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b-fina .
Anmeldungsdatum: 05.04.2006 Beiträge: 263 Wohnort: Regensburg
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Verfasst am: 14.Aug 2006 14:42 Titel: Ergänzung zum §823, BGB |
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Bürgerliches Gesetzbuch, 2.Buch §823
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) .... "selber nachlesen"...
Der §823 wird um 3 Absätze erweitert:
(3)
Das einem Jeden Recht geschieht,
verzeichnet so das BGB:
Wer schuldig wird in Schadensfällen,
hat jenen Zustand wieder herzustellen,
der alsdann würde besteh´n,
wenn was geschehen, nicht gescheh´n.
(4)
Ein Radfahrer, der es eilig hat,
fährt durch die Straßen einer Stadt.
Er achtet nicht des Weg´s genau
und fährt so gegen eine Frau,
die in dem Zustand sich befindet,
der Hoffnung auf ein Kind begründet.
Der Anprall und der jähe Schreck
nehmen ihr die Kindeshoffnung weg.
(5)
Hat nun, so lautet hier die Frage
der Radfahrer, im Falle einer Klage,
die auf Ersatz des Schadens geht,
so wie es im Gesetzbuch steht:
Als Schuldiger in Schadensfällen,
den Zustand wieder herzustellen?
____________________________________
h.b. |
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