Formulare, die unter dem Label „Anlegerprofil und Risikostrategie“ laufen, sind als sinnvoll anzusehen, gibt der Rechtsanwalt zu bedenken. So hat Machunsky auch schon Anlegerprofil-Formulare gesehen, auf denen Fragen wie „Fühlen Sie sich gut beraten? Ja oder Nein“ oder „Sind Sie über alle Risiken aufgeklärt worden? Ja oder Nein“ standen. Solche Alibi-Abfragen seien sinnlos, denn wer 100.000 Euro anlegen wolle, werde nicht ankreuzen und unterschreiben, dass er schlecht beraten worden sei. Enthält eine Risikotypenbestimmung solche Phrasen, ist sie vor Gericht nichts wert.
Risiko beim Vorsorge-Klassiker
Die Beraterhaftung kann übrigens auch die Vermittler von klassischen Kapital-Lebensversicherungen schnell einholen, denn der oberste Gerichtshof hat in seinen Grundsätzen bezüglich der persönlichen Beraterhaftung generell festgelegt, dass im Rahmen der Anlagevermittlung zwischen dem Anlageinteressenten und dem Anlagevermittler ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zumindest stillschweigend zustande kommt. Nämlich dann, wenn der Interessent deutlich mache, dass er, bezogen auf eine bestimmte Anlageentscheidung, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen wolle und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginne.
Der Vermittler sei zu richtiger und vollständiger Information über die Umstände verpflichtet, die für den Interessenten von besonderer Bedeutung seien. Er müsse über die Wirtschaftlichkeit der Anlage und die Bonität des Kapital Suchenden informieren. Risiko und Rendite müssten auch bei klassischen Kapital-Lebensversicherungen thematisiert werden. Auch wenn es eine allgemein bekannte Tatsache sei, dass einer hohen Rendite ein entsprechend hohes Risiko gegenüberstehe.
Nichts ist absolut sicher
So kann eine „absolut sichere“ Kapital-Lebensversicherung nach Expertenmeinung auch Risiken und drohende Renditeeinbußen bergen. Darauf stützte sich ein Urteil des
LG Hannover vom 1. Juli 1997 (AZ. 17 O 294/96). Im konkreten Fall hatte der Vermittler eine Rendite von zehn Prozent pro
Jahr ohne Hinweis auf das ihr gegenüberstehende Spekulationsrisiko in Aussicht gestellt. In der Lebensversicherung werden jedoch schon lange nicht mehr prozentual zweistellige Renditen eingefahren. Das Gericht bürdete das gesamte Risiko dem Berater auf und lehnte eine Mithaftung des Anlegers nach Paragraph 254 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ab.
Anlegertest: Gewisse Risikobereitschaft erkennbar
Seinen Kopf aus der Schlinge ziehen konnte ein Berater, der den „Anlegertest“ von Helmut Kapferer sachgerecht in seine Beratung eingebaut hatte. Er wurde vom Vorwurf der mangelhaften Beratung freigesprochen (Landgericht Hannover AZ. 16 O 84/03). Der Fall: Ein Vermittler wurde von einem Anleger auf Schadensersatz verklagt, „weil er nicht vor riskanten Aktieninvestitionen gewarnt hatte“. Zu Beginn des Jahres 2000 hatten ein Anleger und seine kranke Frau 60.000 Mark (30.000 Euro) in Fonds wie Euroswitch und EuroStoxx 50 investiert. Nach dem Tod der Ehefrau ließ der Witwer auf Anraten des Vermittlers weitere 100.000 Euro in die Aktienfonds fließen. Böses Erwachen in den Börsenturbulenzen: Im März 2003 war der Wert der Anlage auf 53.000 Euro gefallen. Der Anleger zog vor Gericht, um den Vermittler zu belangen, der ihm zu der Anlage geraten hatte, ohne, wie er meinte, auf die Risiken der einzelnen Fonds hingewiesen zu haben. Die Richter beim LG Hannover wiesen die Klage zurück. Sie stellten fest, dass der Vermittler sehr wohl vor Zeichnung der Fonds mit dem Anlegerehepaar einen Anlegertest angefertigt hatte. Die Angaben zur Anlagedauer, Risikobereitschaft, Erfahrung mit Kapitalanlagen des Paares waren schriftlich fixiert worden. Anhand des Testergebnisses sahen die Gesetzeshüter „eine gewisse Risikobereitschaft des Klägers, der in sicheren Vermögensverhältnissen gelebt und bestanden hat“, als gegeben an. Dem Vermittler sei keine Verletzung der Aufklärungspflicht nachzuweisen. Auch hätte dieser nicht wissen können, dass der Aktienmarkt insbesondere nach dem 11. September 2001 völlig einbrechen werde, so dass die Fonds Verluste in erheblicher Höhe machten. Das Gericht verwies in seiner Begründung darauf, dass es sich schließlich nach Kenntnis der Sachlage bei dem empfohlenen Fonds um „von vornherein riskante Vermögensanlagen“ gehandelt habe.
Quelle: FONDS professionell |
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