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Anmeldungsdatum: 18.01.2006 Beiträge: 2945
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Verfasst am: 15.Feb 2007 8:56 Titel: Ausblick - Kapitalbesteuerung und Abgeltungssteuer ab 2009 |
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Ausblick auf die neue Kapitalbesteuerung und Abgeltungssteuer ab 2009
Die Besteuerung von Kapitalerträgen ist nach derzeitigem Recht sehr unterschiedlich geregelt und ziemlich unübersichtlich: Die Erträge können steuerpflichtig oder steuerfrei sein, sie können in voller Höhe oder nur zur Hälfte steuerpflichtig sein, sie können zu den Einkünften aus Kapitalvermögen oder zu den sonstigen Einkünften gehören.
Ab 2009 soll die Besteuerung auf bisher steuerfreie Erträge ausgeweitet, vereinheitlicht und mittels einer Abgeltungssteuer deutlich vereinfacht werden. Einen ausführlichen Ausblick auf die neuen Steuerregeln bietet der Steuerratgeber Steuerrat24 unter steuerrat24.de in der Rubrik 'Kapitalerträge' - auf 16 Seiten.
- Der Kreis der steuerpflichtigen Kapitalerträge wird wesentlich ausgeweitet. Es wird künftig so gut wie keine steuerfreien Kapitalerträge mehr geben. Die Besteuerung wird vereinheitlicht für laufende Erträge und Wertzuwächse bei Veräußerung oder Einlösung von Kapitalanlagen. Das bisherige Halbeinkünfteverfahren für Dividenden und für Veräußerungsgewinne innerhalb der Spekulationsfrist sowie die Spekulationsfrist bei Veräußerungen werden für Privatanleger abgeschafft.
- Die Kapitalertragsteuer, die an der Quelle einbehalten wird, beträgt künftig einheitlich 25 % und hat abgeltende Wirkung. Sie ersetzt die bisherige Zinsabschlagsteuer von 30 % für Zinseinkünfte und 35 % für Tafelgeschäfte, die Kapitalertragsteuer von 20 % für Dividenden sowie 25 % für Erträge aus anderen Anlagen, welche lediglich eine Steuervorauszahlung darstellten.
- Den Abzug der Kapitalertragsteuer können Sie wie bisher mittels Freistellungsauftrag oder Nichtveranlagungsbescheinigung verhindern. Der Freistellungshöchstbetrag beträgt unverändert 801 EUR für Alleinstehende und 1 602 EUR für Verheiratete.
- Die Einkommensteuer auf Kapitalerträge ist mit dem Kapitalertragsteuerabzug von 25 % an der Quelle grundsätzlich abgegolten. In der Steuererklärung müssen die Kapitalerträge nicht mehr angegeben werden.
- Für bestimmte Kapitalerträge besteht jedoch eine Veranlagungspflicht. Dabei werden die Kapitalerträge entweder mit dem Pauschalsteuersatz von 25 % oder mit dem individuellen Steuersatz besteuert.
- In bestimmten Fällen hat der Anleger ein Veranlagungswahlrecht für Kapitalerträge. Dabei werden die Kapitalerträge entweder mit dem Pauschalsteuersatz von 25 % oder mit dem individuellen Steuersatz besteuert.
- Für die Kirchensteuer auf Kapitalerträge haben Kirchenangehörige die Wahl, ob diese ebenfalls an der Quelle einbehalten oder im Rahmen der Steuerveranlagung festgesetzt werden soll.
- Für die Anwendung der neuen Besteuerungsvorschriften gibt es großzügige Übergangsregelungen: Die neuen Besteuerungsregeln gelten noch nicht für Veräußerungsgewinne aus Kapitalanlagen, die vor dem 1.1.2009 angeschafft werden.
- Das Kontenabrufverfahren wird trotz Abgeltungssteuer nicht abgeschafft, wohl aber eingeschränkt.
- Bei Kapitalerträgen mit Abgeltungssteuer entfällt die Möglichkeit, Werbungskosten gegen Nachweis geltend zu machen.
- Veräußerungsverluste aus Kapitalvermögen, z. B. aus dem Verkauf von Aktien, dürfen künftig immerhin mit positiven Kapitalerträgen, z. B. mit Zins- und Dividendeneinkünften, verrechnet werden. Falls die Einkünfte aus Kapitalvermögen nach dieser Verrechnung negativ bleiben, darf der negative Betrag allerdings nicht mehr mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, sondern nur mit Kapitalerträgen in den folgenden Jahren.
- Der bisherige Sparerfreibetrag von 750 EUR für Alleinstehende und 1.500 EUR für Verheiratete und der Werbungskosten-Pauschbetrag von 51 EUR bzw. 102 EUR werden zu einem Sparerpauschbetrag von 801 EUR bzw. 1.602 EUR zusammengefasst.
- Die Jahresbescheinigungen von den Banken, die im Jahre 2005 eingeführt wurden, werden abgeschafft.
- Die Steuerbescheinigung muss künftig alle erforderlichen Daten enthalten, die für eine eventuelle Korrektur der Kapitalertragsteuer im Rahmen der Steuerveranlagung benötigt werden.
- Für vermietete Immobilien und für geschlossene Investmentfonds bleibt die Spekulationsfrist von 10 Jahren erhalten, sodass ein Veräußerungsgewinn nach Ablauf dieser Zeit steuerfrei bleibt. Bei Verkauf innerhalb dieser Frist ist der Gewinn mit dem individuellen Steuersatz als "sonstige Einkünfte" zu versteuern. Ohne Beachtung der 10-Jahresfrist bleiben Häuser und Wohnungen steuerfrei, wenn sie im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren selbst genutzt wurden.
- Die Freigrenze bei privaten Veräußerungsgeschäften von derzeit 512 EUR wird auf 600 EUR angehoben. Sie entscheidet darüber, ob Veräußerungsgewinne steuerpflichtig oder steuerfrei sind.
- Veräußerungsgewinne aus den beliebten Container-Anlagemodellen sind künftig als "sonstige Einkünfte" zu versteuern.
Zu allen Punkten können Sie sich ausführlich informieren bei Steuerrat24 unter steuerrat24.de in der Rubrik 'Kapitalerträge'. Grundlage für die Erläuterungen ist das "Unternehmensteuerreformgesetz 2008", das derzeit erst im Referentenentwurf vorliegt und im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch Änderungen erfahren kann.
Dies ist eine aktuelle Mitteilung des Online-Steuerratgebers Steuerrat24 unter steuerrat24.de . Hier finden Sie eine schier unglaubliche Fülle von werthaltigen Informationen zu Steuerfragen und zum Steuern sparen. |
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