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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 6272
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Verfasst am: 21.Aug 2006 5:58 Titel: Bei privaten Umzügen hilft der Fiskus |
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Lange konnten Umzugskosten nur bei beruflich bedingten Umzügen in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden. Doch seit Anfang 2006 kann der Fiskus auch an Kosten für einen Tapetenwechsel aus rein privaten Gründen beteiligt werden.
Das ist dann der Fall, wenn die Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen getätigt werden. Darunter fallen beispielsweise Aufwendungen für Umzugsspeditionen, Handwerker oder Installateure. Jeder Steuerzahler hat die Möglichkeit, jährlich bis zu 3000 Euro als haushaltsnahe Dienstleistungen in der Steuererklärung abzurechnen. Wer tatsächlich Rechnungen für 3000 Euro Dienstleistungsausgaben vorlegen kann, darf 20 Prozent - maximal 600 Euro - direkt von seiner Steuerschuld abziehen.
Um den Fiskus an den Kosten beteiligen zu können, darf der Umziehende die Rechnung der Umzugsspedition auf keinen Fall bar zahlen. Vielmehr muss der Dienstleister eine schriftliche Rechnung stellen und der Kunde den entsprechenden Betrag auf das Bankkonto des Unternehmens überweisen.
Ergo: Barzahler sparen keine Steuern. Lediglich eine Quittung akzeptiert der Fiskus nicht als Nachweis. Damit die Ausgaben vom Finanzamt als haushaltsnahe Dienstleistung anerkannt werden, muss die Arbeit hierzulande im Haushalt des Steuerzahlers erbracht werden.
Größeres Einsparpotenzial haben Steuerzahler jedoch, wenn der Umzug aus beruflichen Gründen erfolgt. Ist der Job der Grund für den Wohnortwechsel, können Verbraucher fast alle Ausgaben als Werbungskosten abrechnen.
Als beruflich bedingten Umzug akzeptiert der Fiskus beispielsweise wenn Arbeitnehmer versetzt werden, ihre doppelte Haushaltsführung beenden, die Firma wechseln oder ihren ersten Arbeitsplatz finden. Wer näher zu seiner Arbeitsstelle zieht, muss belegen, dass sich der Anfahrtsweg um mindestens eine Stunde verkürzt. "Für kleinere Beträge wie Trinkgeld für das Umzugspersonal oder Schönheitsreparaturen, können allein stehende Arbeitnehmer zwischen einer Umzugskostenpauschale in Höhe von 561 Euro und dem Nachweis mit Belegen wählen", erklärt Aenne Riesenberg von "Finanztest".
Auch bei Ausgaben für den neuen Telefonanschluss oder neue PKW-Kennzeichen können Arbeitnehmer zwischen dem Pauschalbetrag oder dem Nachweis mit Belegen wählen. Größere Beträge wie Speditionskosten, Fahrten, Verpflegung und Übernachtung am Umzugstag, Doppelte Miete oder Kosten der Wohnungssuche, können nur steuerlich geltend gemacht werden, sofern sie nachgewiesen oder belegt werden können.
Die Mühe des Belegesammelns sollten Verbraucher dabei durchaus auf sich nehmen, denn unterm Strich lässt sich viel Geld sparen. Laut Bundesumzugskostengesetz können beispielsweise Arbeitnehmer mit einem Jahreseinkommen von 50 000 Euro bei Umzugsausgaben in Höhe von 5000 Euro 1496 Euro und bei Ausgaben in Höhe von 10 000 Euro 2924 Euro an Steuern sparen.
(WELT.de) |
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berger-finanz .

Anmeldungsdatum: 05.04.2006 Beiträge: 263 Wohnort: Regensburg
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Verfasst am: 23.Aug 2006 12:41 Titel: da war der Mod. wieder schneller... |
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Den gleichen Artikel hab ich z.B. erst heute morgen von meiner Quelle (Berliner Morgenpost) erhalten. Naja, da wart Ihr eben schneller, ist ja auch gut so.
Grüße aus Regensburg _________________ Kompliziert kann jeder – wir finanzieren einfach.
_________________________
www.berger-finanz.de
unabhängiger Finanz- u. Versicherungsmakler |
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el condor Pathfinder
Anmeldungsdatum: 30.11.2002 Beiträge: 407 Wohnort: deutschland
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Verfasst am: 23.Aug 2006 15:53 Titel: falsch |
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auch wenn dieser artikel noch so oft zitiert wird, wird er deswegen nicht richtiger:
ein Umzug ist keine "haushaltsnahe Dienstleistung" i.S.v. § 35a EStG. Ergo können die Aufwendungen hierfür auch nicht anteilig von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden.
Anders schaut es nur im Bezirk Koblenz aus:
| Zitat: |
Haushaltsnahe Dienstleistung: Leistung einer Umzugsspedition
Bereits seit 2003 können für bestimmte haushaltsnahe Dienstleistungen, d.h. Tätigkeiten, die nicht von einem Fachmann auszuführen sind, als Steuerermäßigung bis zu 600 EUR im Jahr abgezogen werden. Seit 2006 kommen "Handwerkerleistungen" hinzu. Entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung fallen unter die begünstigten Leistungen nun auch von Speditionen durchgeführte privat veranlasste Umzüge.
Hinweis: Dies gilt in allen noch offenen Fällen bei Nachweis der Aufwendungen durch Vorlage der Rechnung und des entsprechenden Überweisungsträgers. Wohnungseigentümer und Mieter sollten diesen Abzug in nicht bestandskräftigen Bescheiden nachholen (OFD Koblenz, Verfügung vom 8.5.2006, Az. S 2296b A - St 32 3). |
http://www.wecon-unternehmensberatung.de/news_detail.0.html?backPid=1323&tt_news=177&no_cache=1
http://www.steuernetz.de/gesetze/estg04/p35a.html
http://www.immowelt.de/finanzieren/Steuern/index.aspx?pagid=430E65BF95D84CFA8A39FCB35F702A86&cogid=039B733DF9424B77A65C8F33BF4B86EF
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