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reilor Newbie
Anmeldungsdatum: 05.04.2006 Beiträge: 3
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Verfasst am: 5.Apr 2006 21:52 Titel: Ärger mit Steuerberater |
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Hallo,brauche mal hilfe im bezug steuerberater.
der steuerberater sollte doch eigentlich mich beraten wie ich steuern sparen kann und was man alles absetzen kann,und nicht ich?
ich gab meine steuererklärung ab ausgefüllt vom StB.das finanzamt übersah bei der gemeinsamen steuererklärung die werbungskosten (fahrkosten)bei meiner frau.ich informierte mein StB darüber und sagte es muss widerspruch eingereicht werden.ausserdem sagte ich ihm,das ich in"wiso steuersparer"gelesen hatte das man(besuche nebenberuflich meisterschule) dafür steuerlich ein arbeitszimmer absetzen kann(auch reinigungskosten für arbeitskleidung) .der hat darauf zu mir gesagt das sind zusätsliche kosten für ihn und dem finanzamt und es würde sowieso nicht vom finanzamt anerkannt. (fahrkosten für meine frau natürlich)
ist das ein steuerberater?wo kann man sich beschweren?
jetzt kamm die rechnung .gebührenbetrag noch in DM vordruck (durchgestrichen und EUR eingetragen)
Ohne umsatzsteuernummer bzw id NR(muss doch auf einer Rechnung stehen,habe es jedenfalls so im meisterkurs gelernt)
Da ich nebenberuflich Landwirtschaftlichen betrieb führe(nur land verpachtet)wurde ein jahresabschluss gemacht.
360euro pauschal nachStBGebv 35(1)Tab B
bei wiso ist landwirtschaft aber STBGebv 39.
kann mir jemand Rat geben?
vielen dank ,mfg reilor |
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Paperlion Newbie
Anmeldungsdatum: 06.03.2006 Beiträge: 7
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Verfasst am: 6.Apr 2006 18:45 Titel: |
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Zum Thema Meisterschule muß man unterscheiden, ob es sich um Fortbildungskosten in einem bereits ausgeübten Beruf handelt oder um eine neue berufsfremde Ausbildung.
Fortbildungskosten sind Werbungskosten, die bei niedriger Höhe evtl. mit dem Werbungskostenpauschbetrag abgegolten sind (muß man prüfen, war hier möglicherweise der Fall).
Handelt es sich um Ausbildungskosten erkennen Finanzämter i.d.R. diese bis zu einer Höhe von 4000,-- Euro als unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben an.
Zur Rechnung des Steuerberaters: Die Steuernummer MUSS er angeben, da sonst für den Auftraggeber der Vorsteuerabzug gefährdet ist. (falls die Rechnung einem Betriebsprüfer in die Hände fällt). Eine Umsatzsteuer-ID ist nicht zwingend notwenig, hier dürfte es sich kaum um umsatzsteuerfreie Leistungen handeln. (dann wäre sie notwendig).
Bei Streitigkeiten um eine Steuerberatungsrechnung empfiehlt es sich die Schiedsstelle der jeweiligen Steuerberaterkammer um Hilfe zu bitten.
Freundlichen Gruß von Paperlion |
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Cob Pathfinder
Anmeldungsdatum: 29.11.2005 Beiträge: 299 Wohnort: Ortenau
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Verfasst am: 6.Apr 2006 20:42 Titel: |
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Hallo,
| Paperlion hat folgendes geschrieben:: |
Zur Rechnung des Steuerberaters: Die Steuernummer MUSS er angeben, da sonst für den Auftraggeber der Vorsteuerabzug gefährdet ist. (falls die Rechnung einem Betriebsprüfer in die Hände fällt). Eine Umsatzsteuer-ID ist nicht zwingend notwenig, hier dürfte es sich kaum um umsatzsteuerfreie Leistungen handeln. (dann wäre sie notwendig).
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Die Regelung mit der Steuernummer UND/ODER USt-ID-Nummer wurde im Umsatzsteuergesetz getroffen. Das bedeutet, eine Rechnung an einen Nichtunternehmer (oder Unternehmer ohne Vorsteuerabzug) KANN auch ohne eine der beiden Nummern ausgestellt werden.
Eine der beiden Nummern ist nur notwendig, wenn der Rechnungsempfänger die Vorsteuer abziehen will.
Wenn Sie also die Vorsteuer nicht abziehen können, können Sie die Rechnung so akzeptieren - aber auch einfach liegenlassen, Mahnung abwarten und dann
1. eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Rechnung fordern
2. wenn er dann die Steuer- oder USt-ID-Nr. ergänzt hat, wiederum die Mahnung abwarten und dann wieder eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Rechnung fordern, natürlich OHNE auf die StBGebV hinzuweisen
Das könnte ganz lustig werden.
Gruß
Cob |
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