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6000 - 10000 EUR im Jahr am Fiskus vorbei... vertretbar?

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mk4art
Newbie


Anmeldungsdatum: 23.06.2005
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 24.Jun 2005 13:45    Titel: 6000 - 10000 EUR im Jahr am Fiskus vorbei... vertretbar? Antworten mit Zitat

Hallo!

Hab mal ne Frage.

Wenn ich so - natürlich rein hypothetisch - 6000 - 10000 EUR Gewinn im Jahr am Fiskus vorbei schleuße, bin ich dann interessant für die Ermittler? Oder ab welchen Beträgen fangen die erst an zu ermitteln.

Und passend dazu: Über was für ein Konto lass ich die Summen laufen, um unentdeckt zu bleiben? Kreditkarte mit deutschen Referenzkonto, oder sowas? Oder gleich eine Firma in Tschechien eröffnen? Aber bei so wenig Gewinn lohnt sich doch der Aufwand gar nicht...

Hinzugefügt sei, dass dieser Betrag von 6000 - 10000 EUR natürlich nicht mein alleiniges Einkommen wäre.

Alles nur hypothetisch... versteht sich
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Prepaid Kreditkarte ohne Schufa
mhmoeller
* Consulter *


Anmeldungsdatum: 20.12.2003
Beiträge: 1263
Wohnort: Bochum

BeitragVerfasst am: 24.Jun 2005 13:52    Titel: Antworten mit Zitat

auch nur rein hypothetisch: das reicht für eine Freiheitsstrafe aus, die wohl nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt wird
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tropico
* Consulter *


Anmeldungsdatum: 17.12.2003
Beiträge: 1126
Wohnort: Belize City

BeitragVerfasst am: 24.Jun 2005 14:13    Titel: Antworten mit Zitat

@ mhmoeller,

wenn ich das noch aus beruflicher Erfahrung ergänzen darf: je intensiver die Vorbereitung einer solch schweren Straftat ist - insbesondere durch eine öffentliche Diskussion wie und sei sie auch nur hypothetisch -, wirkt sich dies strafschärfend aus. Wenn dann noch irgendwelche Aktivitäten ins Ausland zwecks Verschleierung an den Tag gelegt werden ....

Na dann gute Nacht, und zwar nicht nur hypothetisch !

Beste Grüße

tropico
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mk4art
Newbie


Anmeldungsdatum: 23.06.2005
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 24.Jun 2005 14:45    Titel: Antworten mit Zitat

Ist ja nur hypothetisch.

Ich bin braver und (zu) ehrlicher Steuerzahler.

Bei der Steuerwut und den Nachrichten über eine eventuell anstehende Mehrwertsteueranhebung kommt man hin und wieder zu flüchtigen, rein hypothetischen, Überlegungen.

Es geht ja lediglich um die eigene Existenz.

Fakt ist. Ein Betrieb auf normale Weise, mit allen steuerlichen Konsequenzen etc. macht die Unternehmung wirtschaftlich unrentabel.

Für eine Gründung im Ausland ist, wie ich das aus anderen Foren herausgelesen habe, das Unterfangen viel zu klein.

Was bleibt da noch? ... am besten sein lassen ...

Gut für Deutschland.
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siggi_siggi_siggi
Pathfinder


Anmeldungsdatum: 15.11.2003
Beiträge: 411
Wohnort: Autonome Republik Krim

BeitragVerfasst am: 25.Jun 2005 4:30    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
auch nur rein hypothetisch: das reicht für eine Freiheitsstrafe aus, die wohl nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt wird


Das hängt sehr von den Umständen des Einzelfalles ab. Welche Steuer wurde verkürzt, wurden Urkunden gefälscht, in welchem Teil Deutschlands wurde die Tat begangen etc. siehe

http://www.drburkhard.de/veroeffentlichungen/strafzumessung_bei_der_steuerhinterziehung.html

Zitat:
Wenn ich so - natürlich rein hypothetisch - 6000 - 10000 EUR Gewinn im Jahr am Fiskus vorbei schleuße,

Was heißt dass, 10000 Euro nicht versteuern oder 10000 Euro Steuern hinterziehen.

