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Impressumpflicht

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MLM Forever
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Anmeldungsdatum: 21.09.2002
Beiträge: 180
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 31.Jan 2005 19:16    Titel: Impressumpflicht Antworten mit Zitat

Zufällig fand ich gerade folgende Seite im Netz

http://www.sindsiesauer.de/pageID_1963923.html


Darf der Domaininhaber sein Impressum so gestalten?


best wishes


Petra Engelbertz
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Die echte Daggi
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Anmeldungsdatum: 17.11.2004
Beiträge: 183
Wohnort: dortmund

BeitragVerfasst am: 31.Jan 2005 19:57    Titel: Antworten mit Zitat

die firma tepperwein collection - könnte man ohnehin zur diskussion stellen.

im impressum steht eigentlich alles drin. name anschrift und telefonnummer.

aber wenn da irgendwas faul ist - lillia findet das bestimmt. lg daggi
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MLM Forever
Specialist


Anmeldungsdatum: 21.09.2002
Beiträge: 180
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 31.Jan 2005 20:21    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Daggi,

ich meinte eigentlich den Hinweis zum Impressum auf der betreffenden Seite.

so!?

Impressum



Dies ist keine Gewerbliche Homepage.

Wir vermitteln lediglich die Chance Partner der Tepperwein-Collection zu werden.

------------------------------------------------------------------------------------

Ist m.E. nicht korrekt denn es ist doch eine gewerbliche Homepage, sogar mit Shop.




best wishes


Petra
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mlm-aktuell.de
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Anmeldungsdatum: 14.01.2005
Beiträge: 51
Wohnort: nördlich von Berlin

BeitragVerfasst am: 31.Jan 2005 20:30    Titel: Antworten mit Zitat

Ihre Frage: Darf der Domaininhaber sein Impressum so gestalten?

Wenn es eine reine private HP wäre, ja. Ist sie aber so NICHT !!!
Da nutzt auch nicht die Aussage: Dies ist keine Gewerbliche Homepage.

Sicherlich ist es eine gewerbliche HP. Ist doch hier klar und deutlich von einem Selbständigen Partner die Rede. Frau Reichle selbst bezeichnet sich ja so als ein solcher.

Links hierzu: http://www.heise.de/newsticker/meldung/32659

http://www.internet4jurists.at/e-commerce/impressum1.htm

Muster-Anbieterkennungen unter: http://www.anbieterkennung.de
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Lillia
** Consulter **


Anmeldungsdatum: 03.05.2004
Beiträge: 3308
Wohnort: Ortenau-Kreis

BeitragVerfasst am: 1.Feb 2005 0:31    Titel: Das macht eine Anfrage erforderlich! Antworten mit Zitat

@ petra

Schrei' doch einfach mal ein Mail an [E-Mail anzeigen] und frage nach der Begründung für den ominösen Hinweis...

Auf die Antwort bin ich heute schon sehr gespannt!

(Vielleicht braucht man ja keine Steuern zahlen, wenn man seine gewerblichen Webseiten mit solch einem Vermerk versieht...)
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MLM Forever
Specialist


Anmeldungsdatum: 21.09.2002
Beiträge: 180
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 1.Feb 2005 13:38    Titel: Re: Das macht eine Anfrage erforderlich! Antworten mit Zitat

Lillia hat folgendes geschrieben::


Schrei' doch einfach mal ein Mail an [E-Mail anzeigen] und frage nach der Begründung für den ominösen Hinweis...



Yes Mam,


Auftrag ausgeführt, und ich bin auch mal gespannt.



best wishes


Petra Engelbertz
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Reiner Marggraff
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Anmeldungsdatum: 14.01.2005
Beiträge: 91
Wohnort: Rosengarten bei HH

BeitragVerfasst am: 1.Feb 2005 22:47    Titel: Antworten mit Zitat

So, schreibt doch bitte mal was in ein impressum reingehört. das hilft uns allen doch viel mehr!!!denn bei den meisten fehlt immer was.
gruß
reiner
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Lillia
** Consulter **


Anmeldungsdatum: 03.05.2004
Beiträge: 3308
Wohnort: Ortenau-Kreis

BeitragVerfasst am: 1.Feb 2005 23:10    Titel: Impressumspflicht Antworten mit Zitat

Zitat:


Impressumspflicht für Webseiten

Auszüge aus dem "Teledienstegesetz" (TDG) der Bundesrepublik Deutschland

enthalten im "Gesetz zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste" (Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz – IuKDG)

zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2001. BGBl I, 3721

§2 Geltungsbereich (nur Absätze 1 und 3 wiedergegeben)

(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, die für eine individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bilder oder Töne bestimmt sind und denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt (Teledienste).

