| |

|
| Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen |
| Autor |
Nachricht |
A. Henneberg ** Consulter **
Anmeldungsdatum: 28.08.2002 Beiträge: 4926 Wohnort: Osten
|
Verfasst am: 21.Aug 2005 11:03 Titel: Fluxx.com - Betandwin.de - Sportwetten.de |
|
|
Glücksspiel mit Wettaktien
Wertpapiere der Wettanbieter sind derzeit gefragt wie nie. Doch der Markt droht zu überhitzen. Manche Aktien sind deutlich überbewertet
Die Deutschen haben das Zocken entdeckt. Nicht in Casinos oder auf Pferderennbahnen gehen viele ihrem Spieltrieb nach, sondern ganz entspannt zu Hause vor dem PC. Neben zahllosen, zum Teil unseriösen Internetbuden sind vor allem Anbieter der börsennotierten Online-Portale wie betandwin.de, Sportwetten.de oder Fluxx.com Nutznießer dieses Booms. Sie vermelden rasante Umsatzsprünge.
Ein Ende des Wachstums ist nicht in Sicht. Mittelfristig gehen Branchenkenner von durchschnittlichen Jahreszuwachsraten von 15 bis 20 Prozent aus. Denn speziell in Deutschland ist das Spielen im Cyberspace gerade einmal erst den Kinderschuhen entwachsen. Auch angesichts der zu erwartenden Liberalisierung der Sportwetten-Gesetzgebung in Europa ist das Potential riesig.
Im November dieses Jahres findet eine Anhörung vor dem deutschen Bundesgerichtshof wegen der Zulässigkeit von privaten Wettanbietern statt, eine Liberalisierung des Marktes wird erwartet.
Immer mehr Anleger setzen deshalb auf die Aktien von Online-Casinos und vor allem von Wettanbietern. Die Kurse haben sich allein in diesem Jahr zumeist um ein Vielfaches erhöht. Das Papier des österreichischen Wettanbieters Betandwin beispielsweise weist auf Jahressicht eine Performance von mehr als 400 Prozent auf. Und die Aktie des Online-Lotto-Anbieter Fluxx.com schoß in den vergangenen zwölf Monaten von 2,50 Euro auf bis knapp 13 Euro in die Höhe. Im April stieg die im deutschen Kleinwerte-Index SDax gelistete Aktie sogar innerhalb weniger Tage um satte 60 Prozent. Grund war die Meldung, daß das Unternehmen, das hauptsächlich mit Online-Lotto Geld verdient, künftig auch an der Supermarktkasse Lotto- und Wettscheine verkaufen will.
"Die Aktien in den Branchen Glücksspiel und Sportwetten haben durchweg sehr hohe Bewertungen. Das Wachstumspotential ist mehr als eingepreist", warnt Michael Schrade, Geschäftsführer des auf Nebenwerte spezialisierten Analysehauses GSC Research.
"Die Chancen sind unbestritten, aber die Risiken werden gern verschwiegen." Dennoch steigen auch jetzt noch Anleger ein - ungeachtet der schlechten Erfahrungen aus den Zeiten des Neuen Marktes, wo die Situation zum Teil vergleichbar war. Beispiel Fluxx.com: Das Unternehmen hat aktuell einen Börsenwert von etwa 160 Millionen Euro, hat im vergangenen Jahr aber bei einem Umsatz von 17 Millionen Euro nur 900 000 Euro Gewinn erzielt.
"Das Kernproblem der Branche ist: starkes Wachstum, aber geringe Gewinne", sagt Schrade über die Anbieter von Sportwetten. Der Markt werde zwar weiter wachsen, aber die Margen für die einzelnen Anbieter würden sinken, prognostiziert der GSC-Analyst. Dennoch glaubt er, daß der Hype um die Aktien anhalten wird. Die Fußball-WM 2006 in Deutschland dürfte der Branche einen weiteren Schub geben, "aber auch das steckt in den Kursen drin".
Das Interesse an Sportwetten speziell beim Fußball ist deshalb ungebrochen, und das trotz des Schiedsrichterskandals, der die Bundesliga seit Anfang des Jahres beschäftigt hat. Einer Studie des Kölner Instituts Sport+Markt zufolge interessieren sich rund 10,4 Millionen Bundesbürger für Sportwetten, 6,9 Millionen sind bereits aktive Wetter. Neben dem staatlichen Anbieter Oddset gehört vor allem der Internetanbieter Betandwin zu den bevorzugten Anbietern, so die Studie.
Quelle: WamS -von Heino Reents |
|
| Nach oben |
|

|
tropico * Consulter *

Anmeldungsdatum: 17.12.2003 Beiträge: 1123 Wohnort: Belize City
|
Verfasst am: 22.Aug 2005 5:59 Titel: Es kommt noch besser .... |
|
|
Zum Thema "Sportwetten" hat das BVerfG unlängst eine richtungsweisende Entscheidung getroffen, die geeignet ist, das staatliche Glücksspielmonopol zu berechen:
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 223/05 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn N ... ,
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Guido Bongers und Koll.,
Moselstraße 9, 47051 Duisburg -
gegen a) den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Dezember 2004 - 24 CS 04.1101 -,
b) den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 29. März 2004 - M 22 S 04.873 -,
c) die Ordnungsverfügung des Landratsamts Fürstenfeldbruck vom 12. Januar 2004 - 41-133-1/2 kä -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Haas
und die Richter Hömig,
Bryde
am 27. April 2005 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Dezember 2004 - 24 CS 04.1101 - und der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 29. März 2004 - M 22 S 04.873 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.
Die Beschlüsse werden aufgehoben und die Sache an das Bayerische Verwaltungsgericht München zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren betreffend den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die sofortige Vollziehung einer Untersagungs- und Einstellungsverfügung betreffend den Betrieb einer Annahmestelle zur Vermittlung von Sportwetten.
1. Der Beschwerdeführer ist langjähriger Buchmacher für Pferdewetten und zum Betrieb des Buchmachergewerbes in Baden-Baden berechtigt. Am 8. Juli 2003 meldete er beim Landratsamt Fürstenfeldbruck die "Wettvermittlung im Wege der Geschäftsbesorgung an Wettunternehmer für Sportwetten" an und stellte zugleich Antrag auf Genehmigung eines entsprechenden Gewerbes. Die Wettvermittlung sollte zunächst an ein Unternehmen in Berlin erfolgen, dem unter der Geltung des Gewerberechts der Deutschen Demokratischen Republik im Jahre 1990 eine Konzession zur gewerblichen Veranstaltung von Sportwetten erteilt worden war. Einen weiteren Betriebssitz zeigte der Beschwerdeführer gegenüber der Gemeinde Gröbenzell an. Ab dem 1. August 2003 nahm er anzeigegemäß in beiden Geschäften die Vermittlung von Sportwetten auf.
Das Landratsamt teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. September 2003 mit, dass es dem Antrag nicht entsprechen könne. Ohne Erlaubnis durchgeführte Sportwetten seien nach § 284 Abs. 1 StGB als unerlaubtes Glücksspiel verboten. Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, dass die bloße Vermittlung von Wetten an ein konzessioniertes Unternehmen keiner gesonderten Erlaubnis bedürfe. Ein Anspruch auf Erteilung einer solchen ergebe sich notfalls aber aufgrund der "Gambelli"-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01 -, GewArch 2004, S. 30).
Mit Bescheid vom 12. Januar 2004 untersagte das Landratsamt dem Beschwerdeführer den Betrieb der Wettvermittlung an Wettunternehmer für Sportwetten, verfügte die Einstellung des Betriebes und ordnete bei gleichzeitiger Androhung eines Zwangsgeldes die sofortige Vollziehung an. Das vorrangige öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung ergebe sich aus der Verhinderung der weiteren Begehung von Straftaten bis zum Abschluss eines möglicherweise mehrjährigen Widerspruchs- und eventuellen Klageverfahrens.
2. a) Gegen den Bescheid des Landratsamtes erhob der Beschwerdeführer Widerspruch und stellte zugleich einen Antrag gemäß § 80 Abs. 4 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch die Behörde, den das Landratsamt jedoch ablehnte.
Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Untersagungsverfügung. In diesem Zusammenhang teilte er mit, dass er im Hinblick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Sache "Gambelli" nunmehr an ein Unternehmen in Gibraltar/Großbritannien Sportwetten vermittele, das über eine ordnungsgemäße britische Konzession zur Veranstaltung von Sportwetten verfüge.
b) Mit Beschluss vom 29. März 2004 lehnte das Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab.