Ich vermute, dies wird ohne Freiheitsstrafe ablaufen, aber sich auf keinen Fall lohnen, d.h. im Falle der Entdeckung zahlt man insgesamt mehr als den Betrag den man eigenmächtig "steuerfrei gestellt" hat.
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mk4art
Newbie


Anmeldungsdatum: 23.06.2005
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 25.Jun 2005 6:22    Titel: Antworten mit Zitat

Nicht 10000 EUR Steuern hinterziehen, sondern 10.000 EUR in die Täsch, ohne dass Eichel zugreift.

Ich hab die Schnauze voll.

Macht es Sinn, dass ich meinen Firmensitz ins ca. 100 km entfernte Tschechien versetze? Oder muss ich die Einkünfte dann auch nur versteuern, weil ich weiterhin im Inland wohne? Die Formalitäten vor Ort abzuwickeln wäre kein Problem.
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Jürgen1
Insider


Anmeldungsdatum: 11.01.2005
Beiträge: 804
Wohnort: Hannover

BeitragVerfasst am: 25.Jun 2005 8:20    Titel: Antworten mit Zitat

@ mk4art

Das ist ganz einfach geregelt. Das Gesetz besagt, dass Sie in dem Land steuerbar sind, in dem Sie Ihren Lebensmittelpunkt haben. Und darunter ist zu verstehen, dass Sie mindestens 180 Tage in Tschechien wohnen müssen und zwar nicht nur auf dem Papier sondern reell.

Das wird recht genau kontrolliert und wenn Sie sich da nicht dran halten, dann gibt es genug prominente Beispiele was dann passiert. Der Staat schätzt, falls es nicht mehr nachvollziehbar ist, Ihre Einnahmen (mit Sicherheit nicht zu dessen Ungunsten) und Sie zahlen die ganze Chose nach plus eine saftige Strafe.......

Hier gibt es im Web genug Quellen

Nette Grüße aus Niedersachsen
Jürgen
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siggi_siggi_siggi
Pathfinder


Anmeldungsdatum: 15.11.2003
Beiträge: 411
Wohnort: Autonome Republik Krim

BeitragVerfasst am: 25.Jun 2005 11:42    Titel: Antworten mit Zitat

Code:
Ihren Lebensmittelpunkt haben. Und darunter ist zu verstehen, dass Sie mindestens 180 Tage in Tschechien wohnen müssen und zwar nicht nur auf dem Papier sondern reell.


Nein, dass liest man zwar immer wieder, ist aber so nicht richtig. Der Lebensmittelpunkt ist dort. wo "die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Interessen" bestehen. Beispielsweise kann ein Deutscher in eine anderes Land verziehen und dort 11 Monate im Jahr anwesend sein. Da seine Familie aber weiter in Deutschland lebt (beispielsweise Schulbesuch der Kinder in D), ist der Mittelpunkt der persönlichen Interessen eindeutig in Deutschland. Bei einem Ledigen wird es wird beispielsweise schwierig werden, eine enge persönliche Beziehung zu einem anderen Land nachzuweisen, wenn er noch niemals deren Sprache spricht. Wer ist nicht glaubt, kann es gern im DBA nachlesen.

Der gewöhnliche Aufenthalt (darauf zielen in 183 Tage wohl ab) ist nur dann wichtig, wenn nicht bestimmt werden kann, zu welchem Staat die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen.

Ausserdem ist für die Versteuerung des Gewinns einer selbständigen Tätigkeit der Begriff der Betriebsstätte zentral.

Ansonsten sind die 183 Tage wichtig, wenn man Einkünfte aus einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis hat. Dies kann man ggf. dadurch erreichen, wenn man im Ausland eine juristische Person gründet und von dieser dann ein Gehalt als Geschäftsführer bezieht. Wenn man dann mehr als 183 Tage (nachweisbar!!!) sich im anderen Land aufhält (die Übernachtung reicht ggf. denn es gibt Sonderregelungen für Pendler), dann ist das Einkommen aus dem abhängigen Beschäftigungsverhältnis nur im Ausland zu besteuern.