(3) Absatz 1 gilt unabhängig davon, ob die Nutzung der Teledienste ganz oder teilweise unentgeltlich oder gegen Entgelt möglich ist.

§6 Allgemeine Informationspflichten

Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Teledienste mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten,

2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,

3. soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,

4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,

5. soweit der Teledienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens 3-jährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr.L 184 S. 31) geändert worden ist, angeboten oder erbracht wird, Angaben über

a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,

6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach §27a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer.

Weitergehende Informationspflichten insbesondere nach dem Fernabsatzgesetz, dem Fernunterrichtsschutzgesetz, dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz oder dem Preisangaben- und Preisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung, dem Versicherungsaufsichtsgesetz sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

§12 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §6 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

Da jedes Gesetz Lücken enthält, hat die laufende Rechtsprechung auch schon zu Ergänzungen dieses Gesetzes geführt.
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MLM Forever
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Anmeldungsdatum: 21.09.2002
Beiträge: 180
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 2.Feb 2005 0:29    Titel: Re: Das macht eine Anfrage erforderlich! Antworten mit Zitat

Lillia hat folgendes geschrieben::


Auf die Antwort bin ich heute schon sehr gespannt!




Yepp, da ist sie - recht schnell und sehr unbefriedigend, gerade so wie man MLM nicht arbeiten sollte:


Rückmail auf meine Anfrage:


Guten Tag.

Es ist richtig. Ich vermittle lediglich die Chance Partner der Tepperwein-Collection zu werden.

Der shop ist verlinkt, damit man sehen kann welche Produkte die Tepperwein-Collection anbietet. Dieser Shop hat aber mit mir nichts zu tun.

Sollten Sie Interesse dafür haben, Partner der Tepperwein-Collection zu werden, dann kann ich ihnen gerne Infomaterial zu schicken.

Das heisst, sie müssen zuerst für einen Betrag von 250€ einkaufen. Sie bestellen dann den Partnervertrag gegen eine schutzgebühr von 85,00€ (inkl. Material und seminargutschein) und erhalten dann als registrierter Partner 25% auf die Produkte.


Vielen Dank.
Ihr SindSieSauer.de Team.

---------------------------------------------------------------------------------


best wishes


Petra Engelbertz
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Lillia
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Anmeldungsdatum: 03.05.2004
Beiträge: 3308
Wohnort: Ortenau-Kreis

BeitragVerfasst am: 2.Feb 2005 0:52    Titel: So schreibt man Mails! Antworten mit Zitat

Zitat:
Das heisst, sie müssen zuerst für einen Betrag von 250€ einkaufen.


Wahnsinn! Für einen Erstkontakt außerordentlich geschickt formuliert...

Solche Menschen dürften nie mit Kunden oder Interessenten in Kontakt kommen. Nach solch einem Schreiben wäre ich für immer von der Firma kuriert...
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Anmeldungsdatum: 14.01.2005
Beiträge: 51
Wohnort: nördlich von Berlin

BeitragVerfasst am: 2.Feb 2005 1:26    Titel: Antworten mit Zitat

Boooh - bin baff !!!

Guten Tag.

Es ist richtig. Ich vermittle lediglich die Chance Partner der Tepperwein-Collection zu werden.
Ist doch auch ein Verkauf !!!

Der shop ist verlinkt, damit man sehen kann welche Produkte die Tepperwein-Collection anbietet. Dieser Shop hat aber mit mir nichts zu tun. Ist aber auf der Seite drauf und somit gewerblich !!!

Sollten Sie Interesse dafür haben, Partner der Tepperwein-Collection zu werden, dann kann ich ihnen gerne Infomaterial zu schicken.