Für die Abwägung der gegenläufigen Interessen an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung einerseits und der aufschiebenden Wirkung des vom Beschwerdeführer eingelegten Rechtsbehelfs andererseits komme es entscheidend auf dessen voraussichtliche Erfolglosigkeit in der Hauptsache sowie auf das Fehlen eines rechtlich schützenswerten Interesses an der weiteren Ausübung einer illegalen Tätigkeit während der Dauer des Hauptsacheverfahrens an.
Bei summarischer Prüfung erweise sich die Verfügung des Landratsamtes als rechtmäßig.
Die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit des Vermittelns von Sportwetten in das EU-Ausland stelle eine strafbare Beihilfe zum seinerseits nach § 284 Abs. 1 StGB strafbaren öffentlichen Veranstalten von Glücksspielen ohne behördliche Erlaubnis dar. Das Verbot unerlaubten öffentlichen Glücksspiels durch § 284 Abs. 1 StGB stelle keine ungerechtfertigte Beschränkung der im europäischen Gemeinschaftsrecht garantierten Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit dar. Daran habe sich durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 6. November 2003 (- Rs. C 243/01 "Gambelli" -, GewArch 2004, S. 30) nichts geändert. Eine Weiterentwicklung der bisherigen Rechtsprechung liege nur insoweit vor, als die Rechtfertigung beschränkender Maßnahmen nicht mehr möglich sein solle, wenn ein EU-Mitgliedstaat entgegen der zur Beschränkung vorgetragenen zwingenden Gründe des Allgemeininteresses durch seine Behörden die Bürger zur Teilnahme an Glücksspielen ermuntere. Für die Gemeinschaftsrechtskonformität des § 284 StGB seien daraus aber keine unmittelbaren Schlussfolgerungen zu ziehen.
Die Regelung des § 284 StGB verstoße nicht gegen Art. 12 GG. Für die Frage der Vereinbarkeit von § 284 Abs. 1 StGB mit der grundrechtlich garantierten Berufsfreiheit komme es nicht darauf an, ob die entsprechenden landesrechtlichen Regelungen die Möglichkeit der Erteilung einer Erlaubnis an private Unternehmer vorsehen müssten. Zwar könnte das Geschäftsgebaren des staatlichen Veranstalters von Oddset-Wetten die verfassungsrechtliche Rechtfertigung eines staatlichen Monopols zunehmend problematisch erscheinen lassen. Dies habe aber nicht die Erlaubnisfreiheit der Veranstaltung solcher Wetten zur Folge. Vielmehr bestehe nach wie vor ein dringendes Bedürfnis nach staatlicher Kontrolle von Wettbüros. § 284 Abs. 1 StGB enthalte insoweit ein eigenständiges Verbot der ungenehmigten Veranstaltung von Sportwetten durch Privatpersonen. Die weder gemeinschafts- noch verfassungsrechtlich zu beanstandende Strafbarkeit der Veranstaltung von Sportwetten ohne behördliche Erlaubnis im Sinne des § 284 Abs. 1 StGB entfalle auch nicht durch eine dem Veranstalter in einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilte Erlaubnis.
3. a) Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und legte Material zur Dokumentation des Werbeverhaltens insbesondere der bayerischen Lotterieverwaltung vor. Während des Beschwerdeverfahrens übersandte er mehrere Gerichtsentscheidungen, in denen von einer Anwendung des § 284 StGB aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Bedenken abgesehen wurde.
b) Der Verwaltungsgerichtshof wies die Beschwerde zurück. Das Verwaltungsgericht habe den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu Recht abgelehnt; denn die Untersagungsverfügung erweise sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig.
An der Vereinbarkeit des § 284 Abs. 1 StGB mit europäischem Gemeinschaftsrecht habe sich durch die "Gambelli"-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 6. November 2003 nichts geändert. Auch der am 1. Juli 2004 in Kraft getretene Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland (BayGVBl 2004 S. 230) sehe in zulässiger Weise einen Ausschluss Privater von der Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen vor. Soweit der Vertragspartner des Beschwerdeführers in Großbritannien wohl über eine Genehmigung verfüge, sei diese nicht geeignet, die in Bayern notwendige (beziehungsweise nicht mögliche) Erlaubnis zu ersetzen. Im Rahmen der vom Verwaltungsgericht getroffenen Interessenabwägung könne es keine Rolle spielen, ob und in welchem Umfang Strafverfahren mit ähnlichem oder vergleichbarem Inhalt eingestellt worden seien. Im Rahmen eines Strafverfahrens gälten andere Maßstäbe und Entscheidungsgrundsätze.
4. Mit seiner mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 sowie Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
Sowohl das Verwaltungsgericht als auch der Verwaltungsgerichtshof hätten die Berufsfreiheit sowie den Anspruch des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz grundlegend verkannt. Beide Gerichte hätten eine Interessenabwägung ohne Bezug zum konkreten Einzelfall vorgenommen. Bei behördlichen Maßnahmen, die auf einen vorübergehenden Ausschluss der Berufsausübung hinausliefen, müsse bei der Interessenabwägung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zwingend auf den konkreten Einzelfall, namentlich darauf abgestellt werden, ob eine weitere Berufsausübung konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lasse.
Zur Vereinbarkeit von § 284 Abs. 1 StGB mit europäischem Gemeinschaftsrecht fehle eine Auseinandersetzung mit den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs. Es werde verkannt, dass die Frage der Verfassungsmäßigkeit, insbesondere aber der Gemeinschaftsrechtskonformität des staatlichen Monopols in Bayern, untrennbar mit der Frage der Anwendbarkeit der Strafnorm des § 284 Abs. 1 StGB verbunden sei. Beide Gerichte ließen den Grundsatz des Anwendungsvorrangs europäischen Gemeinschaftsrechts außer Acht, der für den Fall einer Unvereinbarkeit von nationalen Strafvorschriften mit europäischem Gemeinschaftsrecht zu deren Unanwendbarkeit führe. Der Beschwerdeführer dürfe hinsichtlich der Klärung der gemeinschaftsrechtlichen Auswirkungen auf die Strafbarkeit nach § 284 StGB nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden, in dem voraussichtlich erst in einigen Jahren entschieden werde.
Schließlich sei ein Verstoß gegen das in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG garantierte Recht des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter deshalb gegeben, weil sowohl das Verwaltungsgericht als auch der Verwaltungsgerichtshof die in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gemachten Vorgaben hinsichtlich der Prüfung der Vereinbarkeit nationaler Regelungen zur Reglementierung des Glücksspiels mit Gemeinschaftsrecht nicht beachtet hätten.
5. Zu der Verfassungsbeschwerde hat die Bayerische Staatsregierung durch das Bayerische Staatsministerium des Innern Stellung genommen. Dieses hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig und unbegründet. Das Landratsamt hat von einer Stellungnahme abgesehen.
II.
Die Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung durch die Kammer liegen vor (§ 93 c Abs. 1 BVerfGG).
1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG).
Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (§ 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die Voraussetzungen für einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG durch die Nichtgewährung von einstweiligem verwaltungsgerichtlichem Rechtsschutz sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 35, 263 <272 ff.>; 35, 382 <397 ff.>; 79, 69 <73 ff.>; 79, 275 <278 f.>; 93, 1 <12 ff.>; jeweils m.w.N.).
2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
a) Die fristgerecht erhobene Verfassungsbeschwerde ist - mit Ausnahme der Rüge des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG - zulässig.
24
Die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes kann Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein. Die mit der Versagung einstweiligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes einhergehende sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes enthält eine selbständige Beschwer (vgl. BVerfGE 69, 315 <340>; 77, 381 <400>; 79, 69 <73>).
Zu deren Beseitigung kann es nach dem Grundsatz der Subsidiarität zwar über die Erschöpfung des im Verfahren einstweiligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes gegebenen Rechtsweges hinaus geboten sein, zunächst das Verfahren der Hauptsache zu betreiben. Diese Notwendigkeit entfällt aber, wenn eine Verletzung von Grundrechten, insbesondere eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG, durch die Verweigerung einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemacht wird und somit speziell auf das Eilverfahren bezogene Verfassungsverstöße gerügt werden (vgl. BVerfGE 69, 315 <340>; 79, 275 <279>; 93, 1 <12>). Dies ist hier der Fall.
Demgegenüber fehlt es nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers an der Möglichkeit einer Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Eine Vorlagepflicht nach Art. 243 EG, hinsichtlich deren Missachtung hier eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter allein gegeben sein könnte, existiert im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO selbst dann nicht, wenn die betreffende gerichtliche Entscheidung mit keinen weiteren Rechtsmitteln angefochten werden kann.
b) Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs und der Beschluss des Verwaltungsgerichts verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG.
aa) Art. 19 Abs. 4 GG gewährt nicht nur das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 93, 1 <13>; stRspr). Den Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes müssen die Gerichte auch bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften über den verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 79, 69 <74>).
