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A. Henneberg ** Consulter **
Anmeldungsdatum: 28.08.2002 Beiträge: 4931 Wohnort: Osten
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Verfasst am: 26.Jun 2004 20:03 Titel: BFH verschärft Rechtssprechung - steuerlichen Folgen... |
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BFH verschärft Rechtssprechung - steuerlichen Folgen privater Trader
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Vor knapp zwei Jahren gab der Performaxx-Anlegerbrief privaten Tradern die steuerliche Empfehlung, ihre Tätigkeit gegenüber dem Finanzamt als „gewerblichen Wertpapierhandel“ zu deklarieren. Denn im Gegensatz zur privaten Vermögensverwaltung können Verluste aus dem gewerblichen Wertpapierhandel noch im selben Jahr mit anderen positiven Einkünften, z.B. aus nicht selbständiger Tätigkeit oder aus Vermietung und Verpachtung, verrechnet werden.
Damals erfolgte die Abgrenzung nach der vom BFH (in einem Grundsatzurteil aus 1998) entwickelten Leitlinie, dass die private Vermögensverwaltung typischerweise von der dauerhaften Vermögensnutzung zur Fruchtziehung gekennzeichnet sei, während bei der gewerblichen Tätigkeit die Ausnutzung von Vermögenszuwächsen durch Umschichtung im Vordergrund stehe. Ein privater Trader, der ausschließlich Eigenhandel auf eigene Rechnung betrieb, musste insbesondere zwei Kriterien erfüllen, um als gewerblich eingestuft zu werden:
Zum Einen musste seine Tätigkeit auf der Ausnutzung eines Marktes unter Einsatz seiner beruflichen Erfahrung beruhen. Der Trader musste also seine Gewinne ganz überwiegend durch aktives Handeln erzielen und nicht etwa durch die (eher passive) Nutzung mittel- und langfristiger Wertsteigerungen. Zum Anderen musste der Trader eine professionelle Infrastruktur aufweisen können, worunter typischerweise die (kostenpflichtige) Nutzung von Handelssoftware, Realtime-Kursen und Informationsdiensten fällt. Arbeitsablauf und -organisation sollten eher einem Bankenhändler als einem Privatanleger ähneln.
Abgesehen von strittigen Einzel- und Grenzfällen konnten auf Grundlage dieser Kriterien sicherlich viele passionierte private Trader ihre Tätigkeit als gewerblichen Aktienhandel mit den erwünschten steuerlichen Folgen einstufen lassen.
Mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 30. Juli 2003
(Aktenzeichen X R 7/99)
hat der BFH allerdings seine Maßstäbe gründlich überarbeitet – und leider auch verschärft.
http://www.performaxx-anlegerbrief.de/
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