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AdV-Antrag: sinnvoll oder nicht?

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el condor
Pathfinder


Anmeldungsdatum: 30.11.2002
Beiträge: 407
Wohnort: deutschland

BeitragVerfasst am: 19.Okt 2003 12:42    Titel: AdV-Antrag: sinnvoll oder nicht? Antworten mit Zitat

Oft liest man (z.B. hier: http://www.gomopa.net/phpBB2/viewtopic.php?t=2981&highlight=&sid=3d6969f6e55d8271da7c9cad8c241eec ), dass gleichzeitig mit dem Einspruch Antrag auf AdV gestellt werden soll.

Sinn des AdV-Antrags (zu deutsch: Antrag auf Aussetzung der Vollziehung) ist, bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens (also Einspruch- oder Klageverfahrens) den Steuerbescheid von der Vollziehung auszusetzen, d.h. die vom Fiskus geforderte Steuer(nach-)zahlung vorerst nicht zahlen zu müssen.

Rechtliche Grundlage hierfür ist § 361 Abs. 2 AO http://www.steuernetz.de/gesetze/ao/20010626/p361.html :
Zitat:
(2) Die Finanzbehörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; § 367 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.


Voraussetzungen für die Aussetzung des Steuerbescheides von der Vollziehung sind also
1. dass gegen diesen Steuerbescheid fristgerecht Einspruch eingelegt wurde (s. Abs. 2 Satz 1: „den angefochtenen Verwaltungsakt“). Wem heute erst einfällt, dass sein Steuerbescheid, den er letztes Jahr erhalten hat, möglicherweise falsch sein könnte, hat gepennt und muss sich Gorbatschows berühmten Satz anhören: „wer zu spät kommt, den bestraft das Leben.“
2. dass ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen. Ernstliche Zweifel bestehen nicht bereits dann, weil man generell die Steuer für zu hoch hält. Vielmehr müssen konkrete Gründe vorgetragen werden, die es rechtfertigen könnten, die Steuer herabzusetzen (z.B. wurde vergessen, Aufwendungen für Spenden an den dörflichen Sportverein als Sonderausgaben geltend zu machen).
3. dass die vom Fiskus ggf. (und in Fällen hoher Steuernachzahlungen regelmäßig) geforderte Sicherheit für die Aussetzung (z.B. Bankbürgschaft) geleistet wird.

Nächste Überlegung für jeden Antragsteller muss sein, ob sich ein solcher Antrag auf AdV auch lohnt. Dies trifft eigentlich nur auf Personen zu, die gerade illiquide sind und einen teuren Kredit zur Tilgung ihrer Steuerschulden aufnehmen müssten, oder auf Personen, die erstklassigste, risikolose Renditeobjekte (Verzinsung von mehr als 6 % und Jahr) kennen.

Wer das Geld jedoch gerade übrig hat, sollte sich überlegen, ob er wirklich so einen AdV-Antrag stellt oder aus wirtschaftlichen Gründen hierauf verzichtet:

Die Gestellung von Sicherheiten ist selten umsonst. Und gesetzt den Fall, der Antragsteller verliert seinen Einspruch doch, muss er nicht nur den bisher ausgesetzten Betrag an den Fiskus nachentrichten, sondern diesen auch noch mit 0,5 % monatlich verzinsen (s. hierzu § 237 AO http://www.steuernetz.de/gesetze/ao/20010626/p237.html :

Zitat:
(1) Soweit Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid, eine Steueranmeldung oder einen Verwaltungsakt, der einen Steuervergütungsbescheid aufhebt oder ändert, oder gegen eine Einspruchsentscheidung über einen dieser Verwaltungsakte endgültig keinen Erfolg gehabt hat, ist der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes ausgesetzt wurde, zu verzinsen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach Einlegung eines Einspruchs oder gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen einen Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10) oder einen Einspruchs über einen Grundlagenbescheid die Vollziehung eines Folgebescheides ausgesetzt wurde.


Hat man stattdessen Erfolg mit seinem Einspruch, wird die bisher zuviel einbezahlte Steuer zurückerstattet und der Differenzbetrag mit ebenfalls 0,5 % verzinst (s. hierzu § 233a Abs. 5 AO http://www.steuernetz.de/gesetze/ao/20010626/p233a.html :
Zitat:
Wird die Steuerfestsetzung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, ist eine bisherige Zinsfestsetzung zu ändern; gleiches gilt, wenn die Anrechnung von Steuerbeträgen zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Maßgebend für die Zinsberechnung ist der Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Steuer und der vorher festgesetzten Steuer, jeweils vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge und um die anzurechnende Körperschaftsteuer. Dem sich hiernach ergebenden Zinsbetrag sind bisher festzusetzende Zinsen hinzuzurechnen; bei einem Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen entfallen darauf festgesetzte Zinsen. Im übrigen gilt Absatz 3 Satz 3 entsprechend.


0,5 % Zinssatz im Monat, das sind 6 % Zinsen im Jahr (effektiv etwas weniger, wegen Rundungsdifferenzen). Welche Bank zahlt derzeit so hohe Zinsen?