Das heisst, sie müssen zuerst für einen Betrag von 250€ einkaufen. Sie bestellen dann den Partnervertrag gegen eine schutzgebühr von 85,00€ (inkl. Material und seminargutschein) und erhalten dann als registrierter Partner 25% auf die Produkte. Soviel Dreistigkeit habe ich in einer Mail schon lange nicht mehr gesehen, da kann sich ja Herr Weislogel eine Scheibe abschneiden


Vielen Dank.
Ihr SindSieSauer.de Team. Denke ab hier ja - Sind Sie Sauer ...
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Die echte Daggi
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Anmeldungsdatum: 17.11.2004
Beiträge: 183
Wohnort: dortmund

BeitragVerfasst am: 2.Feb 2005 9:57    Titel: Antworten mit Zitat

vielleicht eine seite einrichten www.ja-wir-sind-sauer.de und dem herrn antworten.

lg daggi
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Anmeldungsdatum: 14.01.2005
Beiträge: 51
Wohnort: nördlich von Berlin

BeitragVerfasst am: 20.Feb 2005 22:25    Titel: Antworten mit Zitat

Anbieterkennzeichnung / Impressum

Wer geschäftsmäßig eine Webseite betreibt, muss seine Website nach §§ 6 TDG, 10 MDStV mit einer Anbieterkennzeichnung ( Impressum ) versehen. Achtung : Wer auf einer privaten Webseite Werbebanner oder gewerbliche Werbelinks schaltet kann schon als gewerblich behandelt werden ! Noch schlimmer :

Geschäftsmäßig handelt schon derjenige, der ein Angebot nachhaltig, also auf Dauer angelegt, unterhält. Das gilt völlig unabhängig davon, ob er Gewinne erzielen will oder sogar tatsächlich mit seiner Website Geld verdient.

Fazit : JEDE HOMEPAGE braucht ein IMPRESSUM !!!

Wie eine ordnungsgemäße Anbieterkennzeichnung aussehen muß weiß aber leider nicht jeder.

Die Folge : Es hagelt Abmahnungen wegen fehlender oder falscher Kennzeichnungen durch dubiose Anwälte und Abmahnvereine.. Im Teledienstegesetz (TDG) und im Mediendienstestaatsvertrag (MDStV) besteht seit 1997 diese Anbieterkennzeichnungsflicht. Für redaktionelle Homepages kommt noch das Mediengesetz / Presserecht ( daher der Begriff Impressum ) hinzu. Die Gesetze wurden aber Anfang 2002 novelliert und verschärft. Seit den Änderungen kommen auch eine Vielzahl von Serienabmahnern zum Zuge da viele Homepagebetreiber die neuen Regeln nicht kennen. Grund genug, sich mit den gesetzlichen Vorschriften und den daraus erwachsenden Pflichten näher zu befassen. Die Anbieterkennzeichnung soll dabei helfen, den Anbieter einer Website zuverlässig und schnell identifizieren und erreichen zu können. Anonyme Seiten soll es nicht geben, das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Die meisten Anbieter haben auch eine entsprechende Kennzeichnung, nur leider nicht eine vollständige. Besonders Gewerbetreibende und spezielle freie Berufe ( z.B. Anwälte, Ärzte ) müssen zahlreiche zusätzliche Informationen angeben.

Gestaltung der Anbieterkennzeichnung

"leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar" muß nach dem Gesetz die Kennzeichnung aussehen.Was das ist, schreibt der Gesetzgeber nicht vor. In einem Urteil des OLG Karlsruhe (OLG Karlsruhe, Urt. v. 27.03.02, 6 U 200/01, NJW 2002, 682 - Informationspflichten), das im Zusammenhang mit der ähnlich gelagerten Problematik von Informationspflichten hinsichtlich des Anbieters bei Fernabsatzgeschäften (Onlineshopping ) erklärt, dass nach § 312c BGB und der BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) "in einer dem Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich" unter anderem über seine Identität und seine Anschrift informieren muß. In dem Fall hatte der Betreiber die Angaben unter der Überschrift "Impressum" auf einer über den Link "Kontakt" im Kopf und der Fußzeile seiner Eingangsseite zu erreichenden besonderen Impressums-Seite angeboten. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass ein solcher Hinweis nicht ausreicht. Unter "Kontakt" erwarte der Internetnutzer lediglich eine E-Mail-Adresse, "Impressum" bezeichne üblicherweise Veröffentlichungen nach dem Presserecht.

Nimmt man das Urteil ganz genau, müssten eigentlich jetzt neben dem Impressum ein Hinweis auf "Anbieterkennzeichnung" auf jeder Seite der Homepage erscheinen. Praktisch wäre es aber auch in der unteren Zeile ständig den Namen u.s.w. auszuweisen. Nach meiner Meinung müsste es aber auch ausreichen wenn im Homepagerahmen ein deutlicher Link zum Impressum / Anbieter besteht und somit von jeder Seite die Impressumsseite erreichbar ist.