Als Nachbarländer ist die Slowakei attraktiv (pauschaler Steuersatz 19%). Wenn man sich noch etwas weiter von D entfernen kann, dann auch die Ukraine (pauschaler Steuersatz 13%).
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Jürgen1
Insider


Anmeldungsdatum: 11.01.2005
Beiträge: 804
Wohnort: Hannover

BeitragVerfasst am: 25.Jun 2005 12:30    Titel: Antworten mit Zitat

@ siggi mal drei

Sie haben teilweise recht, ich habe mich mit dem Thema schon recht intensiv beschäftigt und es gibt verschiedene Auslegungen

Je nach persönlichen Umständen, Firmenkonstellationen etc. wird das dementsprechend angewendet. Man sollte soetwas unbedingt auf jeden Fall vorab absolut wasserdicht prüfen lassen, denn wenn die Behörden das anders auslegen ... dann gibt es doch erhebliche Probleme......

Netter Gruß aus Niedersachsen
Jürgen
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siggi_siggi_siggi
Pathfinder


Anmeldungsdatum: 15.11.2003
Beiträge: 411
Wohnort: Autonome Republik Krim

BeitragVerfasst am: 25.Jun 2005 15:52    Titel: Antworten mit Zitat

@Jürgen1

Ich bin in der Situation im Ausland zu wohnen und habe genau diese Thematik. Ich war bei einem Steuerfachanwalt in D (Spezialist für Aussensteuerrecht 250,-/h) einem Wirtschaftsprofessor in D (ebenfalls Spezialist für Aussensteuerrecht 220,-/h), bei einer internationalen Anwaltskanzlei in Kiew (180,-/h) und bei meinem "gewöhnlichen" Steuerberater. Das war eine kurze Zusammenfassung meiner Erkenntnisse. Das Problem war dabei für mich, dass alle hochdotierten Spezialisten mir immer gesagt haben, was gefährlich ist, was nicht geht, etc. Daher kommt aus meiner Erfahrung nicht umher sich selbst ausführlich zu informieren. Dabei sollte man immer realistisch sein. Es hilft nichts, sich einzureden, man könne beispielsweise 9 Monate/Jahr im Ausland sein, wenn dies an den Kundenanforderungen in D scheitert. Interessanterweise dachte ich am Anfang, ich müsste alle Zelte in D abbrechen, habe nun aber eine Konstellation in der die unbeschränkte Steuerpflicht in D mir sogar Vorteile verschafft. Aber wenn man über dieses Thema ausführlicher reden will, dann ist dies vielleicht das falsche Forum. Wir kommen dann in den Bereich off-shore living und off-shore companies. Aber viele Menschen wollen einfach nur Steuern sparen ohne den Wohnsitz oder Firmensitz defakto zu verlagern. Da kann es dann sehr schnell sehr gefährlich werden.
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Jürgen1
Insider


Anmeldungsdatum: 11.01.2005
Beiträge: 804
Wohnort: Hannover

BeitragVerfasst am: 25.Jun 2005 16:05    Titel: Antworten mit Zitat

@ siggi mal drei

Was Sie schreiben trifft den Nagel genau auf den Kopf. Auch ich habe mich schon damit beschäftigt und ähnliche Erfahrungen gemacht. Doch ich möchte nicht in diesem Forum öffentlich drüber schreiben.

Vielleicht ergbit sich mal eine andere Möglichkeit.

Interessierter Gruß aus Niedersachsen
Jürgen
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siggi_siggi_siggi
Pathfinder


Anmeldungsdatum: 15.11.2003
Beiträge: 411
Wohnort: Autonome Republik Krim

BeitragVerfasst am: 25.Jun 2005 19:32    Titel: Antworten mit Zitat

@Jürgen1

Bei Interesse am Austausch ein Mail an [E-Mail anzeigen] mit Telefonnr. Ich rufe dann zurück.

Würde mich freuen.
Siggi
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acf24
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Anmeldungsdatum: 06.12.2004
Beiträge: 38
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 4.Jul 2005 19:55    Titel: Antworten mit Zitat

Die Sache mit den 183 Tagen ist nur relevant, wenn man außerhalb der EU wohnen will (Schweiz, Monaco, Ukraine). Innerhalb der EU ist das egal.
Im Übrigen ist der Firmensitz da, wo der Ort der Willensbildung ist. Wenn Sie Ihr Büro also in Tschechien unterhalten, müssen Sie da nicht wohnen.
Aber Sie müssen da Steuern bezahlen, wo Sie die Geschäfte machen! Wenn Sie also in D Geld einnehmen, müssen auch hier Steuern gezahlt werden! Bei einem Firmensitz in Tschechien müssen Sie dafür hier in D eine Niederlassung gründen. Wenn Sie Angestellte haben, eine selbständige Niederlassung, sonst reicht auch eine unselbständige.
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siggi_siggi_siggi
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Anmeldungsdatum: 15.11.2003
Beiträge: 411
Wohnort: Autonome Republik Krim

BeitragVerfasst am: 5.Jul 2005 14:17    Titel: Antworten mit Zitat

@acf24

Zitat:
Die Sache mit den 183 Tagen ist nur relevant, wenn man außerhalb der EU wohnen will (Schweiz, Monaco, Ukraine). Innerhalb der EU ist das egal.

