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Ab 01.08.: Schenken und Erben in Österreich steuerfrei

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Moderator GM&P
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Anmeldungsdatum: 21.01.2006
Beiträge: 6841

BeitragVerfasst am: 6.Jul 2008 11:29    Titel: Ab 01.08.: Schenken und Erben in Österreich steuerfrei Antworten mit Zitat

Ab 1. August 2008 ist Schenken und Erben in Österreich steuerfrei.

Bei der Weitergabe von Immobilien in Form von Schenkung oder Vererbung ist von nun an lediglich die Grunderwerbssteuer zu zahlen. Die Berechnungsgrundlage dafür ist der dreifache Einheitswert. In der Regel beträgt die Grunderwerbssteuer 3,5 Prozent dieses Wertes, unter Nahverwandten nur zwei Prozent.

Durch Gegenleistungen wie das Einräumen eines Fruchtgenusses kann die Grunderwerbssteuer auch weiterhin erhöht oder verringert werden. Der Unterschied sei jedoch gering und sollte bei den Überlegungen, ob ein Haus oder eine Wohnung verschenkt oder vererbt werden soll, keine Rolle mehr spielen. Die Frage, ob man sein Hab und Gut gänzlich vererbt oder nur verschenkt und sich zu Lebzeiten noch ein Fruchtgenussrecht einbehält, ist vor allem eine persönliche Entscheidung.

Der größte Vorteil der neuen Regelung: Mit dem Wegfall der Erbschafts- und der Schenkungssteuer kann Vermögen auch an nicht- eheliche Lebenspartner ohne steuerliche Bedenken weitergegeben werden. Es besteht kein steuerlicher Anreiz mehr, Vermögen innerhalb der Familie zu erhalten.

Um Missbrauch zu vermeiden, besteht zwischen Angehörigen für alle Schenkungen ab 75.000 Euro pro Jahr eine Meldepflicht bei der Finanzbehörde. Schenkungen zwischen Fremden müssen bereits ab einem Gesamtbetrag von 15.000 Euro gemeldet werden.

Innerhalb von drei Monaten müssen der Schenker, der Beschenkte, aber auch die in den Schenkungsvorgang involvierten Anwälte und Notare einen solchen Vorgang gemeldet haben. Unterbleibt diese Meldung, drohen Geldstrafen in Höhe von bis zu zehn Prozent des übertragenen Wertes. Ausgenommen von dieser Meldepflicht sind lediglich Grundstücke, da sie bereits der Grunderwerbssteuer unterliegen.

Ungewiss ist, wie lange sich diese steuerfreien, nahezu paradiesischen Zustände halten werden. Einige Experten raten daher, die jetzige Situation sofort auszunutzen.

Doch nicht alle Geschenknehmer profitieren von der neuen Regelung.

Vor allem für hochwertige Immobilien kann die neue Regelung von Nachteil sein. Bislang war es möglich, mit einer Schenkung eine Neubewertung der Immobilie vorzunehmen und damit eine Vervielfachung der jährlichen Abschreibungsposten und eine somit enorme Steuerersparnis zu erreichen.

Diese Aufwertung auf den Verkehrswert ist ab 1. August nicht mehr möglich.

Durch die Änderung der steuerlichen Situation könnten viele Testamente veraltet sein und sollten überdacht werden. Die Abschaffung der Erbschaft- und Schenkungssteuer ist ein guter Grund, sich zu überlegen, wie man sein Eigentum weitergeben möchte.

Vier Wochen lang gibt es die Erbschaftssteuer noch. Verstirbt der Erblasser noch im Juli, müssen die Erben diese zahlen - ganz gleich, zu welchem Zeitpunkt die Erbschaft angenommen wird.
Quelle: A.Isopp
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Moderator GM&P
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Anmeldungsdatum: 21.01.2006
Beiträge: 6841

BeitragVerfasst am: 24.Jul 2008 7:35    Titel: Antworten mit Zitat

Dass ein Staat mal eine Steuer ersatzlos abschafft, passiert relativ selten. Umso größer ist die Freude bei vielen Österreichern.

Für viele Deutsche ist das allerdings keine gute Nachricht.

Denn bereits zum Jahresende 2007 hat der deutsche Finanzminister das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den beiden Ländern gekündigt. Und das heißt: In vielen Fällen greifen die deutsche Finanzämter auf Erbschaften und Schenkungen in Österreich zu.

Wann greift der deutsche Fiskus zu?

Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Erblasser seinen Hauptwohnsitz in Deutschland hatte und einen Zweitwohnsitz in Österreich. Ebenso voll erbschaftsteuerpflichtig ist ein Nachlass, wenn der Erbe in Deutschland seinen Haupt- oder zumindest einen Zweitwohnsitz hat.

Welche Regelung gilt ab August?

