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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 6784
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Verfasst am: 5.Jun 2008 15:50 Titel: Altersruhegelder: Der Fiskus will seinen Teil |
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2.000 Euro an die Kranken- und Pflegeversicherung, möglicherweise noch 1.000 Euro ans Finanzamt - mit solchen oder ähnlich hohen Abzügen von ihren Altersruhegeldern müssen Rentner pro Jahr künftig rechnen.
Manche sind schockiert, wenn sie sehen, was von den Renten für die Sozialversicherung abgezogen wird. Und die künftigen Neurentner werden auch immer häufiger Steuer zahlen müssen.
Die Belastungen sind dabei je nach Rentenart unterschiedlich.
Gesetzliche Altersrente
Für gesetzlich Versicherte fallen immer Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an. Die Krankenversicherung ist vom Rentenversicherungsträger und dem Rentner je zur Hälfte zu zahlen.
Den Zusatzbeitrag von 0,9 Prozent bei der Krankenversicherung und den Beitrag zur Pflegeversicherung, der sich im Juli auf 1,95 Prozent erhöht, zahlt der Rentner alleine.
Im Durchschnitt werden so von der gesetzlichen Rente für die Sozialversicherung rund zehn Prozent abgezogen. Für Altersruhegeld-Bezieher ohne weitere Einkünfte werden damit aus 1.000 Euro Bruttorente etwa 900 Euro Nettorente.
Bei etwa drei Millionen Rentnern, vor allem bei denen, die noch zusätzliche Einkünfte haben, schlägt darüber hinaus bereits heute schon der Fiskus zu. Denn grundsätzlich ist die gesetzliche Altersrente auch steuerpflichtig, wenn sie über dem Grundfreibetrag von 7.664 Euro plus Werbungskosten- und Sonderausgabenpauschale liegt - allerdings muss nicht das volle Altersruhegeld versteuert werden, sondern nur ein Teil davon.
Für diejenigen, die 2007 in Rente gegangen sind, gelten "erst" 54 Prozent der Rente als steuerpflichtig. Bei einer Rente von 12.000 Euro im Jahr wären danach 5.520 Euro steuerfrei. Dieser Freibetrag gilt dann lebenslang. Für künftige Neurentner steigt der steuerpflichtige Teil des Altersruhegeldes jährlich. Ab 2040 wird dann die volle Rente versteuert.
Betriebsrenten
Für Betriebsrenten muss der volle Beitragssatz zur Kranken- und Pflegeversicherung (durchschnittlich 14,9 plus 1,95 Prozent) abgeführt werden. Das hat kürzlich das Bundesverfassungsgericht bestätigt
(Az.: 1 BvR 2137/06).
Von einer Betriebsrente in Höhe von 500 Euro gehen damit im Schnitt 85 Euro an die Kranken- und Pflegeversicherung. Dies gilt auch für Alterseinkünfte aus so genannten Direktversicherungen, was derzeit noch juristisch umstritten ist.
Für Mini-Betriebsrenten, die monatlich 124,25 Euro nicht übersteigen, fallen jedoch keine Sozialversicherungsbeiträge an. Betriebsrenten sind darüber hinaus voll zu versteuern.
Wurden die Beiträge zur Betriebsrente aus bereits versteuertem (Netto-)Einkommen gezahlt, so wird nur der so genannte Ertragsanteil (also nur die Zinsen) besteuert. Wer die Betriebsrente ab 65 bezieht, muss dann beispielsweise nach dem Einkommensteuergesetz 18 Prozent davon versteuern.
Riester-Rente
Im Alter sind Riester-Renten in jedem Fall voll zu versteuern, Sozialversicherungsbeiträge sind dafür in der Regel nicht abzuführen.
Eine Ausnahme gilt für diejenigen, die im Alter nicht in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert, sondern in einer gesetzlichen Kranken- und Pflegekasse freiwillig versichert sind. Die Beiträge richten sich dann nach der "wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit" und beziehen alle Einkünfte ein. Dann fallen also auch für die Riester-Einkünfte volle Abgaben zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung an.
Betroffen hiervon sind vor allem diejenigen, die längere Zeit privat oder gar nicht krankenversichert waren. Für diejenigen, die durchweg (also mindestens in 90 Prozent der zweiten Hälfte ihres Arbeitslebens) gesetzlich versichert waren, sind dagegen Riester-Bezüge beitragsfrei - wie Kapitaleinkünfte oder Mieten.
Quelle: R.Winkel |
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