Die Gerichte haben die verfassungsrechtliche Relevanz des in § 80 VwGO geregelten Rechtsschutzsystems zu beachten (vgl. BVerfGE 69, 315 <372>). Das verwaltungsgerichtliche Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist eine Ausprägung des grundgesetzlich garantierten Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 35, 263 <275>). Die Vorschrift des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ermöglicht es der Behörde, die besondere Schutzfunktion, die der aufschiebenden Wirkung als eines Grundsatzes des öffentlichrechtlichen Prozesses zukommt, durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes aufzuheben (vgl. BVerfGE 35, 263 <273>). Dagegen erhält der Bürger nach § 80 Abs. 5 VwGO die - nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotene - Möglichkeit, eine richterliche Entscheidung über die Frage herbeizuführen, ob die Behörde rechtmäßig handelt, wenn sie den sofortigen Vollzug eines belastenden Verwaltungsaktes mit allen sich daraus ergebenden Folgen anordnet, obwohl dieser weder formell unanfechtbar noch über seine materielle Rechtmäßigkeit gerichtlich entschieden worden ist (vgl. BVerfGE 35, 263 <275>). Die Gewährleistung effektiven Eilrechtsschutzes dient damit vor allem bei eingreifendem Verwaltungshandeln der Sicherung grundrechtlicher Freiheit, wie sie etwa Art. 12 Abs. 1 GG betreffend berufliche Tätigkeiten garantiert.
Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet zwar nicht schlechthin die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen (vgl. BVerfGE 35, 382 <402>). Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes durch die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorgesehene Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung muss aber nur insoweit zurückstehen, als es im Einzelfall um die Abwendung gewichtiger konkreter Gefahren geht. Denn die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes setzt ein besonderes öffentliches Interesse voraus, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (vgl. BVerfGE 35, 382 <402>; 38, 52 <58>).
Ein solches besonderes öffentliches Interesse ist zwar in der Regel bei der Untersagung strafbaren Verhaltens durch Verwaltungsakt gegeben, da an der Unterbindung der Begehung oder Fortsetzung von Straftaten ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Dies setzt jedoch voraus, dass die Strafbarkeit des in Rede stehenden Verhaltens im Rahmen der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann. Je unsicherer aber eine Strafbarkeit prognostiziert werden kann, desto weniger ist allein der Verweis darauf geeignet, das öffentliche Vollzugsinteresse zu begründen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Anwendbarkeit der Strafnorm selbst, zum Beispiel aus europarechtlichen Gründen, zweifelhaft ist. In einer solchen Situation bedarf es nicht zuletzt wegen der materiell grundrechtsgewährleistenden Funktion effektiven Rechtsschutzes der Benennung von über die Strafbarkeit hinaus gehender konkreter Gefahren für das Allgemeinwohl.
bb) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen die angegriffenen Entscheidungen nicht. Die Verwaltungsgerichte haben ihre Auffassung von der gemeinschaftsrechtlichen Vereinbarkeit des § 284 StGB in der Art einer Hauptsacheentscheidung begründet, ohne jedoch zu berücksichtigen, dass es - wie dargelegt - im vorliegenden Eilverfahren bei der Feststellung eines besonderen öffentlichen Vollzugsinteresses darüber hinaus auch darauf ankommt, mit welcher Gewissheit die Strafbarkeit festgesetellt werden kann. Da die Verwaltungsgerichte diese Anforderung nicht erkannt haben, können ihre Ausführungen zur summarischen Prüfung der gemeinschaftsrechtlichen Vereinbarkeit des § 284 StGB auch nicht in dem Sinn verstanden werden, dass die Vereinbarkeit als zweifelsfrei angesehen wird. Angesichts der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Sache "Gambelli" (Urteil vom 6. November 2003) und ihrer Rezeption durch Rechtsprechung und Literatur (vgl. etwa Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch, 52. Aufl., 2004, § 284 Rn. 7 und 11; Kühl, in: Lackner/Kühl, Strafgesetzbuch, 25. Aufl., 2004, § 284 Rn. 12; Eser/Heine, in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 26. Aufl., 2001, § 284 Anm. IX; Landgericht Hamburg, Beschluss vom 12. November 2004 - 629 s 56/04 -, NStZ-RR 2005, S. 44; Landgericht München I, Beschluss vom 27. Oktober 2003 - 5 Qs 41/03 -, NJW 2004, S. 171; Landgericht Wuppertal, Beschluss vom 17. August 2004 - 30 Qs 3/04 -; Landgericht Baden-Baden, Beschluss vom 2. Dezember 2004 - 2 Qs 157/04 -; Amtsgericht Heidenheim, Urteil vom 19. August 2004 - 3 Ds 42 Js 5187/03 - AK 424/03 -, JURIS; Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. Januar 2005 - 3 MB 80/04 -; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. Dezember 2004 - BS 28/04 -; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 9. Februar 2004 - 11 TG 3060/03 -, GewArch 2004, S. 153) könnten erhebliche Zweifel an der gemeinschaftsrechtlichen Vereinbarkeit des § 284 StGB auch nicht ohne Verstoß gegen das Willkürverbot ausgeschlossen werden.
Die Entscheidung des Europäischen Gerichthofs betrifft nicht nur die europarechtliche Zulässigkeit mitgliedstaatlicher Glücksspielmonopole, sondern stellt auch die Frage, ob deren Strafbewehrung am Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts scheitert. Die Vorlage zum Europäischen Gerichtshof in der Sache "Gambelli" erfolgte nämlich in einem Strafverfahren, und die Prüfung der Vereinbarkeit mit gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten bezieht sich ausdrücklich auf Vorschriften, nach denen in Italien unter anderem die Vermittlung von Wetten ohne die nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Genehmigung unter Strafe gestellt ist (vgl. Rn. 9 des Urteils vom 6. November 2003). Die Beschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit sowie die Anforderungen einer möglichen Rechtfertigung werden gerade mit Blick auf mitgliedstaatliche Strafvorschriften gewürdigt und den nationalen Gerichten die Prüfung auferlegt, ob eine Bestrafung einer Person, die Wetten an einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Buchmacher vermittelt, eine unverhältnismäßige Sanktion darstellt (vgl. Rn. 44 und 50 sowie Rn. 58 f. und 72 des Urteils vom 6. November 2003). Zudem hält der Europäische Gerichtshof im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung die Erforderlichkeit einer Strafsanktion unter anderem auch dann für überprüfungsbedürftig, wenn der Leistungserbringer, an den vermittelt wird, im Mitgliedstaat der Niederlassung einer Kontroll- und Sanktionsregelung unterliegt (vgl. Rn. 73 des Urteils vom 6. November 2003).
Angesichts dieser Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs könnte im verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren die Konformität der deutschen Rechtslage mit Gemeinschaftsrecht kaum ohne eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof festgestellt werden. Sie kann daher auch nicht bei der Bewertung des besonderen Vollzugsinteresses im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren als ausreichend sicher behandelt werden.
cc) Unter diesen Umständen bedarf die Rechtfertigung der sofortigen Vollziehung der Begründung mit konkreten Gefahren für das Gemeinwohl. Im Rahmen dieser Prüfung ist für Verwaltung und Verwaltungsgerichte die Kontrolle der Vermittlung von Sportwetten zur Vermeidung von konkreten Gefahren auch unter Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben möglich (vgl. etwa Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 12. November 2004 - 3 L 17/04 -, JURIS).
III.
Mit dieser Entscheidung erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
IV.
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2 und 3 BVerfGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).
Haas Hömig Bryde
Quelle: http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20050427_1bvr022305.html
Beste Grüße
tropico |
|
| Nach oben |
|
|
leines Newbie
Anmeldungsdatum: 14.10.2003 Beiträge: 41
|
Verfasst am: 22.Aug 2005 8:36 Titel: |
|
|
Das Thema "börsennotierte Wettfirmen" ist ein sehr interessanter Markt. Allerdings sehe ich es ebenso, dass eine Anlage bei deutschen oder deutschsprachigen Wett-AG's wirklich überreizt ist.
Weltweit gibt es zahlreiche Unternehmen, die ein grösseres Potential besitzen und auch berets heute profitabel arbeiten. Da sollte nicht nur die Firma partygaming oder Boss Media unerwähnt bleiben.
