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Corax Specialist
Anmeldungsdatum: 03.08.2004 Beiträge: 247 Wohnort: Hannover
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Verfasst am: 27.Jan 2005 3:21 Titel: Mahnung in Vers und Reim |
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Hallo,
Folgendes habe ich im Internet gefunden.
Wie ein Schuldnerbrief aussehen könnte - wenn überhaupt ein Schuldner auf eine Mahnung reagiert - wissen wir zumindest von dem Zeitpunkt an, als ein Gläubiger des amerikanischen Schriftstellers JACK LONDON einen Antwortbrief des ewig verschuldeten LONDON veröffentlichte. LONDON hatte sich in einem geharnischten Brief verbeten, noch länger belästigt zu werden. Der Adressat solle sich der Höflichkeit befleißigen und geduldig warten, bis er an der Reihe sei. Sollte er allerdings trotz dieser Warnung JACK LONDON weiterhin bedrängen oder ihm gar Scherereien machen, so würde er ihn kurzerhand von der Gläubigerliste streichen.
Der betreffende Gläubiger JACK LONDONS war geistesgegenwärtig genug, diesen Brief den amerikanischen Gazetten zum Abdruck anzubieten, die natürlich nichts lieber taten. Der Gläubiger konnte auf diese Weise wenigstens einen Teil der geschuldeten Summe als Honorar liquidieren.
Wie aber sehen Gläubigerbriefe aus? Sie sollten zumindest so abgefaßt sein, daß der Adressat den Eindruck vermittelt bekommt, die Aufforderung sei ernst gemeint und es werde nunmehr erwartet, daß die geschuldete Leistung erbracht wird. Da nur eine eindeutige Mahnung zum Verzug führt, empfehlen wir Anwälte unseren Mandanten, sich entweder für einen sog. "binnen-Brief" zu entscheiden, daß also die geschuldete Leistung binnen einer gesetzten Frist erbracht wird, oder zur Terminsetzung auf einen bestimmten Kalendertag, was ohnedies die Errechnung der Verzugszinsen erleichtert.
Die Rechtsprechung verlangt keine bestimmte Form. Auch eine in höfliche Worte eingekleidete Mahnung genügt nach herrschender Ansicht dem Bestimmtheitserfordernis, wenn nur der Inhalt erkennen läßt, was gemeint ist.
Das LG Frankfurt hatte sich vor einiger Zeit (NJW 1982, 650) mit der Frage zu befassen, ob auch eine in Versform abgefaßte Mahnung ernst zu nehmen sei. Dem Gericht lag folgende Fassung eines Mahnschreibens zur Beurteilung vor:
Das Mahnen, Herr ist eine schwere Kunst!
Sie werdens oft am eigenen Leib verspüren.
Man will das Geld, doch will man auch die Gunst
des werten Kunden nicht verlieren.
Allein der Stand der Kasse zwingt uns doch,
ein Kurzgesuch bei Ihnen einzureichen:
Sie möchten uns, wenn möglich heute noch,
die unten aufgeführte Schuld begleichen.
Das LG Frankfurt bejahte die aufgeworfene Frage, übrigens auch in Vers und Reim. Dabei scheint WILHELM BUSCH Pate gestanden zu haben, wie das die ersten Zeilen der Urteilsbegründung erkennen lassen:
"Maklerlohn begehrt der Kläger
mit der Begründung, daß nach reger
Tätigkeit er dem Beklagten
Räume nachgewiesen, die behagten . . .
Die Veröffentlichung dieser Entscheidung hatte ungewöhnliche Konsequenzen, zumal sie gleich zweimal nachträglich als typisches Beispiel für "Recht in Vers und Reim" zitiert wurde (NJW 1989, 378 und NJW 1990, 1969). Viele Unternehmen in der Bundesrepublik sind inzwischen dazu übergegangen, ihre Schuldner in Versform auf Rückstände aufmerksam zu machen. Ein besonders hübsches Beispiel aus jüngster Zeit:
"Mit Erstaunen ist zu sehen
daß noch Posten offenstehen.
Bestellung wurde aufgenommen,
die Ware ist doch angekommen?
Die Rechnung richtig ausgestellt,
nur fehlt uns noch Ihr liebes Geld!
Was wir nun tun, Sie werdens ahnen,
zur Zahlung müssen wir Sie mahnen."
Wie man sieht, geht es auch lyrisch. Warum auch nicht? Denn merke:
Es ist in keinem Gesetz verleimt,
daß Rechtsanwendung sei ungereimt.
Ob alle Mahnungen in Zukunft so aussehen werden?
www.justiz-world.de |
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CashDesign Insider
Anmeldungsdatum: 18.11.2004 Beiträge: 561 Wohnort: Sachsen
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Verfasst am: 27.Jan 2005 12:48 Titel: Bald Haus-Lyriker in deutschen Unternehmen ? |
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die Gilde der Dichter und Lyriker wird es freuen, sobald die weitere Unternehmerschaft den Nutzen eines "Haus-Lyrikers" erkannt hat.
CD _________________ Wenn es Sie am Knie friert und Ihr Hamster Brecht zitiert, tun se Senf drauf |
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