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Chinyavong Newbie
Anmeldungsdatum: 13.02.2006 Beiträge: 4
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Verfasst am: 13.Feb 2006 21:17 Titel: Beim falschen Finanzamt Steuer eingereicht.Frist verstrichen |
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Hallo,
ich bin neu im Forum und in Sachen Steuern ziemlich ratlos. Meine Frage bezieht sich auf meine freiwillige Steuererklaerung fuer das Jahr 2003. Ich habe diese fristgemaess am 28.12.2005 beim Finanzamt MG abgeben. Ich haette die Formulare scheinbar jedoch in Neuss abgeben sollen, was mir, da ich in Sachen Steuern nicht viel Kenntniss habe, nicht bekannt war. MG hat die Formulare jedoch erst im Januar nach Neuss geschickt. Das dort ansaessige Finanzamt ist nun nicht bereit meine Steuererklaerung zu bearbeiten, da diese meinen, dass die Steuer nicht rechtzeitig bei ihnen eingegangen ist. Meine Frage ist: Wie sieht in diesem Fall mein Recht aus? Ich wollte das Hinzuziehen eines Steuerberaters vermeiden. Wenn ich einmal persoenlichen Widerspruch ohne Hinzuziehen eines Steuerberaters erhebe, kann man dann spaeter evtl. weiteren Widerspruch mit Steuerberater erheben? |
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Chinyavong Newbie
Anmeldungsdatum: 13.02.2006 Beiträge: 4
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Verfasst am: 14.Feb 2006 21:03 Titel: Beim falschen Finanzamt Steuer eingereicht.Frist verstrichen |
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Ich weiss ich bin ungeduldig, jedoch benoetige ich eine Antwort ziemlich dringend. Wie bereits schon erwaehnt, ist das Finanzamt Neuss nicht bereit meine Steuer 2003 zu bearbeiten(siehe Mail vom 13.2.06).
Das Finanzamt belegt dies lt. § 46 Abs.2 Nr. 8 EStG. Gibt es ein Gesetz das dieses Gesetz widerlegt, da mir wirklich nicht bekannt war, dass ich meine Steuer in Neuss haette abgeben sollen. Ich bin faelschlicherweise davon ausgangen, dass ich meine Steuer bei dem Finanzamt abgeben musste,von dem ich meine Lohnsteuerkarte 2003 erhalten habe, was MG war. Ich erwarte Geld zurueck, da ich nicht vollstaendig in 2003 gearbeitet habe und auch kein Arbeitslosengeld bezogen habe. Es kann doch nicht sein, dass sich das Finanzamt nun querstellt und das Unwissen eines Normalbuergers so ausrauben kann, denn schliesslich habe ich die Steuer fristgemaess abgeben, nur leider nicht beim richtigen Finanzamt. Bitte um Rueckantwort. |
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el condor Pathfinder
Anmeldungsdatum: 30.11.2002 Beiträge: 407 Wohnort: deutschland
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Verfasst am: 15.Feb 2006 19:19 Titel: Sofort Einspruch einlegen - Wiedereinsetzung |
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Zunächst: Sofort gegen den Ablehnungsbescheid Einspruch einlegen (muss innerhalb der 1-monatigen Einspruchsfrist passieren. Diese Frist dürfte demnächst ablaufen, und wenn Du die auch verpennst, dann ist Dir nicht mehr zu helfen!)
Nun zum Sachverhalt:
Formal ist das Finanzamt im Recht, denn die Steuererklärung für 2003 hätte tatsächlich bis zum 31.12.2005 beim örtlichen Wohnsitzfinanzamt eingereicht werden müssen.
Die Zwei-Jahres-Frist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG http://www.steuernetz.de/gesetze/estg04/p46.html ist eine Ausschlussfrist.
Diese Frist hast Du verpennt, da du den Antrag bei einer unzuständigen Behörde, nämlich dem FA MG und nicht bei Deinem Wohnsitzfinanzamt abgegeben hast. (s. hierzu § 19 AO http://www.steuernetz.de/gesetze/ao04/p19.html)
Konntest Du das wissen? Als Steuerlaie wahrscheinlich nicht.
Insofern trifft Dich keine Schuld.
Lege Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid ein (diesmal aber innerhalb der 1-monatigen Einspruchsfrist!) und beantrage Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 110 Abs. 1 AO http://www.steuernetz.de/gesetze/ao04/p110.html.
