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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 5822
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Verfasst am: 2.Jan 2008 19:52 Titel: |
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Ab 1. Januar sichert sich der Staat per Gesetz das Geschäft mit Lotto und Sportwetten. Funktionieren kann dies nicht. Denn die Verbraucher können ins Internet ausweichen – und nach Ostdeutschland. Eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof läuft bereits.
Im August 2006 verbot das Ordnungsamt der hessischen Kleinstadt Karben der Tabakladenbesitzerin, Sportwettenscheine anzunehmen. Doch Stoß gab nicht klein bei - und klagte.
Weil das zuständige Verwaltungsgericht Gießen den Fall an den EuGH weitergegeben hat, ist endlich ein offizielles Prüfverfahren des höchsten europäischen Gerichts für Deutschland eingeleitet. Das Ergebnis ist absehbar: In einem ähnlichen Fall in Italien hat sich der EuGH bereits für einen liberalen Wettmarkt und gegen ein Staatsmonopol ausgesprochen.
2009 wird die Entscheidung des Gerichts erwartet. Für einige Wettanbieter wird das allerdings zu spät sein: Während sich die verbliebenen 1500 Annahmestellen bislang noch in einer rechtlichen Grauzone bewegten, sind private Wettanbieter verboten.
Am 1. Januar trat ein neuer Glücksspielstaatsvertrag in Kraft, der ein Staatsmonopol auf Lotto und Sportwetten festlegt.
Der Vertrag ist eines der absurdesten Gesetze, das in der Bundesrepublik je zustande kam. Denn es gibt eigentlich nichts, was für den Vertrag spricht. Nicht nur, dass er Tausende von Arbeitsplätzen kosten könnte, auch die Europäische Kommission hat ihn schon in mehreren Stellungnahmen für europa-rechtswidrig erklärt.
Nach Meinung der Wettbewerbshüter in Brüssel widerspricht er der Dienstleistungsfreiheit, da Wettanbietern mit einer gültigen Lizenz aus EU-Ländern verboten wird, ihre Wetten in Deutschland zu verkaufen. Die EU-Kommission wird daher vermutlich in den kommenden zwei Monaten ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten, dessen Ergebnis jedoch erst nach dem EuGH-Urteil erwartet wird.
(...) Das absurde Durcheinander auf die Spitze getrieben hat vor zwei Wochen das Oberlandesgericht Bautzen, das ausgerechnet Bwin, dem Marktführer unter den privaten Wettanbietern, eine Ausnahmeregelung zugestand.
Das österreichische Unternehmen darf seine Wetten auch weiterhin übers Internet in Deutschland verbreiten. Grund für diese Sonderbehandlung ist eine aus DDR-Zeiten stammende Sportwettenlizenz, die Bwin nach der Wende gekauft hat.
Wie das sächsische Gericht befand, gilt die Lizenz trotz des Staatsvertrags weiter.
Allerdings, und da wird es richtig skurril, nur für Bürger, die sich auf ehemaligem DDR-Gebiet aufhalten. In Ost-Berlin also darf man bei Bwin wetten, in West-Berlin dagegen nicht.
Ob ein Wetttourismus in den Osten die Folge sein wird? Dann hätte der Vertrag wenigstens etwas Gutes geleistet: einen Beitrag zum Aufbau Ost.
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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 5822
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Verfasst am: 17.März 2008 18:05 Titel: |
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euro adhoc: bwin Interactive Entertainment AG
Die Westdeutsche Lotterie GmbH & Co OHG ("Westlotto") hat im September 2004 eine Klage gegen bwin International Ltd. auf Unterlassung der Veranstaltung, Vermittlung und Bewerbung von Sportwetten, Casino- und Lotteriespielen in Deutschland eingebracht.
Das Landgericht Köln hat der Klage im Februar 2006 in erster Instanz stattgegeben. Die erstinstanzliche Entscheidung wurde vom Oberlandesgericht Köln im September 2007 bestätigt und für vollstreckbar erklärt. Folglich hat bwin gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln Revision beim Bundesgerichtshof ("BGH") eingelegt. Obwohl mit einer inhaltlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofes erst in etwa einem bis eineinhalb Jahren zu rechnen ist, hat Westlotto im November 2007 Vollstreckungsmaßnahmen gegen bwin eingeleitet.
bwin hat den Bundesgerichtshof daraufhin in einem Vollstreckungsschutzantrag ersucht, die Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung in der Hauptsache einzustellen.
In seiner am 14.3.2008 zugestellten Entscheidung hat der BGH den Antrag der bwin International Ltd. abgewiesen. Bis zum Vorliegen der BGH Entscheidung kann Westlotto nun weitere Vollstreckungsanträge stellen.
Die damit verbundenen Zwangsgelder könnten, sollte das Verfahren vor dem BGH letztlich nicht gewonnen bzw. in der Zwischenzeit keine politische Lösung erreicht werden, erhebliche negative Auswirkungen auf die Vermögens- und Finanzlage der Gesellschaft haben. Für den Fall einer aus bwin Sicht positiven BGH Entscheidung behält sich die Gesellschaft die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor.
In Anbetracht der jüngsten rechtlichen Entwicklungen sind bwin und ihre Rechtsberater zuversichtlich, das Verfahren gegen Westlotto letztlich zu gewinnen.
So ist auch die Europäische Kommission der Auffassung, dass die derzeitige Rechtslage in Deutschland mit primärem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar ist und hat aus diesem Grund ein weiteres Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet.
Darüber hinaus liegen zahlreiche Vorlageverfahren deutscher Gerichte zur Entscheidung beim Europäischen Gerichtshof. bwin geht daher davon aus, dass das Angebot für Deutschland unter der Domain bwin.com auch nach dieser Entscheidung des BGH unverändert aufrechterhalten werden kann.
Die bwin e.k., die das Angebot unter bwin.de betreibt und über eine Erlaubnis der ehemaligen DDR verfügt, ist nicht Partei des Verfahrens beim BGH.
Quelle: ots |
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