Unter http://www.wettenforum.com/wettfirmen/index.htm habe ich einmal alle börsennotierte Wettfirmen aufsortiert. Vielleicht findet sich dort eher ein interessanter Anlagetipp. |
|
| Nach oben |
|
|
tropico * Consulter *

Anmeldungsdatum: 17.12.2003 Beiträge: 1123 Wohnort: Belize City
|
Verfasst am: 21.Sep 2005 7:34 Titel: Kampf der Spielleidenschaft .... |
|
|
Hier noch eine weitere, interessante Entscheidung zu dem Thema "Sportwetten":
Verwaltungsgericht Minden, 3 L 804/04
Datum: 12.11.2004
Gericht: Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper: 3. Kammer
Entscheidungsart: Beschluss
Aktenzeichen: 3 L 804/04
Tenor: Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung vom 23.09.2004 wird hinsichtlich der Nr. 1 wiederhergestellt und hinsichtlich der Nr. 2 angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe: 1
Der Antrag ist zulässig und begründet. 2
Rechtsschutz gegen die Anordnung des Sofortvollzugs der Ordnungsverfügung ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren. Die erstrebte Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage liegt gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO (wie dem in der Bestimmung enthaltenen "kann" zu entnehmen ist) im Ermessen des Gerichts. Dieses hat dabei nach herrschender Meinung eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Durchsetzung der Verfügung vorläufig verschont zu werden, und dem öffentlichen Interesse daran, dass der Verwaltungsakt sofort vollzogen wird. Diese Abwägung geht im vorliegenden Fall zu Lasten der Antragsgegnerin aus. 3
Die angefochtene Ordnungsverfügung erweist sich bei summarischer Prüfung - eine solche reicht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO aus - weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist offen. 4
Ebenso: OVG NW, Beschluss vom 14.05.2004 - 4 B 2096/03 - und Beschluss vom 22.10.2004 - 4 B 1340/04 -. 5
Es ist bereits fraglich, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 14 OBG i.V.m. § 284 StGB vorliegen. 6
Zwar sind Sportwetten nach der herrschenden Meinung als Glücksspiel i.S.v. § 284 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB anzusehen. 7
Vgl. BGH vom 28.11.2002 - 4 StR 260/02 -, GewArch 2003, Seite 332; BVerwG, Urteil vom 28.03.2001 - 6 C 2/01 -, GewArch 2001, 334 f. 8
Ob aber die bloße Vermittlung von Sportwetten als Veranstalten, Halten oder Bereitstellen für ohne Erlaubnis durchgeführte Glücksspiele angesehen werden kann, ist nach der Rechtsprechung vieler Strafgerichte (z.B. LG Berlin, AG Karlsruhe- Durlach, AG Essen, AG Baden-Baden) streitig. Der BGH macht in seiner oben angegebenen Entscheidung zwar grundsätzlich deutlich, dass der Sportwettenvermittler als Veranstalter in Betracht kommt, und sieht auch grundsätzlich die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung nach § 284 Abs. 1 3. Alternative bzw. § 284 Abs. 4 StGB als gegeben an, in tatsächlicher Hinsicht hält der BGH aber die konkreten Umstände der Wettvermittlung für weiter aufklärungsbedürftig. Dies lässt allein den Schluss zu, dass derzeit die Tatbestandsverwirklichung von den konkreten Einzelheiten der Wettvermittlung abhängt, es aber auch grundsätzlich möglich ist, Wetten zu vermitteln, ohne sich strafbar zu machen. 9
Ebenso: VG Schleswig, Beschluss vom 24.09.2004 - 12 B 60/04 - . 10
Die Antragsgegnerin verhält sich nicht zu den Umständen und Einzelheiten der Tätigkeit der Antragstellerin. Daher muss es derzeit im Rahmen dieses summarischen Verfahrens als offen bezeichnet werden, ob tatsächlich eine Strafbarkeit der Antragsstellerin gegeben ist. 11
Es ist ferner offen, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 GewO erfüllt sind. Nach dieser Vorschrift kann die Fortsetzung eines Gewerbes, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn das Gewerbe ohne diese Zulassung betrieben wird. Nach dem Sportwettengesetz NRW bzw. nach dem Gesetz zum Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland (Lotteriestaatsvertrag vom 22.06.2004) ist die Veranstaltung von Sportwetten erlaubnispflichtig. Eine Erlaubnis kann nur eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine juristische Person des privaten Rechts, deren Anteile überwiegend juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören, erhalten (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Sportwettengesetz NRW, § 5 Abs. 2 Lotteriestaatsvertrag). Damit wird für die Durchführung von Sportwetten ein staatliches Monopol verankert. Es ist umstritten, ob ein solches staatliches Monopol noch EG-rechtskonform ist und ob es mit Art. 12 GG vereinbar ist. Der EuGH hat grundsätzlich das Bedürfnis der Mitgliedstaaten anerkannt, die Veranstaltung von Wetten und Glücksspielen aus Gründen des Verbraucherschutzes, der Betrugsvorbeugung und der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spiel zu begrenzen. 12
Vgl. EuGH vom 06.11.2003 - C 243/01 - (Gambelli), GewArch 2004, 30, Rdnr. 63 und 67; vgl. ferner Urteile vom 24.03.1994 - C 275/92 - (Schindler), EuZW 1994, 311, vom 21.10.1999 - C 67/98 - (Zenatti), GewArch 2000, 19 f. und vom 21.09.1999 - C 124/97 - (Läära), GewArch 1999, 476. 13
Maßnahmen, die auf derartige Gründe sowie auf die Notwendigkeit gestützt sind, Störungen der sozialen Ordnung vorzubeugen, müssen jedoch geeignet sein, die Verwirklichung dieser Ziele in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie (kohärent und systematisch) zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beitragen. Diese Voraussetzung ist nach der Auffassung des EuGH nicht erfüllt, wenn die Behörden eines Mitgliedsstaats die Verbraucher dazu anreizen und ermuntern, an Lotterien, Glücksspielen oder Wetten teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen. Insbesondere können sich strafrechtliche Vorschriften als unverhältnismäßig darstellen, wenn zur Teilnahme an Wetten ermuntert wird, sofern sie im Zusammenhang mit Spielen stattfinden, die von zugelassenen nationalen Einrichtungen organisiert werden. Dies gilt namentlich auch für die Strafbarkeit der Vermittlung von Wetten aus einem anderen Mitgliedsstaat. Dabei ist es Sache der nationalen Gerichte festzustellen, ob die jeweilige nationale Regelung angesichts ihrer konkreten Anwendungsmodalitäten tatsächlich den Zielen Rechnung trägt, die sie rechtfertigen könnten, und ob die mit ihr auferlegten Beschränkungen nicht außer Verhältnis zu diesen Zielen stehen. 14
Auch das Bundesverwaltungsgericht hat mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG die Monopolstellung der staatlichen Lotteriegesellschaften unter strafbewehrter Fernhaltung privater Anbieter in der Vergangenheit als zum Schutz überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter zwingend für geboten erachtet und damit die mit den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen einhergehenden Beschränkungen der Berufszulassung gebilligt. 15
Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.08.1994 - 1 C 18.91 -, BVerwGE 96, 293 und Urteil vom 28.03.2001 - 6 C 2.01 - BVerwGE 114,92. 16
Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Entscheidung vom 28.03.2001 aber auch einschränkend Folgendes ausgeführt: "Allerdings wird der Gesetzgeber nach Ablauf einer gewissen Zeitspanne, in der weitere Erfahrungen mit Oddset-Wetten, auch hinsichtlich ihrer privaten Veranstaltung im Ausland, gewonnen werden können und müssen, zu überprüfen haben, ob seine Einschätzung über das Erfordernis der Fernhaltung privater Veranstalter und Vermittler von derartigen Glücksspielen noch durch sachgerechte Erwägungen, die namentlich auch die Grundrechtsposition potentieller privater Interessenten einbeziehen, gerechtfertigt werden kann. Zudem wird es der kritischen Überprüfung durch den Gesetzgeber bedürfen, ob die Veranstaltung von Sportwetten in staatlicher Monopolregie wirklich geeignet ist, die mit der Veranstaltung von Glücksspielen verbundenen Gefahren einzudämmen. Davon wird bei mit aggressiver Werbung einhergehender extremer Ausweitung des Spielangebots keine Rede mehr sein können. Namentlich wird darauf Bedacht zu nehmen sein, dass die in § 284 StGB vorausgesetzte Unerwünschtheit des Glücksspiels nicht in unauflösbaren Widerspruch gerät zum staatlichen Veranstalterverhalten." 17
