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refugee2006 Newbie
Anmeldungsdatum: 05.12.2005 Beiträge: 17
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Verfasst am: 5.Dez 2005 21:41 Titel: ...wenn dann der Durchgriff auf das Welteinkommen erfolgt... |
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Angenommen, man hat sowohl "GmbH" und Wohnsitz in einem DBA-Land, wird aber als Geschäftsführer in DE (unbeschränkt...?) steuerpflichtig.
Frage:
Können dann wenigstens die Flüge in das/aus dem DBA-Land nach DE als Betriebsausgaben abgesetzt werden ?
..oder wird das abgelehnt, weil (z.B.) die Betriebsstätte nach DE umdefiniert wird, und die Flüge damit Privat veranlasst wären ?
Lg,
R. |
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siggi_siggi_siggi Pathfinder
Anmeldungsdatum: 15.11.2003 Beiträge: 414 Wohnort: Autonome Republik Krim
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Verfasst am: 6.Dez 2005 5:01 Titel: |
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| Die Frage habe ich nicht verstanden. Wo befindet sich der Sitz der GmbH (wohl in D?) Wo der Wohnsitz der Geschäftsführers (in einem DBA Land)? Wo wird die Tätigkeit des Geschäftsführers ausgeführt (in D, im DBA Land oder zum Teil in D und zum Teil im DBA Land)? |
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refugee2006 Newbie
Anmeldungsdatum: 05.12.2005 Beiträge: 17
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Verfasst am: 6.Dez 2005 9:14 Titel: |
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DBA-Land:
GmbH + Wohnsitz des Geschäftsführers (deutscher Sttaatsbürgers), aber
DE :
mehr als 183 Tage anwesend + einkünfteerzielende Tätigkeit, und zwar über den im AStG genannten Grenzen
=> vermutlich würde das Finanzamt dann sowohl Betriebsstätte als auch Wohnsitz nach DE umdefinieren und auf das Welteinkommen zugreifen
Eigentlich würde aber die GmbH (im DBA-Land registriert) z.B. die Flüge des GF von und nach dem Einsatzort (DE) als Betriebsausgaben abziehen. Wenn aber nun vom Finanzamt Wohnsitz und Betriebsstätte nach Deutschland "verlegt" werden, damit man steuerpflichtig wird...
...würde dann das Finanzamt die Flüge, die ja dann per Definition nicht mehr von und zum Einsatzort gingen, als Betriebsausgaben streichen ?
Denn wenn Wohnsitz und Betriebsstätte im Inland liegen, wären die Reisekosten dann steuerlich privat veranlasst ?
Danke für Deine Hilfe,
R. |
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refugee2006 Newbie
Anmeldungsdatum: 05.12.2005 Beiträge: 17
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Verfasst am: 7.Dez 2005 22:58 Titel: antwort im dba ? |
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DBA mit den Vereinigten Arabischen Emiraten, BStBl 1996, Seite 588, BGBl 1996 II S. 518
Die Antwort auf die Frage steht wohl in Artikel 7 (3), Unternehmensgewinne:
"Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind. Die vorstehende Bestimmung gilt unabhängig von den im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Begrenzungen, vorausgesetzt, die abgezogenen Ausgaben entsprechen der internationalen Praxis."
Leider habe ich das nicht kapiert (..."die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen"...): Können danach nun die aus dem Beispiel genannten Reisekosten abgesetzt werden oder nicht?
Vielleicht ist die Frage auch allgemein:
Wenn das Konstrukt einer offshore-Gesellschaft "fällt", d.h. man hier nachträglich doch unbeschränkt steuerpflichtig wird, muß dann ein vollkommen neuer (deutscher) Abschluß erstellt werden, oder wird der Gewinn der Offshore-Bilanz mit deutschen Steuersätzen versteuert ?
Danke,
R. |
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siggi_siggi_siggi Pathfinder
Anmeldungsdatum: 15.11.2003 Beiträge: 414 Wohnort: Autonome Republik Krim
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Verfasst am: 8.Dez 2005 11:09 Titel: |
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| Eine deutsche GmbH muss doch in D ihren eingetragenen Sitz haben oder? Somit kann es doch wohl nur zwei Betriebsstätten geben, eine in D und eine im DBA Land. Dann reisen Sie also zwischen ihren beiden Betriebsstätten bzw. zwischen der Betriebsstätte im DBA Land und ihren Kunden. Dann sind das sicherlich betriebsbedingte Aufwendungen. |
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