Bisher war es so: Wurde Grundbesitz in Österreich vererbt, galt das österreichische Recht. Der Erbe, der zum Beispiel in Deutschland seinen Hauptwohnsitz hatte, profitierte davon: Wegen der geringeren Steuersätze und anderer Bewertungsregeln fiel weniger Steuer an als in Deutschland. Das ändert sich nun: Jetzt greift der deutsche Fiskus auf das Erbe zu und kassiert die deutsche Erbschaftsteuer. Damit gelten nicht nur höhere Steuersätze als in Österreich; vielmehr wird die Immobilie zum Verkehrswert besteuert, da Deutschland mit der Reform des Erbschaftsteuerrechts die Bewertungsregeln ändert.

Wie wirkt sich das konkret aus?

Ein Beispiel: Wurde eine Ferienwohnung im Stubaital (Verkehrswert: 250.000 Euro) vererbt, wurde bislang das Erbe ausschließlich in Österreich zum niedrigen Einheitswert besteuert. Die Erbschaftsteuer betrug etwa 2000 Euro. Künftig muss der Erbe zwar in Österreich keine Erbschaftsteuer mehr abführen, der deutsche Fiskus kassiert aber entsprechende Steuern, die außerdem noch nach dem höheren Verkehrswert berechnet werden. Angenommen, der Freibetrag des Sohnes ist durch sonstige Vermögen bereits ausgeschöpft, dann fallen in diesem Beispiel in Deutschland 27.500 Euro Erbschaftsteuer an.

Und was gilt bei Geldvermögen, das vererbt wird?

Hier gelten die gleichen Regeln wie bei Immobilien. Auch dann muss das vererbte Bargeld oder Wertpapiervermögen in Deutschland versteuert werden, vorausgesetzt, der Erblasser oder der Erbe haben zumindest einen Zweitwohnsitz in Deutschland.

Tauschen sich die Behörden in Deutschland und Österreich aus?

Nein. Zumindest bei der Erbschaftsteuer gibt es keinen institutionalisierten Informationsfluss. Grundsätzlich ist man aber in Deutschland verpflichtet, das Erbe innerhalb von drei Monaten den deutschen Steuerbehörden anzuzeigen. Hat das deutsche Finanzamt einen Verdacht, wird es in Österreich nachfragen - und dort auch Auskünfte erhalten.

Wie können Erben und Erblasser gegensteuern?

Im Grunde gelten für die Betroffenen nun die gleichen Regeln, wie wenn das Vermögen in Deutschland und nicht in Österreich liegen würde. So kann der künftige Erblasser rechtzeitig vor seinem Tod Teile des Vermögens an seine Nachkommen verschenken. Dabei gelten nach deutschem Recht dieselben Steuersätze und Freibeträge wie im Erbfall. Außerdem kann man diese Freibeträge alle zehn Jahre neu ausnutzen. Wer rechtzeitig darüber nachdenkt, kann seinen Nachkommen somit einiges an Erbschaftsteuern ersparen.

Sollten Betroffene jetzt noch schnell handeln?

Manch einer wird sich überlegen, sein Ferienhäuschen in Österreich noch vor dem 1. August 2008 an seine Kinder zu verschenken. Aber von solchen Schnellschüssen ist abzuraten. Eine solche Schenkung wäre ohnehin vor dem 1.August bereits in Deutschland voll steuerpflichtig.

Was ist noch zu beachten?

Mit dem Wegfall der Erbschaftsteuer führt Österreich ein Schenkungsmeldesystem ein. Schenkungen ab einer bestimmten Größe (bei Angehörigen ab 50.000 Euro pro Jahr, bei anderen Personen ab 15.000 Euro innerhalb von fünf Jahren) müssen dem Finanzamt mitgeteilt werden. Das gilt auch für Deutsche, die als Schenker oder Beschenkte ihren Wohnsitz oder Zweitwohnsitz in Österreich haben.
Quelle: M.Völklein

Lesen Sie auch:
Erbe in Österreich versteuern - für Deutsche ist Schluss
Doppelbesteuerungsabkommen - Übersicht beim BMF
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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 3686

BeitragVerfasst am: 1.Aug 2008 12:46    Titel: Antworten mit Zitat

Schenkungsmeldegesetz

- neue Meldepflichten beachten


Die Meldepflichten gelten für Wertpapiere, Bargeld, Unternehmensanteile und Sachvermögen. Ausgenommen sind Grundstücke. Sie sind sowohl als Schenker als auch als Beschenkter von dieser Meldepflicht betroffen. Die Meldefrist beträgt drei Monate. Unterbleibt die Meldung bei der Finanz, droht eine Geldstrafe von bis zu zehn Prozent des geschenkten Vermögens

Schenkungen zwischen Angehörigen müssen Sie ab Überschreiten einer Wertgrenze von 75.000 Euro der Finanz melden. Kommt es innerhalb eines Jahres zu mehreren Schenkungen, werden die Werte addiert. Übersteigt die Gesamtsumme die 75.000 Euro-Grenze, müssen Sie alle Schenkungen melden.

Bei Schenkungen zwischen Nichtangehörigen müssen Sie bereits ab Überschreiten einer Wertgrenze von 15.000 Euro die Finanz informieren. Gab es innerhalb von fünf Jahren mehrere Schenkungen, die zusammen mehr als 15.000 Euro überstiegen haben, müssen Sie alle Schenkungen melden.

Auszug - Pressemeldung: FONDS professionell
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