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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 6841
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Verfasst am: 16.Mai 2007 16:30 Titel: Aufwendungen für Segeljachten und Oldtimer-Flugzeuge |
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Aufwendungen für Segeljachten und Oldtimer-Flugzeuge sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar
Unternehmen können die Aufwendungen für Oldtimer-Flugzeuge oder Segeljachten, die sie zu Werbezwecken oder anderen Repräsentationszwecken nutzen, nicht als Betriebsausgaben abziehen. Einem Abzug steht § 4 Abs.5 S.1 Nr.4 EStG entgegen, wonach Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke den Gewinn des Unternehmers nicht mindern.
(BFH 7.2.2007, I R 27-29/05)
Der Sachverhalt:
Die Klägerin, eine GmbH, betreibt die Herstellung und den Handel mit unterschiedlichen Maschinen. Sie unterhält eine Segeljacht, die in einem Hafen in Südfrankreich liegt, und zwei Oldtimer-Doppeldeckerflugzeuge. Die Jacht wird von Geschäftspartnern, Mitarbeitern und Familienangehörigen der Klägerin zum Teil gegen Chartergebühren für verschiedene Zecke genutzt. Die Oldtimer-Flugzeuge setzt die Klägerin auf Flugtagen zu Werbezwecken ein.
Die Klägerin machte die Aufwendungen für die Segeljacht und die Oldtimer-Flugzeuge als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen nicht. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem FG überwiegend Erfolg. Das FG begründete seine Entscheidung damit, dass die Klägerin die Flugzeuge zu Werbezwecken einsetze und sie damit ihrem Geschäftszweck dienen würden. Die Aufwendungen für die Segeljacht seien insoweit zuzulassen, als die Klägerin sie im betrieblichen Interesse unterhalte. Lediglich insoweit, als die Jacht durch die Familienangehörigen der Klägerin genutzt worden sei, lägen verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) vor.
Auf die Revision des Finanzamts hob der BFH das Urteil des FG auf und wies die Klage ab.
Die Gründe:
Die Klägerin kann die Aufwendungen für die Segeljacht und die Oldtimer-Doppeldeckerflugzeuge nicht als Betriebsausgaben absetzen. Einem Abzug steht § 4 Abs.5 S.1 Nr.4 EStG entgegen, wonach Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen den Gewinn des Unternehmers nicht mindern.
§ 4 Abs.5 S.1 Nr.4 EStG ordnet ein Abzugsverbot für die dort beispielhaft aufgezählten Repräsentationsaufwendungen an, bei denen die Wahrscheinlichkeit sehr hoch ist, dass sie der privaten Lebensführung dienen. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass die in der Vorschrift genannten Aufwendungen generell nicht abziehbar sein sollen, weil sie nach Auffassung des Gesetzgebers bereits ihrer Art nach als unangemessener Repräsentationsaufwand anzusehen sind. Eine Ausnahme gilt gemäß § 4 Abs.5 S.2 EStG für Steuerpflichtige, welche die Jagd, die Fischerei oder die Bootsbenutzung gewerblich ausüben und aus dieser Tätigkeit unmittelbar Einkünfte erzielen.
Nach diesen Grundsätzen ist es entgegen der Auffassung des FG unbeachtlich, dass die Klägerin die Flugzeuge und die Jacht zu Werbe- beziehungsweise Repräsentationszwecken genutzt hat. Das Abzugsverbot des § 4 Abs.5 S.1 Nr.4 EStG greift immer ein, wenn ein in der Vorschrift genanntes Wirtschaftsgut in einer Weise eingesetzt wird, die bei typisierender Betrachtung dazu geeignet ist, Geschäftsfreunde zu unterhalten oder privaten Neigungen nachzugehen. Ob an einer bestimmten Veranstaltung tatsächlich Geschäftsfreunde teilgenommen haben oder einer privaten Neigung des Unternehmers nachgegangen wird, ist nicht zu prüfen.
Quelle: steuerrecht
Für die auf den Webseiten des BFH veröffentlichte Entscheidung klicken Sie bitte hier. |
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