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Goodman *** Consulter ***
Anmeldungsdatum: 16.01.2002 Beiträge: 5416
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Verfasst am: 21.Mai 2005 13:18 Titel: Arbeitnehmer kann Vollkasko nicht von der Steuer absetzen |
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Handelsblatt
Arbeitnehmer kann Vollkasko nicht von der Steuer absetzen
Arbeitnehmer, die einen Dienst-PKW auch privat nutzen und dafür privat eine Vollkaskoversicherung abschließen, können diese Ausgabe nicht absetzen.
Das hat das Finanzgericht Düsseldorf im Fall eines Arbeitnehmers entschieden, dessen Dienstkilometer ihm vom Arbeitgeber über die Kilometergeldpauschale erstattet wurden. Die Versicherungsprämie von 520 Euro sei daneben keine außergewöhnliche Aufwendung, so die Richter, zumal sie auch Schäden abdecken soll, die durch Privatfahrten entstehen. FG Düsseldorf, Az.: 15 K 4678/02
provided by GENIOS... |
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el condor Pathfinder
Anmeldungsdatum: 30.11.2002 Beiträge: 407 Wohnort: deutschland
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Verfasst am: 22.Mai 2005 21:11 Titel: Re: Arbeitnehmer kann Vollkasko nicht von der Steuer absetze |
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| Klaus Maurischat hat folgendes geschrieben:: |
Handelsblatt
Arbeitnehmer kann Vollkasko nicht von der Steuer absetzenprovided by GENIOS... |
wer sich so zugeknöpft gibt wie der kläger und daneben auch noch so dämlich, ist selber schuld:
| Zitat: |
Aus dem Sachverhalt des Urteils:
"Der Kläger war im Streitjahr als technischer Angestellter beim "U" beschäftigt. Seine Tätigkeit erforderte den Einsatz eines Pkw zu Dienstreisen. Der Kläger legte mit seinem Fahrzeug neben Privatfahrten ca. 10.000 km für berufliche Zwecke zurück. Die Zahl der vom Kläger insgesamt beruflich und privat zurückgelegten km ist nicht bekannt. Der Arbeitgeber zahlte dem Kläger ein kilometerabhängiges Entgelt, dessen Höhe der Kläger trotz Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht bezifferte. Im Rahmen ihrer beim Finanzamt eingereichten Einkommensteuererklärung machten die Kläger in Zeile 48 der Anlage N die Prämienzahlung für eine Vollkaskoversicherung in Höhe von 580 DM bei Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit geltend....
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung einen Befangenheitsantrag gegen den erkennenden Einzelrichter gestellt....
Alles weitere s. |
Hätte der Kläger seine Versicherungskosten und die übrigen Kfz-Kosten (Sprit, Kfz-Steuer, Kundendienst, Reifen, Garage, Reparaturen usw.) auf die Gesamtfahrleistung/Jahr umgerechnet und dann dem Finanzamt sagen können, wie hoch seine persönlichen km-kosten waren und wie hoch die Erstattung vom Arbeitgeber für die gefahrenen km-Kosten, dann hätte er seine Versicherungskosten anteilig als Werbungskosten geltend machen können.
Stattdessen legt sich der Kläger auch noch mit dem Finanzrichter, der ihm helfen will und sämtliche Brücken baute, die es nur gibt, an. Da kann man sich nur über den 2. Satz des Tenors aus dem Urteil freuen:
"Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens." |
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P.Wilhelm * Consulter *
Anmeldungsdatum: 23.08.2003 Beiträge: 2277 Wohnort: 58730 Fröndenberg
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Verfasst am: 22.Mai 2005 21:49 Titel: Re: was lernen wir daraus...? |
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| el condor hat folgendes geschrieben:: |
| Klaus Maurischat hat folgendes geschrieben:: |
Handelsblatt
Arbeitnehmer kann Vollkasko nicht von der Steuer absetzenprovided by GENIOS... |
wer sich so zugeknöpft gibt wie der kläger und daneben auch noch so dämlich, ist selber schuld:
| Zitat: |
Aus dem Sachverhalt des Urteils:
"Der Kläger war im Streitjahr als technischer Angestellter beim "U" beschäftigt. Seine Tätigkeit erforderte den Einsatz eines Pkw zu Dienstreisen. Der Kläger legte mit seinem Fahrzeug neben Privatfahrten ca. 10.000 km für berufliche Zwecke zurück. Die Zahl der vom Kläger insgesamt beruflich und privat zurückgelegten km ist nicht bekannt. Der Arbeitgeber zahlte dem Kläger ein kilometerabhängiges Entgelt, dessen Höhe der Kläger trotz Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht bezifferte. Im Rahmen ihrer beim Finanzamt eingereichten Einkommensteuererklärung machten die Kläger in Zeile 48 der Anlage N die Prämienzahlung für eine Vollkaskoversicherung in Höhe von 580 DM bei Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit geltend....
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung einen Befangenheitsantrag gegen den erkennenden Einzelrichter gestellt....
Alles weitere s. |
Hätte der Kläger seine Versicherungskosten und die übrigen Kfz-Kosten (Sprit, Kfz-Steuer, Kundendienst, Reifen, Garage, Reparaturen usw.) auf die Gesamtfahrleistung/Jahr umgerechnet und dann dem Finanzamt sagen können, wie hoch seine persönlichen km-kosten waren und wie hoch die Erstattung vom Arbeitgeber für die gefahrenen km-Kosten, dann hätte er seine Versicherungskosten anteilig als Werbungskosten geltend machen können.
Stattdessen legt sich der Kläger auch noch mit dem Finanzrichter, der ihm helfen will und sämtliche Brücken baute, die es nur gibt, an. Da kann man sich nur über den 2. Satz des Tenors aus dem Urteil freuen:
"Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens." |
a) Auch 'Genios' greift nur Schlagzeilen auf...
b) man sollte ein Urteil bzw. dessen genaue Begründung bis zum Ende lesen...
nix für ungut...
Freundliche Grüße
Peter Wilhelm |
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