In welchem Zusammenhang sind die 183 Tage egal? Bei der Besteuerung von Einkünften aus nicht selbständiger Tätigkeit? Bei der Definition des gewöhnlichen Aufenthalts? Gemäß welchem DBA oder welchem Gesetzes? Ich kenne keine einizge steuerliche Regelung in diesem Zusammenhang, die zwischen EU und nicht-EU unterscheidet. Entweder verstehte ich Sie nicht richtig, oder dies ist mir total neu, aber ich lerne gern dazu: Könnten Sie bitte eine Quelle angeben?

Zitat:
Im Übrigen ist der Firmensitz da, wo der Ort der Willensbildung ist. Wenn Sie Ihr Büro also in Tschechien unterhalten, müssen Sie da nicht wohnen.

Es wird schwierig sein, den Willen in Tschechien zu bilden ohne sich dort aufzuhalten oder verstehe ich schon wieder etwas falsch? In der Tat muss man dort nicht permanent anwensend sein.

Zitat:
Aber Sie müssen da Steuern bezahlen, wo Sie die Geschäfte machen! Wenn Sie also in D Geld einnehmen, müssen auch hier Steuern gezahlt werden!

Das ist nun schlicht falsch. Wenn ich in D Geld einnehme, aber in D keine Betriebsstätte besteht, wodurch begründet sich dann eine Steuerpflicht in D (Quellenangabe)!?

Zitat:
Bei einem Firmensitz in Tschechien müssen Sie dafür hier in D eine Niederlassung gründen.

Ebenso falsch. Wieso kann eine tschechische Firma keine Waren oder Dienstleistungen an Kunden in D liefern, wofür bedarf es da einer Niederlassung?

Zitat:
Wenn Sie Angestellte haben, eine selbständige Niederlassung, sonst reicht auch eine unselbständige

Falsch, das hat nichts damit zu tun, ob man Mitarbeiter anstellen möchte.

[/quote]
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Anmeldungsdatum: 14.05.2005
Beiträge: 87

BeitragVerfasst am: 9.Jul 2007 20:48    Titel: Antworten mit Zitat

siggi_siggi_siggi hat folgendes geschrieben::

Ansonsten sind die 183 Tage wichtig, wenn man Einkünfte aus einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis hat. Dies kann man ggf. dadurch erreichen, wenn man im Ausland eine juristische Person gründet und von dieser dann ein Gehalt als Geschäftsführer bezieht. Wenn man dann mehr als 183 Tage (nachweisbar!!!) sich im anderen Land aufhält (die Übernachtung reicht ggf. denn es gibt Sonderregelungen für Pendler), dann ist das Einkommen aus dem abhängigen Beschäftigungsverhältnis nur im Ausland zu besteuern.


@siggi³

Ich lese Ihre Beiträge immer mit Interesse, allerdings erscheint mir oben genannter Rat etwas heikel.

Der Verwaltungssitz entspricht regelmäßig dem Ort der Geschäftsleitung i.S.d. §10 AO. Eine Verlegung des Verwaltungssitzes einer GmbH in das Ausland unter der in Deutschland weiterhin geltenden Sitztheorie führt zu deren Auflösung, selbst wenn der statutarische Sitz im Inland verbleibt.
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Anmeldungsdatum: 14.05.2005
Beiträge: 87

BeitragVerfasst am: 9.Jul 2007 21:38    Titel: Antworten mit Zitat

Andererseits lese ich in der Literatur, daß es nur sichergestellt sein muß, daß der im Ausland wohnende Geschäftsführer seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt. Dazu reich es aus, daß er einreisen könne.

Anscheinend wird das mit der Auflösung nicht so streng genommen.