Inhalt der Anbieterkennzeichnung
Nach §§ 6 TDG, 10 MDStV muss die Kennzeichnung enthalten:


Namen und die Anschrift des Anbieters :
Es sind Fälle bekannt, bei denen eine Abmahnung allein darauf gestützt wurde, dass der Vorname in der Anbieterkennzeichnung abgekürzt war. Bei Firmen, also insbesondere bei GmbH und AG, muss zusätzlich angegeben werden, wer die Gesellschaft im Rechtsverkehr vertritt. Dies ist analog den Pflichten nach dem GmbH-Gesetz zu sehen, auch danach muß z.B. der Geschäftsführer auf jeden Briefbogen aufgedruckt sein. Die Adressenangaben müssen hinsichtlich Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort vollständig sein. Die Angabe nur eines Postfachs reicht nicht aus.(= ladungsfähige Anschrift ! ).

Elektronische Kontaktaufnahme:

Das Gesetz verlangt eine "schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation" mit dem Anbieter. Hier ist die Angabe der E-Mail-Anschrift Pflicht. Die E-Mail-Adresse darf aber nur in anderen Kommunikationsangaben ( Telefon / Fax ) "eingeschlossen" sein.Es muß also immer auch eine Telefon- oder Faxnummer genannt werden. Es muß hierbei keine kostenlose Nummer sein, auch eine 0190er Nummer ist zulässig.

Spezielle Anbieterpflichten:

*Bestimmte Teledienste müssen über eine Aufsichtsbehörde behördlich genehmigt werden. Wer das ist, richtet sich nach der Gewerbeordnung oder den Vorschriften des Berufstandes ( z.B. Ärzte ). In solchen Fällen muss die zuständige Aufsichtsbehörde genannt werden.
*Firmen, Vereine u.s.w. mit Veröffentlichkeitspflicht im Handelsregister müssen das Register und Registernummer angeben.( z.B. : AG Bochum, HRB 33333 )
*Freie Berufe wie Anwälte, Ärzte u.s.w. müssen ihre berufsständische Standesvertretung angeben. ( Anwaltskammer xyz....)
*Alle Unternehmer, denen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a UStG zugeteilt wurde, müssen auch diese Nummer angeben.
*Wer einen Onlineshop betreibt und Waren verkauft unterliegt darüberhinaus auch noch dem Fernabsatzgesetz. Hier sind weitere Pflichten fällig über die Rücktrittsrechte des Käufers u.s.w. Hinweise dazu, wie solche Informationen gestaltet werden müssen, finden sich nebst Mustertexten in der BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV).
*Wer mit seinem Angebot auch zur öffentlichen Meinungsbildung beitragen will, bietet auch einen Mediendienst an. Beispiel: Online-Ausgaben von Printmagazinen . Unter Umständen macht aber auch ein einziger kurzer politischer Kommentar einen Mediendienst aus ihrer Homepage. Für den Nutzer muss klar erkennbar sein, was Kommentar und was Information ist. Wer redaktionell-journalistisch Beiträge veröffentlicht, muss mindestens einen verantwortlichen Redakteur benennen. Das ist meist zugleich der Webmaster, also kein weiteres Problem. Einzelheiten finden sich u.a. in § 10 Abs. 3 und 4 MDStV.

Beispiel Impressum für einen Arzt :

· vollständiger Name und Praxisanschrift (nicht nur Postfachadresse)
· Telefonnummer und/oder Faxnummer
· E-Mail-Adresse
· www.-Adresse
· Ärztekammer der Ärztin/des Arztes
· Kassenärztliche Vereinigung der Ärztin/des Arztes
· die gesetzliche Berufsbezeichnung ist "Ärztin"/"Arzt
· Die maßgeblichen berufsrechtlichen Regelungen sind anzugeben. Dies ist z.B. die Berufsordnung, die auf der Homepage der Ärztekammer Sachsen-Anhalt zu finden ist. Nach überwiegender Meinung ist es ausreichend, wenn Sie den Inhalt der anzugebenden Normen dadurch bezeichnen, dass Sie z.B. auf die Internetseite der Ärztekammer Sachsen-Anhalt verweisen.
· Soweit Ärzte in einer Partnerschaftsgesellschaft niedergelassen sind, die Registriernummer aus dem Partnerschaftsregister
· Soweit eine Umsatzsteueridentifikationsnummer zugeteilt worden ist, diese Nummer mit angeben

Alle erforderlichen Angaben und Hinweise müssen auf den Homepages für den Verbraucher leicht feststellbar sein. Bestenfalls sollten die genannten Informationen nach Möglichkeit schon auf der Startseite vorhanden sein. Allerdings ist es auch möglich und dem TDG entsprechend, wenn die Angaben von jeder Seite aus erreichbar sind, z. B. unter dem Link "Impressum" oder "Anbieterkennzeichnung".