Von diesen Zinsen profitiert allerdings nur derjenige, der sein Geld dem Fiskus anvertraut hat. Wessen AdV-Antrag dagegen bewilligt wurde, geht leer aus.

Oder noch krasser (mathematisch allerdings unkorrekt) ausgedrückt: 6 % Zinsen (im Fall des Scheiterns) zahlen müssen und 6 % Zinsen (im Fall des Obsiegens) nicht bekommen, das sind schon 12 % Zinsen pro Jahr!

Fazit: Es kann sich durchaus lohnen, auch bei aussichtsreichen Einsprüchen zunächst (ggf.)zähneknirschend die vom Fiskus geforderte Steuer zu zahlen.
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P.Wilhelm
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Anmeldungsdatum: 23.08.2003
Beiträge: 2277
Wohnort: 58730 Fröndenberg

BeitragVerfasst am: 19.Okt 2003 13:09    Titel: ADV-Antrag: sinnvoll oder nicht...? Antworten mit Zitat

El Condor,

Ihre Ausführungen sind wie immer richtig und absolut korrekt...

Jedoch, es gibt noch viele andere Gründe, warum ein Unternehmer so und nicht anders verfährt...

Zitat:
Nächste Überlegung für jeden Antragsteller muss sein, ob sich ein solcher Antrag auf AdV auch lohnt. Dies trifft eigentlich nur auf Personen zu, die gerade illiquide sind und einen teuren Kredit zur Tilgung ihrer Steuerschulden aufnehmen müssten, oder auf Personen, die erstklassigste, risikolose Renditeobjekte (Verzinsung von mehr als 6 % und Jahr) kennen.

Hier widerspreche ich!

Nein, das ist nicht immer so. Obwohl die liquiden Mittel da sind, kann ein Unternehmer durchaus für sich die Entscheidung treffen, diese - zunächst nicht zu zahlenden Mittel - wiederum in andere Neugeschäfte zu investieren, ohne hierfür dann ggbflls. entsprechende Sicherheiten herauslegen zu müssen.

Zitat:
Wer das Geld jedoch gerade übrig hat, sollte sich überlegen, ob er wirklich so einen AdV-Antrag stellt oder aus wirtschaftlichen Gründen hierauf verzichtet:

s. oben: Investition!

Zitat:
Die Gestellung von Sicherheiten ist selten umsonst. Und gesetzt den Fall, der Antragsteller verliert seinen Einspruch doch, muss er nicht nur den bisher ausgesetzten Betrag an den Fiskus nachentrichten, sondern diesen auch noch mit 0,5 % monatlich verzinsen

Korrekt!

Aber nicht jeder Unternehmer wird vom FA dazu verdonnert, entsprechende Sicherheiten leisten zu müssen. Nicht jedes Unternehmen krebst am Existenzminimum herum

Sie wissen doch... selten sind zwei auf den ersten Blick identische Fälle tatsächlich vergleichbar
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el condor
Pathfinder


Anmeldungsdatum: 30.11.2002
Beiträge: 407
Wohnort: deutschland

BeitragVerfasst am: 19.Okt 2003 21:26    Titel: sag ich doch (auch): Antworten mit Zitat

Zitat:
Dies trifft eigentlich nur auf Personen zu, die ... oder auf Personen, die erstklassigste, risikolose Renditeobjekte (Verzinsung von mehr als 6 % und Jahr) kennen.


Investition in das eigene Geschäft ist zwar auch nicht ganz risikolos, aber die zu erwartende Rendite liegt doch deutlich über 6 %!
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Elchtest
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Anmeldungsdatum: 12.11.2003
Beiträge: 8
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BeitragVerfasst am: 12.Nov 2003 0:47    Titel: Antworten mit Zitat

Tach

Man "beantragt" die AdV! Mit der AdV ist nicht automatisch der strittige Betrag nicht zu zahlen (oder sogar nicht vom FA zu erstatten).

Das FA entscheided über den Antrag und wird (meist) gesondert zum Einspruch mitgeteilt.
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P.Wilhelm
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Anmeldungsdatum: 23.08.2003
Beiträge: 2277
Wohnort: 58730 Fröndenberg

BeitragVerfasst am: 12.Nov 2003 19:10    Titel: logisch, was sonst? Antworten mit Zitat

Elchtest hat folgendes geschrieben::
Tach

Man "beantragt" die AdV! Mit der AdV ist nicht automatisch der strittige Betrag nicht zu zahlen (oder sogar nicht vom FA zu erstatten).

Das FA entscheided über den Antrag und wird (meist) gesondert zum Einspruch mitgeteilt.

Es hat niemand Gegenteiliges behauptet...
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Elchtest
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Anmeldungsdatum: 12.11.2003
Beiträge: 8
Wohnort: NDS

BeitragVerfasst am: 14.Nov 2003 9:30    Titel: Antworten mit Zitat

Tach

Nach nochmaligem Lesen haben sie wohl recht. Habe wohl zu schnell den ersten Beitrag überflogen - oha.
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