Ob diese vom EuGH und vom Bundesverwaltungsgericht aufgezeigten Grenzen noch eingehalten werden, ist angesichts der von der Antragstellerin geltend gemachten und von der Antragsgegnerin nicht bestrittenen offensiven Werbung für die in Nordrhein-Westfalen erlaubtermaßen angebotenen Oddset-Wetten mehr als fraglich. 18
Die Kammer verweist insoweit beispielhaft auf die Ausführungen von 19
Lesch, Die Sportwette als Glücksspiel i.S.d. § 284 StGB, GewArch 2003, Seite 323: 20
"Dieses Gesamtkonzept soll hier nur beispielhaft anhand der Selbstdarstellung von WestLotto erläutert werden, wie sie derzeit über das Internet Verbreitung findet 23). Danach sieht WestLotto sich als ein "innovatives und zukunftsorientiertes Unternehmen", das nicht nur auf seine "allseits bekannten Erfolgsgaranten wie z.B. Lotto, Oddset und RubbelZauber" setzt, sondern auch verstärkt auf "neuen Schwung und kreative Ideen". "In diesem Zuge arbeiten wir" - so heißt es - "konsequent an zukunftsfähigen Konzepten und Strategien mit dem Ziel, bestehende Kunden zu binden und neue Kunden zu gewinnen" 24). Zu diesen "zukunftsfähigen Konzepten und Strategien" gehört auch die am 19.02.1997 eingeführte "Online-Technologie", die wie folgt kommentiert wird: "Die neue Online-Verarbeitung begeistert sowohl Lotto-Kunden als auch Lotto-Verkäufer. Die Umsatzzahlen seit 1998 bestätigen diese Entwicklung voll und ganz: WestLotto erlebte die umsatzstärksten Jahre seiner Geschichte. Im Jahr 2001 setzte das Unternehmen umgerechnet mehr als zwei Milliarden Euro um" 25). Dabei werden auf der Homepage von WestLotto über den Link "CyberLotto.de" auch typische Casinospiele wie "Black Jack", "Las Vegas" und "Monopoly" angeboten. "Der geschäftliche Zweck dieses Internet-Angebotes" - so heißt es wörtlich - "besteht in der behördlich genehmigten kommerziellen Veranstaltung von Lotterien (Eröffnung von Gewinnchancen gegen Zahlung eines Spieleinsatzes und Gebühren)". Und in der Tat unterscheidet sich das Online-Glücksspiel-Angebot von WestLotto in seiner rein kommerziellen, auf die Erzielung größtmöglicher Umsätze gerichteten Ausrichtung nicht im geringsten von demjenigen der zahllosen privaten Internet-Anbieter im In- und Ausland." (Die Fußnoten beziehen sich auf Belege aus dem Internet - Internetseiten von WestLotto -.) 21
In dieses Geschäftskonzept fügt sich die Äußerung der Medienmanagerin von WestLotto nahtlos ein, die in einer Informationsbroschüre des WDR erklärt, auf Grund der Vielzahl der unterschiedlichen von WestLotto vertriebenen Produkte und der Zielgruppen, die WestLotto ansprechen wolle, heiße ihre Devise, junge Kunden gewinnen, die mittlere Altersgruppe zu aktivieren und die ältere Bevölkerung von WestLotto an seine Produkte, wie z.B. die Sportwette Oddset, zu binden. 22
Vgl. WDR, Informationsbroschüre Spot, 09.05.2003, zitiert in: Höller/Bodemann, "Das "Gambelli"-Urteil des EuGH und seine Auswirkungen auf Deutschland", NJW 2004, 122 (124). 23
Die staatlichen Lotteriegesellschaften betreiben im gesamten Bundesgebiet in Sportstätten und Medien eine breit angelegte Werbung zur Teilnahme an Oddset- Sportwetten, um mit den Einnahmen kostenintensive öffentliche Vorhaben und Veranstaltungen, u.a. die Fußballweltmeisterschaft 2006, zu finanzieren oder zu unterstützen und Haushaltsdefizite auszugleichen. 24
Vgl. dazu Hessischer VGH, Beschluss vom 09.02.2004 - 2 G 2399/03 -, vgl. auch zu den Werbekampagnen in Baden-Württemberg: VG Karlsruhe, Beschluss vom 10.05.2004 - 11 K 160/04 -. 25
Der Vertrieb von Oddset-Wetten durch die Landesglücksspielunternehmen erfolgte zunächst in Bayern und kurz darauf über die über 50.000 Lottoannahmestellen in ganz Deutschland, die nach Angaben seitens des Lottoblocks u.a. durch ihre Lage sicherstellen sollen, dass das staatliche Glücksspiel jedermann unschwer zugänglich ist. Der Vertrieb erfolgte nach Schaffung der Voraussetzungen auch über Internet, wobei jedermann, der eine existierende Anschrift, eine Mail-Adresse und insbesondere eine existierende Kontoverbindung angeben kann, die Möglichkeit hat, sich bei jedem Lottounternehmen anzumelden und von jedem Ort innerhalb und außerhalb Deutschlands am staatlichen Glücksspiel teilzunehmen. Ferner bietet eine Kooperation des Lottoblocks, zurückgehend auf eine Vereinbarung des Freistaats Bayern, Bayerische Staatliche Lotterieverwaltung, mit dem Sender Premiere seit Mitte 2003 die Möglichkeit der Teilnahme an staatlichen Oddset-Wetten per Mobiltelefon durch SMS und den insoweit räumlich unbeschränkten Zugang zum staatlichen Angebot. In Oddset-Newsletter, Ausgabe 1/2004 heißt es: 26
"Oddset startet durch. Neue Wettangebote zum neuen Jahr. Toller Service von Oddset für alle Wettfreunde: Im neuen Jahr wird das Wetten beim staatlichen Anbieter billiger und einfacher." 27
In "Oddset - Die Sportwette" der Lotto-Toto-Lotterie heißt es: 28
"Warum wird Oddset ein Volltreffer? Marktforschungsuntersuchungen haben ergeben: Oddset erobert die Herzen der Sportfans und erschließt ein riesiges Marktpotential! ? Oddset schafft höchste Spielakzeptanz und Teilnahmebereitschaft: Bisher spielen 0,9 % der bayerischen Bevölkerung ab 18 Jahren Sportwetten. Laut einer Repräsentativstudie sind in Bayern 4,1 % der Bevölkerung bereit, Oddset regelmäßig zu spielen - und 16 % sind stark am neuen Produkt interessiert! ? Oddset tritt den Nerv einer jungen Zielgruppe: Der erwartete Teilnehmerkreis besteht zu 71 % aus sportbegeisterten Männern im Alter von 18 - 40 Jahren. Sie schätzen an Oddset vor allem die Spannung, den Nervenkitzel und die Möglichkeit, das eigene Sportwissen zu Bargeld zu machen." 29
Die Zeitschrift der Bayerischen Staatlichen Lotterieverwaltung "Spiel mit", Ausgabe Nr. 28 vom 06.07.2004, zeigt Stadionwerbung für "Oddset von Lotto" sowie einen Oddset-Fußball. In einer offenbar mit Opel durchgeführten Werbekooperation bietet Opel denjenigen, die "sportliche Herausforderungen" mögen, einen Opel zum Test an, die Landesglücksspielveranstalter einen "Gutschein" über 10,00 EUR, einzulösen bei: "Oddset die Sportwette von Lotto", also ein Wettguthaben. 30
Auch in den gesetzgeberischen Motiven finden sich klare Äußerungen, die die bei Einführung der staatlichen Oddset-Wetten tatsächlich im Vordergrund stehenden fiskalischen Interessen bestätigen: 31
So führte der Finanzminister Prof. Dr. Kurt Faltlhauser für die bayerische Regierung Folgendes aus (Plenarprotokoll vom 20.04.1999, Seite 858 f., Anlage Gesetzesmaterialien): 32
"Beim Nachfrageverhalten hat sich eine Menge geändert. Das hat dazu geführt, dass Lotterien heutzutage ein für den Haushaltsausschuss, den Landtag und den Finanzminister durchaus nennenswerter Faktor sind. Die Glücksspiele haben im Jahr 1998 in Bayern immerhin den beträchtlichen Umsatz von 2,2 Milliarden DM erbracht. Daraus resultieren Staatseinnahmen von 850 Millionen DM. Vor Antritt des Amtes des Finanzministers hätte ich mir nicht vorgestellt, dass die genaue Befassung mit diesem Thema so interessant und relevant ist. Weil der Betrag so namhaft ist, sollten wir die Angelegenheit genauer betrachten und eine angemessen sichere Rechtsgrundlage schaffen ... Sie wissen, dass wir sogenannte Oddset-Wetten eingeführt haben. ... Die Oddset-Wetten sind vom Charakter her keine Lotterien mehr, wie die Juristen sagen, sondern eher eine Art öffentliche Wette ... Im Übrigen weise ich darauf hin, dass wir durch die Oddset-Wetten, die es noch nicht lange gibt, mittlerweile Umsätze von 4 Millionen DM pro Woche haben. Das heißt, unsere Erwartung, dass wir mindestens 100 Millionen DM einnehmen, wird mit großer Sicherheit erreicht, wenn nicht gar deutlich übertroffen. Das heißt wiederum, der Finanzminister ist mit knapp der Hälfte dabei. Von daher betrachte ich die Entwicklung mit einem gewissen Wohlwollen. Es ist besser, das Geld geht in die bayerischen Staatskassen, als dass es über die Grenzen nach Österreich geht. Das war nämlich üblich. Es gab einen sehr starken Grenzverkehr zum Zweck des Wettens. Das Geld holen wir jetzt selbst herein. Ich glaube, das ist vernünftig." 33