Folgen von Verstößen :

Nach § 12 TDG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 TDG eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält. Verstöße können mit Geldbußen bis Euro 50.000,-- geahndet werden.


Noch ein Hinweis am Rande :

Anbieter jugendgefährdender Angebote benötigen nach §§ 7 a GjSM, 8 Abs. 5 MDStV einen Jugendschutzbeauftragten ! Dieser muß zwar nicht im Impressum benannt werden, sollte es aber, damit unnötigen Abmahnungen vorgebeugt wird.

In Folge der fehlerhaften Anbieterkennzeichnung kommt es massenhaft zu kostenpflichtigen Abmahnungen. Nicht immer müssen Sie diese Abmahngebühren bezahlen. Mehr zum Thema Abmahnunwesen hier auf der Homepage.

Verstoß UWG wegen Web-Impressumspflicht

Ein Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht auf Websites nach §§ 3, 6 des Teledienstegesetzes (TDG) ist wettbewerbswidrig im Sinne des § 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Dies entschied das Landgericht Düsseldorf am 7. und 25. November 2002 und erließ zwei einstweilige Verfügungen (Az. 34 O 172/02, Az. 34 O 188/02).

Nach Ansicht der Kammer des Landgerichts Düsseldorf dienen die neugestalteten Vorschriften des TDG dem Kunden- und Mitbewerberschutz. Ein Verstoß gegen die Regelungen unterfällt demnach als "Vorsprung durch Rechtsbruch" dem UWG. Im vorliegenden Fall war ein Impressum zwar als "Kontakt" grundsätzlich vorhanden, es fehlten jedoch die ordnungsgemäße Bezeichnung des Unternehmens, die Angabe des Geschäftsführers, die notwendigen Angaben zur Handelsregistereintragung sowie die Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer, die in § 6 TDG festgelegt sind. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, eine Berufung ist noch möglich.

Urteil: Zwei Klicks zum Webimpressum sind erlaubt !

Das Oberlandesgericht München hat am vergangenen Donnerstag (AZ 29 U 2681/03) entschieden, dass dem Besucher einer Website zugemutet werden kann, über zwei Links zur Anbieterkennzeichnung (Web-Impressum) zu gelangen. Als Kläger war die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. aufgetreten. Ein Münchner Großverlag hatte auf seiner Homepage einen Link mit "Kontakt" benannt, über den der Surfer auf die Unterseite "Impressum" gelangen konnte. Dort befanden sich alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben. Die zwei Klicks sah die Wettbewerbszentrale als Verstoß gegen Paragraph 6 Teledienstegesetz (TDG) an, wonach die Anbieterkennzeichnung "leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und stets verfügbar" sein muss. Für Mediendienste gibt es in Paragraph 10 Mediendienstestaatsvertrag MDStV eine gleichlautende Regelung.

Den ganzen Artikel ( Quelle ) lesen Sie hier:

http://www.heisenews.de/newsticker/data/ad-17.09.03-001/

Anbieterkennzeichnung muss leicht zu finden sein!

Nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des OLG Mnchen vom 12. Februar 2004 (Az. 29 U 4564/03) genügt ein Link zu einem Impressum, der sich am unteren Ende einer Website befindet und erst nach Scrollen über mehrere Seite erkennbar ist, nicht den Anforderungen des Teledienstegesetzes (TDG).

Die Richter begründeten ihr Urteil damit, dass eine erst mittels Scrollens über mehrere Seiten erreichbare Anbieterkennzeichnung gegen die Erfordernisse der leichten Erkennbarkeit und der unmittelbaren Erreichbarkeit im Sinne von § 6 S. 1 TDG verstoße. Derartige Informationen müssten an gut wahrnehmbarer Stelle ohne langes Suchen jederzeit auffindbar und ohne wesentliche Zwischenschritte erreichbar sein. Hinzu komme nach Ansicht der Kammer, dass sich in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem am unteren Seitenrand platzierten einschlägigen Link "Impressum" auch ein Link "Über ..." befunden habe. Im Hinblick darauf, dass für eine Anbieterkennzeichnung nach TDG auch die sehr ähnliche Bezeichnung "Wir über uns" Verbreitung gefunden hätte, sei der Link "Impressum" in diesem Umfeld als einschlägiger, zu den Informationen gemäß § 6 TDG führender Link nicht leicht erkennbar.

