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Besondere Bedingungen für Betriebsvermögen

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Moderator GM&P
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Anmeldungsdatum: 21.01.2006
Beiträge: 6710

BeitragVerfasst am: 7.Aug 2006 15:33    Titel: Besondere Bedingungen für Betriebsvermögen Antworten mit Zitat

Nicht nur Privathäuser, auch das Betriebsvermögen lässt sich noch rechtzeitig verschenken: Wer ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft übernimmt, der profitiert gleich vierfach. Die meisten Vermögensgegenstände wie Maschinen oder Fahrzeuge werden zum Buchwert berechnet - der liegt fast immer unter dem Marktwert. Vom Gesamtwert dürfen Jungunternehmer dann 225 000 Euro als Freibetrag für Betriebsvermögen abziehen und das Ergebnis mit 0,65 multiplizieren. Was übrig bleibt, wird noch um den persönlichen Freibetrag bei Schenkungen gemindert, bei Kindern sind das 205 000 Euro.

Wer mehr als 25 Prozent einer GmbH oder einer Aktiengesellschaft übernimmt, gilt ebenfalls als Unternehmer und nicht als Wertpapierbesitzer. Deshalb gewährt der Fiskus auch hier die Steuervorteile, aber es werden Markt- statt Buchwerte angesetzt.

Die Vorzugsbehandlung von Betriebsvermögen dürfte wie die von Immobilien bald für verfassungswidrig erklärt werden. Doch von 2007 an will die Regierung das so genannte Abschmelzungsmodell installieren. Die Idee: Formal steigt die Steuer, aber sie wird in dem Maß gestundet, in dem der Beschenkte oder Erbe Arbeitsplätze erhält. In jedem Jahr, in dem der Nachfolger das Unternehmen weiterführt, verfallen zehn Prozent der Steuerlast - nach zehn Jahren wäre die Übertragung komplett fiskusfrei.

Die Koalitionäre knüpften Steuervorteile in ihren Eckpunkten an den Erhalt von Arbeitsplätzen. Doch dagegen regt sich Widerstand in der Union: "Bei der Erbschaftsteuer muss mit der SPD nachverhandelt werden, damit die bisher geplante starre Klausel zum Erhalt von Arbeitsplätzen abgeändert wird", sagte der Vorsitzende des Parlamentskreises Mittelstand, Michael Fuchs. Insofern könnte es sein, dass sich die Festlegung einplanbarer Details verzögert.

Unternehmer sollten nichts überstürzen und warten, bis die Pläne en détail bekannt sind, rät Steueranwalt Klaus Fella. Schnelles Handeln ist nur bei kleinen Mittelständlern geboten, wenn der Nachfolger auch nach jetzigem Steuerrecht ohne Abschmelzungsmodell steuerfrei davonkäme. "Weniger als null Steuern geht nicht", sagt Frank Rumpel von Ecovis in Würzburg. Schließlich gibt es die Nullsteuer in solchen Fällen definitiv noch ohne zusätzliche bürokratische Hürden - man sollte sie sich also jetzt sichern.

Quelle: Handelsblatt
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