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Bauabzugsteuer: Böse Falle für Vermieter

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Moderator GM&P
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Anmeldungsdatum: 21.01.2006
Beiträge: 5913

BeitragVerfasst am: 11.März 2007 7:03    Titel: Bauabzugsteuer: Böse Falle für Vermieter Antworten mit Zitat

Im jüngsten Kabinettsbeschluss der Bundesregierung zum "Programm Bürokratieabbau" ist die Abschaffung der Bauabzugsteuer nicht vorgesehen. Damit sollten Vermieter auch in Zukunft aufpassen, wenn sie Handwerker mit Installation, Instandhaltung, Renovierung oder vergleichbaren Arbeiten beauftragen.

Der Kunde muss nämlich 15 Prozent der Rechnung nicht an den Unternehmer, sondern an dessen zuständiges Betriebsfinanzamt abführen. Überweisen die Auftraggeber aus Unwissenheit den vollen Rechnungsbetrag an den Unternehmer, dann haften sie, wenn die Firma die Steuer nicht an den Fiskus abführt.

Die Vermietung von maximal zwei Wohnungen und Leistungen im Auftragswert von höchstens 5000 Euro pro Jahr sind von der Steuer ausgenommen. Die Regelung war seit ihrer Einführung im Jahr 2002 umstritten - das Abzugsmodell sollte den Steuerbetrug reduzieren. Der Bundesrechnungshof erklärte jedoch, die Besteuerungssituation im Baugewerbe habe sich durch das Modell nicht verbessert.

Wohnungsvermieter müssen aufpassen: Die beauftragte Firma muss noch nicht einmal der Baubranche angehören. So gilt die Regelung etwa auch für Maler und Lackierer, Fliesenleger oder Verputzer. Das gilt selbst dann, wenn das Finanzamt die Mietverhältnisse als Liebhaberei wie etwa bei Ferienwohnungen einstuft.

Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug ist die Bruttozahlung inklusive Umsatzsteuer, der Fiskus hält seine Hand zum Zeitpunkt der Rechnungsbegleichung auf. Dann muss der Hausbesitzer spätestens zehn Tage nach Monatsablauf eine Steueranmeldung mit vollständigen Angaben zum Handwerker abgeben und den Betrag an die Finanzkasse überweisen. Bummeln kostet hierbei zusätzlich Verspätungs- oder Säumniszuschläge. Die Anmeldung erfolgt an das für den Bauunternehmer zuständige Finanzamt, was bei ausländischen Handwerkern ziemlich kompliziert ist. Hier gibt es pro Herkunftsland eine andere Behörde, für polnische Firmen ist der Adressat beispielsweise das Finanzamt Oranienburg, bei litauischen ist es Mühlhausen und für tschechische Firmen Chemnitz-Süd. Dabei muss der Vermieter für jedes Unternehmen eine eigene Anmeldung abgeben, und dies meist auch noch in unterschiedlichen Orten.

Dieser Bürokratieaufwand lässt sich nur vermeiden, wenn Maler oder Fliesenleger dem Hausbesitzer eine Freistellungsbescheinigung vorlegen, die den Auftraggeber von der Abzugsteuer befreit.
Diesen amtlichen Bescheid erhalten Firmen aber nur, wenn sie ordentliche und pünktliche Steuerzahler sind. Da die Bescheinigung erst zum Zahltermin vorliegen muss, fügen sie viele Firmen erst der Rechnung bei.

Daher sollten Vermieter schon beim Erstkontakt nach der gültigen Freistellungsbescheinigung fragen, die maximal drei Jahre gültig ist. Anfang 2007 sind rund 36.500 der ausgestellten Dokumente ausgelaufen.
Quelle:FTD
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