Zur Nachfrage, ob durch die staatlichen Wetten die Spielsucht gefördert werde, führt Prof. Faltlhauser aus: 34
"Ich glaube nicht, dass Familienväter bei der Lotterie ihr Einkommen verspielen. Wer das tatsächlich tut, ist offenbar der Spielsucht verfallen oder ein Spielertyp. Wenn solche Leute hier nicht zum Zuge kommen, spielen sie woanders. Im Übrigen gibt es Lotterien bundesweit auch in sozialdemokratisch regierten Ländern und in Ländern, die von den Grünen mitregiert werden. Dort sind die Finanzminister ebenso froh wie der Finanzminister hier, dass sich die Angelegenheit in staatlicher Hand abspielt. Ich bin in dieser Sache nicht zurückhaltend. Ich sage: Erstens ist es gut, dass wir die Glücksspiele in staatlicher Hand halten und dadurch Kontrolle ausüben. Zweitens ist es gut, dass wir dadurch Einnahmen haben. So einfach ist das." 35
Der Innenminister von Nordrhein-Westfalen Dr. Behrens führte anlässlich der Änderung des Sportwettengesetzes im Jahre 1999 (Plenarprotokoll 12/123) aus: 36
"Oddset-Wetten werden in Deutschland bislang praktisch - sieht man von Bayern einmal ab - nur illegal im Besonderen vom Ausland her angeboten, zunehmend auch im Internet. Diese illegalen Veranstaltungen sind naturgemäß einer Kontrolle durch die für das Glücksspielwesen zuständigen Landesbehörden entzogen. Eine strafrechtliche Verfolgung ist regelmäßig zum Scheitern verurteilt; das ist im Wesentlichen und im Kurzen der ordnungspolitische Aspekt. Nicht weniger bedeutsam ist die finanzielle Seite des Ganzen. Das offenkundige Interesse deutscher Teilnehmer am Angebot ausländischer Wettanbieter führt dazu, dass erhebliche Geldbeträge außer Landes gehen. Das auf diese Weise ins Ausland abwandernde Umsatzvolumen wird jährlich auf 300 Millionen bis über 1 Milliarde DM geschätzt. Ein jährlicher Umsatzverlust in der Größenordnung von 500 Millionen DM dürfte keinesfalls als zu hoch angesehen werden. Sie werden mir, meine Damen und Herren, sicher darin zustimmen, dass dieses Geld - wenn es denn heute illegal ins Ausland fließt - besser legal im Lande bliebe. Mit anderen Worten: Die Landesregierung verbindet mit der vorgeschlagenen Einführung von Oddset-Wetten in Nordrhein- Westfalen auch finanzielle Erwartungen." 37
Angesprochen auf die Frage der Suchtgefährdung führte der SPD-Abgeordnete Jürgen Jentsch weiter aus: 38
"Nach einer Erhebung des deutschen Lotto- und Totoblocks fließen allein im Sportwettenbereich - der Minister hat darauf hingewiesen - nach vorsichtigen Schätzungen rund 500 Millionen DM - es können mehr, es können weniger sein - jährlich ins Ausland. Das bedeutet, Nordrhein- Westfalen, aber auch die anderen deutschen Länder haben hier einen Nachholbedarf. Wir stehen vor der Aufgabe, diesen massiven Abfluss von Wettgeldern ins Ausland zu stoppen. Lassen sie mich an dieser Stelle betonen, dass Veränderungen hin zu einem Weniger für die Sportverbände, die Wohlfahrtsverbände und die Kultur nicht zu erwarten ist, möglicherweise sogar ein Mehr. Diese Erwartungen hege ich, weil es uns durch die Einführung der Oddset-Wette gelingen muss, einen Großteil der abfließenden Wettgelder im Lande zu halten. ... Auf die Suchtgefahren hat der Minister hingewiesen. Darauf will ich nicht besonders eingehen. ... Ich denke, wir können nicht alles regeln. Gerade auf diesem Feld muss der Mensch sich auch selbst regeln können. In manchen Bereichen können wir nicht Vormund sein." 39
Im Jahr 2003 sind dem Landeshaushalt NRW 27,7 Millionen Euro an Zweckertrag aus der Oddset-Sportwette zugeflossen, 40
www.landtag,nrw.de, Drucksache 13/5871. 41
Angesichts dieser klaren Zielsetzung ist nicht erkennbar, dass durch das staatliche Vorgehen der Spieltrieb kanalisiert und eingedämmt wird. Es drängt sich vielmehr der Eindruck auf, dass der Staat im Wesentlichen aus finanziellen Gründen sein Glücksspielangebot kontinuierlich mit Hilfe offensiver Werbekampagnen, die darauf abzielen, jede Altersklasse als Zielgruppe zu erreichen, ausdehnt. 42
Die endgültige Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die danach vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragsgegnerin aus. Der Betrieb eines Sportwettunternehmens fällt in den Schutzbereich der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG, 43
vgl. nur Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Stand Februar 2004, § 33 h, Rdnr. 12 m.w.N. 44
Ebenso genießt daher die Tätigkeit der bloßen Vermittlung von Sportwetten den grundgesetzlichen Schutz. Die Berufsausübungsfreiheit ist nur unter bestimmten Voraussetzungen einschränkbar. Da gerade die Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit der Einschränkungen von Sportwettenvermittlungen offen ist, überwiegt jedenfalls derzeit das private Interesse an der Ausübung des Berufes das behördliche Interesse an der Unterbindung dieser Tätigkeit. Die für die Untersagung streitenden öffentlichen Interessen, wie sie durch die Strafbestimmungen und die Regelungen des Sportwettengesetzes NRW und des Staatsvertrages zum Ausdruck gebracht werden, sind vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen nicht derart gewichtig, dass sie die Einschränkung der gewerblichen Tätigkeit der Antragstellerin rechtfertigen könnten. Angesichts des dargestellten tatsächlichen Verhaltens der staatlich monopolisierten Wettspielveranstalter haben derzeitig die mit dem Sportwettengesetz und dem Staatsvertrag verfolgten öffentlichen Interessen zurückzustehen, ihnen ist jedenfalls kein höheres Gewicht als dem grundrechtlich geschützten privaten Interesse beizumessen. 45
Sofern der Bevölkerung durch das öffentliche Glücksspiel Gefahr drohen sollte - wie die zitierten Äußerungen verschiedener Politiker zeigen, gehen diese selbst nicht davon aus -, ist nicht erkennbar, weshalb von einer privaten Oddset-Wette eine größere Gefährdung als von einer staatlich veranstalteten Wette ausgehen sollte. Die Gefährdung hängt nicht davon ab, wem die Spielgewinne zufließen, sondern welche Vorkehrungen getroffen werden, übermäßig hohe Verluste zu vermeiden. 46
Vgl. dazu: Odenthal, Zur Reform des gewerblichen Spielrechts, GewArch 2001, 276 (280). 47
Insofern ist auch zu Lasten der Antragsgegnerin zu berücksichtigen, dass es bei der staatlich angebotenen Oddset-Wette - im Gegensatz zu manchen Privatanbietern - keine Verlusthöhenbegrenzung und Drosselung der Gewinnquoten gibt, um einer etwaigen Vermögensgefährdung der Spieler aktiv entgegenzuwirken. Eine solche ergibt sich jedenfalls aus den Wettangeboten, wie sie jederzeit aus dem Internet abrufbar sind, nicht. 48
Vgl. dazu auch: VG Karlsruhe, Beschluss vom 10.05.2004 - 11 K 160/04 -. 49
Ferner ist nicht erkennbar, dass und wie bei der staatlich angebotenen Oddset- Wette effektive Maßnahmen zum Jugendschutz getroffen werden. Wie der in § 4 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrags grundsätzlich normierte Jugendschutz ("Die Teilnahme von Minderjährigen ist unzulässig.") insbesondere bei Wetten im Internet und per SMS gesichert werden soll, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. 50
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 52 Abs. 1 und 53 Abs. 3 GKG i.V.m. Ziffer 54.2.1 des Streitwertkatalogs 2004. 51
http://www.justiz.nrw.de/RB/nrwe/ovgs/vg_minden/j2004/3_L_804_04beschluss20041112.html
Beste Grüße
tropico |
|
| Nach oben |
|
|
leines Newbie
Anmeldungsdatum: 14.10.2003 Beiträge: 41
|
Verfasst am: 21.Sep 2005 12:33 Titel: |
|
|
Bevor jetzt hier alle Gerichtsurteile zum Thema Sportwetten gepostet werden müssen.
