| |

|
| Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen |
| Autor |
Nachricht |
Goodman *** Consulter ***
Anmeldungsdatum: 16.01.2002 Beiträge: 5416
|
Verfasst am: 16.Jul 2005 13:52 Titel: Anteiliges Mieten |
|
|
ftd
Anteiliges Mieten
Vermietet eine Grundstücksgemeinschaft eine Wohnung an einen ihrer Miteigentümer, hat sich das Finanzamt bisher quer gestellt. Die Beamten verweigerten dem Mietverhältnis die steuerliche Anerkennung.
Dieser Praxis hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun widersprochen. Das Mietverhältnis ist anzuerkennen, wenn der "Miteigentümer-Mieter" das gemeinschaftliche Wohnhaus über seinen Miteigentumsanteil hinaus nutzt (IX R 49/02).
Ein Beispiel: Zwei Schwestern gehört ein Wohnhaus mit drei gleichen Wohnungen jeweils zur Hälfte. Schwester Vera mietet die Erdgeschosswohnungen für 600 Euro von der Grundstücksgemeinschaft, die sie gemeinsam mit ihrer Schwester Katja bildet. Die Wohnung in der ersten Etage haben die beiden ihren Eltern unentgeltlich überlassen und im zweiten Stock wohnen fremde Mieter ebenfalls für 600 Euro im Monat. Das Finanzamt konnte kein Mietverhältnis erkennen. E Rechnung Die Richter hingegen erkannten das Mietverhältnis grundsätzlich an. Sie zerlegten das Haus rechnerisch in drei Teile. Die Jahresmiete aus der fremd vermieteten zweiten Etage (7200 Euro) rechneten sie den Schwestern jeweils zur Hälfte zu. Die Vermietung an die Eltern brachte beiden keine Miete. Das Erdgeschoss gehörte beiden zur Hälfte, wurde aber ganz von Vera genutzt. Die Nutzung durch Vera entsprach dem Doppelten ihres ideellen Miteigentumsanteils am Erdgeschoss. Die Richter erkannten das Mietverhältnis zu 50 Prozent an. Die andere Hälfte bleibt Veras Privatsache. Es wurden also nur 3600 Euro allein Katja zugerechnet, ebenso die Hälfte der auf das Erdgeschoss entfallenden Werbungskosten. E Handlungsbedarf Betroffene Miteigentümer sollten unter Berufung auf das Aktenzeichen des BFH Einspruch einlegen. Die Chancen stehen nicht schlecht, weil einige Oberfinanzdirektionen ihre Ämter angewiesen haben, die restriktive Haltung aufzugeben. Das funktioniert aber nur, wenn der mietende Miteigentümer das gemeinsame Wohnhaus über seinen Anteil hinaus nutzt. Hans W. Fröhlich
provided by GENIOS... |
|
| Nach oben |
|

|
|
|
|
|
|
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.
|
|
Powered by phpBB © phpBB Group
|
|
|
|