Quelle: http://www.heise.de/newsticker/meldung/45482

Neues Urteil zum Thema Impressum-Pflicht

Betreiben Sie als Selbstständiger eine Internet-Seite, müssen Sie dort Ihre Telefonnummer nennen! Das verfügte jetzt das Oberlandesgerichts Köln. Mit dieser Entscheidung klärt das Oberlandesgericht eine Vorschrift des Teledienstgesetzes (TDG), in der die Anbieter-Kennzeichnung geregelt ist. Hintergrund: § 6 TDG schreibt unter Nr.2 vor, dass kommerzielle Internetseiten Angaben enthalten müssen, "die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ... ermöglichen ...". Dazu gehört nach dem Urteil eben auch die Telefonnummer des Anbieters ( Oberlandesgericht Köln, 13.2.2004, Aktenzeichen: 6 U 109/03).

Mein Ratschlag zum Thema:

Unabhängig von allen komplizierten Bestimmungen sind Sie mit Ihrer privaten Homepage , oder Vereinshomepage, auf der sicheren Seite, wenn Sie immer ein Impressum einfügen!

Wer es möchte bekommt über die URL der Homepage sowieso den Namen des Verantwortlichen heraus, warum also eine unnötige Abmahnung eines geldgierigen Rechtsanwaltes riskieren?

Bauen Sie in Ihrer Homepage eine Impressumsseite ein und setzen Sie am Rand jeder Homepageseite einen Link als Text (“Impressum oder Kontakt”) zu Ihrer Impressumsseite. Schreiben Sie im Impressum den Namen des Verantwortlichen mit Anschrift und Telefonnummer sowie eine E-Mail-Adresse. Betreiben mehrere Personen, oder ein kleiner Verein, diese Homepage benennen Sie immer eine Person als Verantwortlichen. Diese Mindestanforderungen sollten Sie immer erfüllen, gewerbliche Anbieter und Angehörige freier Berufe beachten darüber hinaus die o.a. benannten besonderen Anforderungen.

IMPRESSUM - NA KLAR !

Quelle: http://www.internetfallen.de/Homepagebetreiber/Anbieterkennzeichnung/anbieterkennzeichnung.html
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Lillia
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Anmeldungsdatum: 03.05.2004
Beiträge: 3308
Wohnort: Ortenau-Kreis

BeitragVerfasst am: 8.März 2005 7:55    Titel: Beschwerde Antworten mit Zitat

Und dann erreichte uns dieses Mail:

Zitat:

> Vorname S.
> Versendeseite http://www.gomopa.net/lo4/Kontakt.html
> Telefon 0000000000000000
> Name Reichle
> Email [E-Mail anzeigen]
> Nachricht Guten Tag Gomopa Team.
>
> Ich habe gesehen, das ein gewisses Mitglied von euch (MLM Forever) hier
mit anderen Mitglieder meine Homepag: www.sindsiesauer.de in den Dreck
zieht.
>
> Ich würde sie bitte, diese Diskussion zu entfernen.
> Ansonsten muss ich rechtliche Schritte einleiten.
>
> Vielen Dank.
> Mit freundlichen Grüßen: S. Reichle
> Inhaber-sindsiesauer.de
>


Zitat:
Sent: Sunday, March 06, 2005 10:17 AM
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chris0181
Newbie


Anmeldungsdatum: 02.03.2005
Beiträge: 45
Wohnort: Kapfenberg, AT

BeitragVerfasst am: 8.März 2005 19:01    Titel: Antworten mit Zitat

Also abgesehen davon das sich sie Seite geändert haben dürfte (kann beim besten Willen keinen Shop oder Impressum finden) was das mail ja echt herbe.

Was das Gewerbe-Impressum anbelangt: Ich müsste sogar ein Impressum machen und Steuern abgeben und rein theoretisch bei uns ein Gewerbe anmelden wenn ich bei Zanox oder Adbutler Partner werde.


Also mit dieser Sinddiesauerseite sollte man sich am besten gar nicht mehr befassen. Das ist ja eine Frechheit HOCH3 *gg*

MfG
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