Eine ganz gute Darstellung der aktuellen Urteile für den deutschen Wettmarkt findet man hier:
http://www.gluecksspiel-und-recht.de/urteile-3.html |
|
| Nach oben |
|
|
tropico * Consulter *

Anmeldungsdatum: 17.12.2003 Beiträge: 1123 Wohnort: Belize City
|
Verfasst am: 21.Sep 2005 15:46 Titel: |
|
|
| leines hat folgendes geschrieben:: |
...
Eine ganz gute Darstellung der aktuellen Urteile für den deutschen Wettmarkt findet man hier ...
|
Die dortigen Urteile sind NICHT aktuell; außerdem fehlen die meisten maßgeblichen Entscheidungen diverser OVG, von VG-Entscheidungen ganz zu schweigen.
Entscheidungen der Zivilgerichte sind zu diesem Thema sowieso unerheblich; die Verfahren in Strafsachen ebenso, zumal die Gambelli-Entscheidung des EuGH unberücksichtigt geblieben ist.
Die richtungsweisende Entscheidung des BVerfG (s.o.) fehlt gänzlich.
Da auch dieses Thema steigende Bedeutung hat, sollten meines Erachtens die user weitestgehend informiert werden.
Beste Grüße
tropico |
|
| Nach oben |
|
|
A. Henneberg ** Consulter **
Anmeldungsdatum: 28.08.2002 Beiträge: 4926 Wohnort: Osten
|
Verfasst am: 22.Okt 2005 8:40 Titel: |
|
|
| Zitat: |
Private Wetten bleiben verboten
BGH nahm Beschwerden von zwei Wettbüros aus Halle und Magdeburg nicht zur Entscheidung an
Das Bundesverfassungsgericht hat das Verbot von privaten Sportwetten in Sachsen-Anhalt bestätigt. Wie das Innenministerium am Freitag mitteilte, nahmen die Karlsruher Richter die Beschwerden von zwei Unternehmen gegen die Verbote nicht zur Entscheidung an. Damit unterlagen zwei Wettbüros aus Halle und Magdeburg, die Wetten auf Pferderennen und andere Sportereignisse angenommen und dann an andere Wett-Unternehmen mit Sitz in Berlin und in Gibraltar vermittelt hatten. Weil die Firmen keine Erlaubnis des Landes hatten, sahen die Städte darin ein unerlaubtes Glücksspiel und untersagten die Vermittlungstätigkeiten. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Beschwerden mit der Begründung nicht an, dass der Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt ausdrücklich erklärt habe, dass die Wetten nur mit Erlaubnis vermittelt werden dürfen. Vor dem Verfassungsgericht sind noch fünf Beschwerden von Firmen anhängig, die Wetten im Internet anbieten. Ihnen hatte das Land die Annahme von Wetten aus Sachsen-Anhalt verboten. Unklar ist, ob der jüngste Beschluss darauf Einfluss haben wird. Das Innenministerium sieht sich aber in seinem Kampf gegen private Wett-Anbieter bestätigt.
Quelle: MZ |
|
|
| Nach oben |
|
|
leines Newbie
Anmeldungsdatum: 14.10.2003 Beiträge: 41
|
Verfasst am: 24.Okt 2005 8:31 Titel: |
|
|
Man muss hier aber auch die Besonderheit von Sachsen-Anhalt berücksichtigen. In Sachsen-Anhalt unterliegt die gewerbliche Spielevermittlung einer Erlaubnispflicht. Eine fehlende Erlaubnis ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bussgeld bis zu €500.000 geandet.
Als gewerblicher Spielevermittler gelten die gewerblichen Tippgemeinschaften (z.B. Faber), die Online-Lotto-Annahmestellen (Fluxx und Tipp), aber auch Sportwettenvermittler zu lizensierten Sportwettenanbietern im Ausland.
Diese Erlaubnispflicht in dieser Schärfe wurde in den anderen Bundesländern nicht geregelt.
Deshalb muss durch diese "Abweisung" keine Rückschlüsse gegen eine Liberalisierung des Wettmarktes durch den Bundesgerichtshof geschlossen werden |
|
| Nach oben |
|
|
GM&P Info .

Anmeldungsdatum: 18.01.2006 Beiträge: 2942
|
Verfasst am: 17.Feb 2006 20:20 Titel: |
|
|
| Zitat: |
Staatliches Wettmonopol steht auf brüchigem Fundament – Einschränkung der Freiheitsrechte ist juristisch fragwürdig
Pressemitteilung von: medienbüro.sohn
Die Rechtslage für den deutschen Sportwettenmarkt bleibt weiterhin unübersichtlich. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BverfG) zum staatlichen Wettmonopol steht noch aus. Vor kurzem musste der österreichische Online-Wettanbieter Betandwin http://www.betandwin.com einen Rückschlag einstecken. Das Landgericht Köln hat Betandwin nämlich untersagt, auf der eigenen Web-Seite Sportwetten und Glücksspiele in Deutschland anzubieten. Das Gericht wies Betandwin in der mündlichen Urteilsbegründung an, über die in Nordrhein-Westfalen (NRW) erzielten Umsätze Auskunft zu geben, berichtet der Nachrichtendienst Heise http://www.heise.de. Geklagt hatte die staatlich konzessionierte Westdeutsche Lotteriegesellschaft (WestLotto) http://www.westlotto.de, die im bevölkerungsstarken NRW zahlreiche Lotterien durchführt und über Oddset http://www.oddset.de auch Sportwetten anbietet.
„Die staatlichen Anbieter von Glücksspielen argumentieren oft sehr moralisch. Wenn ihr Monopol falle, so ihre Begründung, dann sei dem Missbrauch und vor allem der Suchtgefahr Tür und Tor geöffnet. Nach einem Bericht der Frankfurter Allgemeinen Zeitung hat das Düsseldorfer Verwaltungsgericht kritisch darauf hingewiesen, wie etwa die Westdeutsche Lotterie im Internet wirbt. Wirken Sprüche wie ‚Ran an die Millionen!’ oder „Du bringst Dich um die Chance Deines Lebens, wenn Du nicht spielst’ als Suchtprävention? Das kann ich mir kaum vorstellen. Der bayerische Finanzminister Faltlhauser hat die wahre Motivation der Länder und des Staates in erfrischender Deutlichkeit auf den Punkt gebracht: ‚Erstens ist es gut, dass wir die Glücksspiele in staatlicher Hand halten und dadurch Kontrolle ausüben. Zweitens ist es gut, dass wir dadurch Einnahmen haben. So einfach ist das’“, sagt Helmut Sürtenich, Vorstandschef der Stratega-Ost Beteiligungen AG http://www.stratega-ost.de in Düsseldorf. Sürtenich hält die offiziellen Begründungen, welche für die massive Einschränkung von Freiheitsrechten ins Feld geführt werden, für unglaubwürdig.
Der finnische Anbieter von Sportwetten und Casinospielen PAF http://www.paf.fi spricht sich ebenfalls für eine Liberalisierung des Wettgeschäfts aus. „Durch das Werbeverbot für Anbieter ohne deutsche Lizenz werden europäische Unternehmen daran gehindert, eine aktive Aufklärung zu betreiben. Dies treibt die wettbegeisterten Spieler in die Hände unseriöser Anbieter, die nicht vor illegalen Werbemitteln zurückschrecken. So wird der Verbraucher in eine rechtliche Grauzone und auf Märkte gedrängt, die keiner europäischen Regulierung unterstellt sind“, schreibt der Informationsdienst Isa-Casinos.de http://www.isa-casinos.de. In Folge des Monopols befänden sich weniger als ein Prozent aller deutschsprachigen Online-Wettangebote in Deutschland, so eine aktuelle Studie, die PAF für den deutschen Markt in Auftrag gegeben hatte. Von rund 2,7 Milliarden Euro, die 2004 von Deutschen im Internet-Glücksspiel umgesetzt worden seien, seien daher über 70 Prozent am deutschen Fiskus vorbeigeflossen. Florian Disson, Area Manager für PAF in Deutschland, hält es für nicht stichhaltig, wenn die Liberalisierung des Sportwettenmarktes mit dem Wegfall der Sportförderung gleichgesetzt werde. Dies sei kein Grund, an einem in die Jahre gekommenen Monopol festzuhalten. Vielmehr müsse über neue Wege bei der Breitensportförderung nachgedacht werden. Im Falle einer Marktliberalisierung hätten seriöse Buchmacher bereits eine gemeinsame Verpflichtung aller Anbieter in Aussicht gestellt, den Breitensport auch weiterhin zu fördern.