Anscheinend lässt sich die GmbH quasi fernsteuern: Man verweilt im Ausland und kommt nur ab und an man nach D um nach dem Rechten zu schauen?

Allerdings würde die Geschäftsführungstätigkeit aus dem Ausland im Ausland eine Betriebsstätte begründen.

Einer im Ausland belegenen Geschäftsführerbetriebsstätte einer vermögensverwaltenden GmbH müßte man dann wohl den Großteil der Einkünfte zuordnen?
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Anmeldungsdatum: 14.05.2005
Beiträge: 87

BeitragVerfasst am: 10.Jul 2007 13:43    Titel: Antworten mit Zitat

Habe noch folgendes gefunden:

Bislang wird in Deutschland überwiegend die Auffassung vertreten, wenn eine
deutsche Gesellschaft ihren Verwaltungssitz und ihr Unternehmen ins Ausland verlege,
führe dies zu ihrer Auflösung. Urteile, die diese Ansicht stützen, findet
man jedoch nicht: Der Bundesgerichtshof hat keine solche Entscheidung gefällt, und
auch die Instanzgerichte waren nur mit Fällen befaßt, in denen gleichzeitig Register-
und Verwaltungssitz ins Ausland wechseln sollten. Interessant aber ist diejenige
Konstellation, in der eine GmbH oder AG zwar weiter im hiesigen Handelsregister
geführt wird, ihre Geschäftsleitung aber in einem anderen Mitgliedstaat der
EU angesiedelt und auch nur dort tätig ist.



Der EuGH hat in den eingangs erwähnten Urteilen geklärt, daß der "aufnehmende"
Mitgliedstaat gegen diese Form des Exports nichts einwenden kann. Die Richter
mußten aber nicht entscheiden, ob und welche Hindernisse der "abgebende" Mitgliedstaat
der Gesellschaft in den Weg legen darf. In einem früheren Urteil
("Daily Mail") hat der Gerichtshof eine solche Befugnis zwar angenommen. Doch
ist fraglich, ob er dies heute noch bestätigen würde.


Eine europarechtliche Klärung ist allerdings gar nicht nötig, denn das Exportverbot
deutscher Rechtsformen ist hausgemacht.

Quelle: FAZ v. 26.11.2003, S. 28 (Recht und Steuern)


Mich wundert es nicht, daß es bezüglich einer reinen Verlegung des Verwaltungssitzes (der Geschäftsführung) noch zu keinen Urteilen kam. Von dieser Verlegung bekommt kaum einer etwas mit, vor allem nicht das Registergericht.

Lt. herrschender Rechtslehre führt eine Verlegung des Verwaltungssitzes einer dt. GmbH in das Ausland zu deren Auflösung. Andererseits wird dies in der Praxis anscheinend nicht vollzogen, da niemand da ist, der die Auflösung und die Liquidation beantragt und / oder durchführt.

Praxis schlägt Rechtstheorie.
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Anmeldungsdatum: 14.05.2005
Beiträge: 87

BeitragVerfasst am: 10.Jul 2007 13:44    Titel: Antworten mit Zitat

Als Auflösung wird derjenige Vorgang bezeichnet, durch den die Gesellschaft aus einer werbenden Tätigkeit in die Phase der Abwicklung ihrer Geschäfte zwecks Beendigung ihrer Existenz eintritt.

Durch die Auflösung wird weder die Rechtspersönlichkeit noch die Handlungsfähigkeit der GmbH vernichtet. Trotz Auflösung bleibt die Gesellschaft z.B. in einem Prozess parteifähig. Die Firma bleibt im Fall der Auflösung erhalten, jedoch ist ihr ein Zusatz wie "i. L." oder "i. Abw." beizufügen, der auf die Abwicklung hindeutet.
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Anmeldungsdatum: 14.05.2005
Beiträge: 87

BeitragVerfasst am: 10.Jul 2007 13:46    Titel: Antworten mit Zitat

Das neue GmbH-Gesetz sieht nun eine Verlegung des Verwaltungssitzes (der Geschäftleitung) ins Ausland ausdrücklich vor.
Soll Mitte 2008 in Kraft treten.
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Anmeldungsdatum: 14.05.2005
Beiträge: 87

BeitragVerfasst am: 13.Jul 2007 14:36    Titel: Antworten mit Zitat

Möchte niemand antworten?
Was ist siggi_siggi_siggis Meinung?
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