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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 6791
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Verfasst am: 18.Apr 2007 16:45 Titel: Außerordentliche Beschwerde im Finanzprozess |
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Eine außerordentliche Beschwerde ist im Finanzprozess nicht mehr statthaft. Die Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO stellt einen speziellen Rechtsbehelf dar, nach dessen Ablehnung durch das FG der Rechtsweg erschöpft ist.
(BFH 14.3.2007, IV S 13/06 (PKH) )
Der Sachverhalt:
Der Antragsteller wandte sich mit einer Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO gegen einen ablehnenden Beschluss des FG. Das FG verwarf die Anhörungsrüge als unzulässig. Daraufhin begehrte der Antragsteller die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Erhebung einer außerordentlichen Beschwerde gegen den Beschluss des FG. Der BFH lehnte diesen Antrag ab.
Die Gründe:
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die Gewährung von PKH, weil für eine außerordentliche Beschwerde keine Erfolgsaussichten bestehen.
Eine außerordentliche Beschwerde ist im Finanzprozess nicht mehr statthaft. Die Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO stellt einen speziellen Rechtsbehelf dar, nach dessen Ablehnung durch das FG der Rechtsweg erschöpft ist und dem Steuerpflichtigen somit keine weiteren fachgerichtlichen Rechtsbehelfe mehr zur Verfügung stehen.
Der „Wegfall“ der außerordentlichen Beschwerde im Finanzprozess ergibt sich aus einer Entscheidung des BVerfG vom 16.1.2007 (Az.: 1 BvR 2803/06 – bislang nicht veröffentlicht), in der das BVerfG seinen Plenumsbeschluss vom 30.4.2003 (Az.: 1 PbvU 1/02) fortgeführt hat. Nach diesem Beschluss ist eine außerordentliche Beschwerde mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Rechtsmittelklarheit nicht mehr vereinbar.
Quelle: news steuerrecht
Für die auf den Webseiten des BFH veröffentlichte Entscheidung klicken Sie bitte hier
Den auf den Webseiten des BVerfG veröffentlichten Plenumsbeschluss finden Sie hier |
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