Nach Ansicht der Münchner Rechtsanwaltskanzlei Hambach & Hambach http://www.ra-hambach.com sind die Befürworter eines staatlichen Glücksspielmonopols in der Pflicht sich zu erklären, „wie sie ihre europarechtswidrige Beschränkungspolitik vor dem Hintergrund massiver Werbemaßnahmen (nicht zuletzt im Zusammenhang mit Fußball-WM 2006) trotzdem rechtfertigen wollen“.
| Zitat: |
medienbüro.sohn
V.i.S.d.P: Gunnar Sohn
Ettighoffer Strasse 26a
53123 Bonn
Germany |
|
|
|
| Nach oben |
|
|
GM&P Info .

Anmeldungsdatum: 18.01.2006 Beiträge: 2942
|
Verfasst am: 23.Feb 2006 10:09 Titel: |
|
|
| Zitat: |
Staatliches Wettmonopol treibt Verbraucher in rechtliche Grauzonen - Politiker hüten lukrative Einnahmequelle - Im Internet verliert der Fiskus
Pressemitteilung von: Stratega Ost
Die Rechtslage für den deutschen Sportwettenmarkt bleibt weiterhin unübersichtlich. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BverfG) zum staatlichen Wettmonopol steht noch aus. Vor kurzem musste der österreichische Online-Wettanbieter Betandwin einen Rückschlag einstecken. Das Landgericht Köln hat dem Unternehmen untersagt, auf der eigenen Web-Seite Sportwetten und Glücksspiele in Deutschland anzubieten. Das Gericht wies Betandwin in der mündlichen Urteilsbegründung an, über die in Nordrhein-Westfalen (NRW) erzielten Umsätze Auskunft zu geben, berichtet der Nachrichtendienst. Geklagt hatte die staatlich konzessionierte Westdeutsche Lotteriegesellschaft (WestLotto), die im bevölkerungsstarken NRW zahlreiche Lotterien durchführt und über Oddset auch Sportwetten anbietet.
"Die staatlichen Anbieter von Glücksspielen argumentieren oft sehr moralisch. Wenn ihr Monopol falle, so ihre Begründung, dann sei dem Missbrauch und vor allem der Suchtgefahr Tür und Tor geöffnet. Nach Medienberichten hat das Düsseldorfer Verwaltungsgericht kritisch darauf hingewiesen, wie etwa die Westdeutsche Lotterie im Internet wirbt. Wirken Sprüche wie 'Ran an die Millionen!' oder Du bringst Dich um die Chance Deines Lebens, wenn Du nicht spielst' als Suchtprävention? Das kann ich mir kaum vorstellen“, kritisiert Helmut Sürtenich, Vorstandschef Vorstandschef der Stratega-Ost Beteiligungen AG http://www.stratega-ost.de in Düsseldorf. Der bayerische Finanzminister Faltlhauser habe wohl eher die wahre Motivation der Länder und des Staates bei der Bewahrung des staatlichen Wettmonopols auf den Punkt gebracht: „Erstens ist es gut, dass wir die Glücksspiele in staatlicher Hand halten und dadurch Kontrolle ausüben. Zweitens ist es gut, dass wir dadurch Einnahmen haben“. Letztgenanntes sei nach Auffassung von Sürtenich entlarvend und begründet die wahre Motivation des Staates, die allerdings zur einer massiven Einschränkung von Freiheitsrechten führe und genau das Gegenteil von Suchtprävention erreiche.
Eine mangelhafte Liberalisierung des Wettgeschäftes treibe zudem wettbegeisterte Spieler in die Hände unseriöser Anbieter, die nicht vor illegalen Werbemitteln zurückschrecken. So werde der Verbraucher in eine rechtliche Grauzone und auf Märkte gedrängt, die keiner europäischen Regulierung unterstellt seien. In Folge des Monopols befänden sich weniger als ein Prozent aller deutschsprachigen Online-Wettangebote in Deutschland, so eine aktuelle Studie, die der finnische Anbieter von Sportwetten und Casinospielen PAF für den deutschen Markt in Auftrag gegeben hat. Von rund 2,7 Milliarden Euro, die 2004 von Deutschen im Internet-Glücksspiel umgesetzt worden seien, seien daher über 70 Prozent am deutschen Fiskus vorbeigeflossen. Florian Disson, Area Manager für PAF in Deutschland, hält es für nicht stichhaltig, wenn die Liberalisierung des Sportwettenmarktes mit dem Wegfall der Sportförderung gleichgesetzt werde. Dies sei kein Grund, an einem in die Jahre gekommenen Monopol festzuhalten. Vielmehr müsse über neue Wege bei der Breitensportförderung nachgedacht werden. Im Falle einer Marktliberalisierung hätten seriöse Buchmacher bereits eine gemeinsame Verpflichtung aller Anbieter in Aussicht gestellt, den Breitensport auch weiterhin zu fördern.
Nach Ansicht der Münchner Rechtsanwaltskanzlei Hambach & Hambach http://www.ra-hambach.com sind die Befürworter eines staatlichen Glücksspielmonopols in der Pflicht sich zu erklären, "wie sie ihre europarechtswidrige Beschränkungspolitik vor dem Hintergrund massiver Werbemaßnahmen (nicht zuletzt im Zusammenhang mit Fußball-WM 2006) trotzdem rechtfertigen wollen".
| Zitat: |
Für weitere Informationen:
nic.pr
Network Integrated Communication
Kurfürstenstraße 40
53115 Bonn
Tel.: 0228 - 620 44 76
Fax: 0228 - 620 44 75
[E-Mail anzeigen] |
|
|
|
| Nach oben |
|
|
becks_01 Newbie
Anmeldungsdatum: 27.12.2005 Beiträge: 1
|
Verfasst am: 24.Feb 2006 14:04 Titel: |
|
|
| Unter Außerachtlasung der Frage, ob bzw. welchen Sinn es macht, "aktuelle" Entscheidungen zu dem Themenkoplex Glücks- und Gewinnspielmarkt zu posten, wäre ich dankbar für einen Hinweis, ob und wie man an die schriftliche Urteilsbegründung in der Angelegenheit betandwin.com ./. Westlotto. Es handelt sichhierbei um die bereits im Forum erwähnte Entscheidung des LG Köln vom 02.02.2006, welche äußerst interessant sein dürfte. Ich bin für jeden Tipp dankbar. |
|
| Nach oben |
|
|
GM&P Mod. Team Insider

Anmeldungsdatum: 18.01.2006 Beiträge: 654
|
Verfasst am: 22.Jun 2006 20:24 Titel: |
|
|
Gericht: Sportwetten-Vermittlung durch private Wettbüros zulässig
Die Vermittlung von Sportwetten für ein in einem EU-Staat zugelassenen Unternehmen ist nicht strafbar. Mit dieser Begründung hob das Verwaltungsgericht Köln eine Verbotsverfügung gegen ein privates Wettbüro auf. Das Büro vermittelt Sportwetten für einen privaten Veranstalter in London, der eine entsprechende Zulassung besitzt. Das Gericht widersprach mit seinem Urteil der Auffassung des Kölner Ordnungsamts. Das hatte die Vermittlung von Sportwetten für in Nordrhein-Westfalen nicht zugelassene Unternehmen als „strafbare Beteiligung an unerlaubtem Glücksspiel“ gewertet. |
|
| Nach oben |
|
|
Meisterkeks Newbie
Anmeldungsdatum: 15.04.2006 Beiträge: 4
|
Verfasst am: 25.Jun 2006 12:06 Titel: |
|
|
Hallo,
gibts da vielleicht nähere Infos - welches Gericht usw.?
Besten Dank! |
|
| Nach oben |
|
|
leines Newbie
Anmeldungsdatum: 14.10.2003 Beiträge: 41
|
|
| Nach oben |
|
|
Meisterkeks Newbie
Anmeldungsdatum: 15.04.2006 Beiträge: 4
|
Verfasst am: 28.Jun 2006 17:58 Titel: |
|
|
Hallo leines,
sehr interessant - Besten Dank!! |
|
| Nach oben |
|
|
GM&P Info .

Anmeldungsdatum: 18.01.2006 Beiträge: 2942
|
Verfasst am: 28.Jul 2006 7:02 Titel: |
|
|
. Nach dem Sportwetten-Urteil des Bundesverfassungsgerichts
ii. Gesetzliche Neuordnung des Glücksspielrechts am Beispiel der Sportwette
iii. Aufregung um das österreichische Glücksspielmonopol
iv. Aktuelles zum niederländischen Glücksspielrecht
v. Aktuelles zum italienischen Glücksspielrecht
vi. Aktuelles zum französischen Glücksspielrecht
hier geht es weiter --- klick
___ |
|
| Nach oben |
| | | |