Wenn Du jetzt allerdings auch die Einspruchsfrist verpennt hast, dann ist dir wirklich nicht mehr zu helfen! (Zwischenzeitlich kann man Einspruch auch per E-Mail einlegen, E-Mail-Anschrift ergibt sich aus dem Ablehnungsbescheid. Zur Sicherheit Einspruchsschreiben mit Einschreibebrief hinterherschicken). |
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Chinyavong Newbie
Anmeldungsdatum: 13.02.2006 Beiträge: 4
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Verfasst am: 16.Feb 2006 1:32 Titel: Falscher Wohnsitz Steuer eingereicht/Frist verstrichen |
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Hallo el condor,
vielen, vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage. Du hast mir wirklich sehr weitergeholfen.Ich setze mich sofort daran das Schreiben für den Widerspruch aufzustellen, so dass ich diesmal keine Fristen versäume und mir hoffentlich noch zu helfen ist  |
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cash-flow Specialist
Anmeldungsdatum: 29.06.2005 Beiträge: 90
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Verfasst am: 16.Feb 2006 9:55 Titel: Re: Beim falschen Finanzamt Steuer eingereicht.Frist verstri |
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| Chinyavong hat folgendes geschrieben:: |
| Ich wollte das Hinzuziehen eines Steuerberaters vermeiden. Wenn ich einmal persoenlichen Widerspruch ohne Hinzuziehen eines Steuerberaters erhebe, kann man dann spaeter evtl. weiteren Widerspruch mit Steuerberater erheben? |
Ja, später, wenn es fast aussichtslos ist und die besten Argumente oft nicht mehr gelten, weil der Steuerpflichtige sich bereits "voll reingeritten" hat.
Zu Ihrem Fall: was El Condor postet, ist insoweit richtig.
Zu den Erfolgsaussichten, wenn Sie den EINSPRUCH (nicht Widerspruch) nun fristgerecht eingelegt haben, siehe H 217 EStH zu § 46 Abs. 2 EStG:
Rechtswirksamer Antrag
- Ein Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer ist nur dann rechtswirksam gestellt, wenn der amtlich vorgeschriebene Vordruck verwendet wird, dieser innerhalb der Ausschlussfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG beim Finanzamt eingeht und bis dahin auch vom Arbeitnehmer eigenhändig unterschrieben ist (→BFH vom 10.10.1986 - BStBl 1987 II S. 77),
- Die Antragsfrist ist auch dann gewahrt, wenn der Antrag bei einem für die Veranlagung örtlich unzuständigen Finanzamt gestellt wird (→BFH vom 10.7.1987 - BStBl II S. 827),
- Der Antrag muss so erschöpfend ausgefüllt sein, dass das Veranlagungsverfahren in Gang gesetzt werden kann; dazu sind mindestens die üblichen Personalangaben sowie Angaben über den Bruttojahresarbeitslohn und über die einbehaltene Lohnsteuer erforderlich (→BFH vom 15.3.1974 - BStBl II S. 590).
Good Luck! |
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Chinyavong Newbie
Anmeldungsdatum: 13.02.2006 Beiträge: 4
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Verfasst am: 16.Feb 2006 17:45 Titel: Falsches Finanzamt Steuer eingereicht/Frist verstrichen |
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Hallo cash-flow,
vielen Dank. Meine Hoffnung steigt immer mehr in meinem Fall! |
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el condor Pathfinder
Anmeldungsdatum: 30.11.2002 Beiträge: 407 Wohnort: deutschland
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Verfasst am: 16.Feb 2006 18:26 Titel: Re: Beim falschen Finanzamt Steuer eingereicht.Frist verstri |
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[i]Rechtswirksamer Antrag
- Ein Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer ist nur dann rechtswirksam gestellt, wenn der amtlich vorgeschriebene Vordruck verwendet wird, dieser innerhalb der Ausschlussfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG beim Finanzamt eingeht und bis dahin auch vom Arbeitnehmer eigenhändig unterschrieben ist (→BFH vom 10.10.1986 - BStBl 1987 II S. 77),
- Die Antragsfrist ist auch dann gewahrt, wenn der Antrag bei einem für die Veranlagung örtlich unzuständigen Finanzamt gestellt wird (→BFH vom 10.7.1987 - BStBl II S. 827),
Die im Bundessteuerblatt (BStbl) veröffentlichten Urteile sind bis einschließlich Jahrgang 1980 zurück hier zu finden: http://www.bfh.simons-moll.de/bfhsms_index.html |
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