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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 5916
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Verfasst am: 27.Jan 2008 21:57 Titel: BVerfG: Spekulationsgewinne steuerpflichtig |
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Spekulationsgewinne aus der Börsenhausse 1999/2000 sind nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts steuerpflichtig.
In der letztinstanzlichen Entscheidung am Donnerstag, machten die Richter klar, dass anders als in den Vorjahren Gewinne aus Wertpapiergeschäften der Einkommensteuer unterliegen
(Az: 2 BVR 294/06).
Die Besteuerung solcher Gewinne aus den Jahren 1997 und 1998 hatte das Karlsruher Gericht 2004 für verfassungswidrig erklärt, weil damals wegen mangelhafter Kontrollen der Behörden nur die ehrlichen Steuerzahler zur Kasse gebeten worden seien.
Der Steuerrechtspapst Klaus Tipke hatte damals dem Fiskus ein Schnippchen geschlagen. Das höchste Gericht teilte seine Auffassung, dass "der Ehrliche der Dumme war". Die Verfassungsrichter sahen darin einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz
Kursgewinne aus Wertpapiergeschäften sind grundsätzlich steuerpflichtig, wenn sie innerhalb eines Jahres realisiert werden. Eine Verlustverrechnung und ein Verlustvortrag ist möglich. Es gilt eine Freigrenze von 512 Euro pro Person. Für Aktien gilt dabei zur Zeit noch das sogenannte Halbeinkünfteverfahren, nach dem Kursgewinne bei Dividendentiteln nur zur Hälfte steuerpflichtig sind. Maßgeblich ist dabei der persönliche Einkommensteuersatz. Dies ändert sich ab 2009, wenn die neue Abgeltungsteuer auch Kursgewinne mit 25 Prozent besteuert - unabhängig von der Haltedauer.
Viele Steuersünden aus dem Jahr 1999 sind strafrechtlich allerdings bereits verjährt. Denn die Verjährungsfrist beträgt nur fünf Jahre - im Gegensatz zur zehnjährigen Frist für die Steuerfestsetzung. Maßgeblich für die Verjährungsfristen ist der Abgabetermin der Steuererklärung.
Nach Ansicht der Karlsruher Richter sind die Instrumente der Finanzbehörden bei der Erhebung der Steuer seit 1998 deutlich verbessert worden. Inzwischen bestünden beinahe lückenlose Kontrollmöglichkeiten, heißt es in der Entscheidung.
Die Verfassungsrichter verwiesen darauf, dass inzwischen die Risiken für Steuersünder, von den Behörden entdeckt zu werden, deutlich gestiegen seien. Dazu hätten verschiedene Gesetzesänderungen der letzten Jahre beigetragen. Unter anderem hätten die Finanzämter durch das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit die Möglichkeit zum automatisierten Abruf von Konteninformationen - und zwar rückwirkend für einen Zwei-Jahreszeitraum.
Mit der ursprünglich zur Aufspürung von Terrorgeldern geschaffenen Konten-Evidenzzentrale ist es dem Fiskus seit April 2005 möglich, die Stammdaten sämtlicher inländischer Konten eines Steuerpflichtigen aufzuspüren. Kontostände und Umsätze sind aber durch das Bankgeheimnis geschützt, sofern kein begründeter Verdacht auf Steuerhinterziehung besteht. Nach Einleitung eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist eine Kontenabfrage sogar EU-weit möglich.
Die 3. Kammer des Zweiten Senats nahm die Verfassungsbeschwerde eines Steuerzahler nicht zur Entscheidung an, der für das Jahr 1999 einen Gewinn von rund 70 276 DM aus der Veräußerung von Wertpapieren angegeben hatte.
Er sah in der Besteuerung - unter Berufung auf angebliche Kontrolldefizite - einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Formal bezieht sich die Entscheidung zwar nur auf das Jahr 1999, in der Begründung machen die Richter aber deutlich, dass sich die Schlinge um den Hals von Steuersündern seitdem immer fester zugezogen habe, es also kein Vollzugsdefizit gebe.
Bereits vor einem Monat hatte der Bundesfinanzhof als höchstes Steuergericht mit Hinweis auf die Vorschrift mit gleicher Begründung geurteilt
(Az.: IX B 219/07).
Quelle: HB |
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