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2005 - häusliches Arbeitszimmer nur einmal geltend werden ..

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Goodman
*** Consulter ***


Anmeldungsdatum: 16.01.2002
Beiträge: 5416

BeitragVerfasst am: 5.Feb 2005 11:44    Titel: 2005 - häusliches Arbeitszimmer nur einmal geltend werden .. Antworten mit Zitat

2005 darf das häusliche Arbeitszimmer nur einmal steuerlich geltend gemacht werden

Bisher galt, dass bei mehreren Nutzern desselben Arbeitszimmers, bei Vorliegen der Voraussetzungen, jeder die Kosten geltend machen durfte. Der BFH hatte jedoch entschieden, dass die Steuerersparnis nur noch einmal, also objektbezogen und nicht personenbezogen zu gewähren ist. Das BMF hat diese Auffassung übernommen.

Wenn Sie und Ihr (Ehe-)partner also dasselbe häusliche Arbeitszimmer benutzen, dann müssen Sie sich ab 2005 den Steuervorteil teilen. Oder es gibt nur noch einer von Ihnen beiden das Arbeitszimmer in der Steuererklärung an.

1. Tipp: Das sollte zweckmäßigerweise derjenige sein, bei dem alle Voraussetzungen unstrittig vorliegen.

2. Tipp: Die größere Ersparnis wird (bei getrennter Veranlagung) natürlich von demjenigen erzielt, der den höheren Steuersatz hat.

3. Tipp: Die Entscheidung darüber fällen Sie endgültig erst mit der Steuererklärung für 2005.

BFH, Urteil Az.IV R 30/0! 3 vom 20.11.2003; BMF-Schreiben Az. IV A 6 ? S 2145 -7/04 vom 14.9.2004
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Goodman
*** Consulter ***


Anmeldungsdatum: 16.01.2002
Beiträge: 5416

BeitragVerfasst am: 27.Feb 2005 7:23    Titel: Antworten mit Zitat

Die Mittelpunktfrage

Wird ein häusliches Arbeitszimmer für mehrere betriebliche oder berufliche Tätigkeiten genutzt, stellt das Finanzamt die so genannte Mittelpunktfrage:

Nur wenn sich der Mittelpunkt jeder einzelnen der ausgeübten Tätigkeiten im häuslichen Arbeitszimmer befindet, erkennt der Fiskus die Ausgaben für das Heimbüro steuerlich voll an. Alle anderen Voraussetzungen müssen dabei natürlich auch stimmen.

Was aber bedeutet Mittelpunkt? Finanzgerichte und Verwaltung haben sich darauf geeinigt, dass der Mittelpunkt dort liegt, wo der qualitativ entscheidende Teil einer Tätigkeit statt findet. Das ist weit auslegbar und in jedem Einzelfall anders, wie immer neue Urteile zeigen. Der im Heimbüro verbrachte Arbeitszeitanteil oder der dort erwirtschaftete Einkommensanteil bilden bei der Suche nach dem Mittelpunkt jedenfalls nur Indizien. E Quantität In einem jetzt entschiedenen Fall nutzte ein Berufsschullehrer, der nebenbei schriftstellerisch tätig ist, sein Arbeitszimmer 560 Stunden im Jahr für Unterrichtsvorbereitungen und 540 Stunden für seine selbständige Schriftstellerei. In der Berufsschule verbrachte er 980 Stunden, insgesamt also weniger als im Heimbüro.

Er wollte alle Kosten des Arbeitszimmers absetzen, die Finanzverwaltung akzeptierte aber nur den Höchstbetrag von seinerzeit 2400 DM (1250 Euro ). Der Streit landete vor dem Bundesfinanzhof (BFH) und der entschied, dass nicht jede einzelne der ausgeübten Tätigkeiten ihren Mittelpunkt im Heimbüro haben muss. Maßgeblich sei vielmehr die "gesamte betriebliche und berufliche Tätigkeit" (AZ: IV R 19/03). E Neue Rechnung Damit wichen die Richter nicht nur von der Verwaltungsmeinung ab, sie haben auch ihre eigene Rechtsprechung ergänzt. Jetzt muss sich das Finanzgericht Münster nochmals mit dem Fall befassen und die jeweiligen "Betätigungsmittelpunkte" heraus finden. Der BFH hat vorgegeben, "dass der Schwerpunkt der Gesamttätigkeit durch den Mittelpunkt der Haupttätigkeit indiziert wird". Einfach wird das nicht bei soviel Schwer-, Mittel-, Gesamt- und Hauptpunkten im Zusammenhang mit einem klitzekleinen Heimbüro
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