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Besteuerung ausländ. Limited - deutscher Gesellschafter ?

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Berliner-27
Specialist


Anmeldungsdatum: 19.05.2005
Beiträge: 188

BeitragVerfasst am: 11.Feb 2006 23:27    Titel: Besteuerung ausländ. Limited - deutscher Gesellschafter ? Antworten mit Zitat

Hallo Forum,

wie sieht es bei folgender Geschichte aus?

Person A ist deutscher Staatsbürger und lebt/wohnt in Deutschland.

Person A ist Gesellschafter + Geschäftsführer einer gibraltinischen Limited. Die Limited erziehlt zu 100 % Einkünfte die laut Steuerrecht ausländischer Natur sind ..... die Betriebsstätte der Limited befindet sich auf den Bahamas. Die Betriebsstätte erzeugt unter keinen Umständen "innerdeutsche Umsätze/gewinne".

Wie oben erwähnt - alle Umsätze/Gewinne sind zu 100 % ausländischer Art (laut deutschem Steuerrecht).

Person A erhält laut Gesellschaftervetrag ein Gehalt von 2000 Euro pro Monat. Die Limited macht aber ca. 15000 Euro Gewinn pro Monat (ausländischer Art).

Wie erfolgt hierbei die Besteuerung?

Laut meines Wissens besteuert der deutsche Staat nur die 2000 Euro pro Monat die der Gesellschafter/Geschäftsführer als monatliches Gehalt/Lohn von der Limited erhält. Die restlichen 13000 Euro pro Monat unterliegen der Besteuerung in Gibraltar.

Ist das richtig?

Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen.

Vielen Dank schonmal.

Gruß Matthias
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Anmeldungsdatum: 15.11.2003
Beiträge: 412
Wohnort: Autonome Republik Krim

BeitragVerfasst am: 12.Feb 2006 19:52    Titel: Antworten mit Zitat

Geben Sie mal das Wort "Hinzurechnungsbesteuerung" in eine Suchmaschine ein. Vereinfacht ausgedrückt: Die Gewinne von irgendwelchen off-shore Firmen, werden Ihnen als Eigentümer hinzugerechnet, selbst wenn diese bei der off-shore Firma thesauriert werden!
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Berliner-27
Specialist


Anmeldungsdatum: 19.05.2005
Beiträge: 188

BeitragVerfasst am: 12.Feb 2006 20:58    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo siggi,

danke für die Antwort aber soweit ich das verstehe, gilt dies (Hinzurechnungsbesteuerung) immer nur für "nicht ausländische" Einkünfte sprich: ein deutscher Staatsbürger gründet in einer "Steueroase" eine Firma und wird mit dieser in Deutschland tätig und "fährt" dadurch Gewinne ein - diese werden dann laut AStg bzw. Hinzurechnungsbesteuerung trotzdem der deutschen Besteuerung unterzogen.

Bei meinem Beispiel hat die Kapitalgesellschaft (Limited Gibraltar) aber keine "nicht ausländischen" Einkünfte sondern nur ausländische..... -> Betriebsstätte Bahamas ..... erziehlt keine Einkünfte in Deutschland .....

Meines erachtens würde nur das monatliche Gehalt versteuert werden .... der Rest - der in der Limited verbleibt - aber nicht .... solange keine Ausschüttung stattfindet.

Oder sehe ich das falsch?

Gruß Matthias
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refugee2006 neu
Newbie


Anmeldungsdatum: 07.01.2006
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 13.Feb 2006 20:34    Titel: Antworten mit Zitat

hallo berliner,

leider kann ich nichts belegen, aber ich könnte mir vorstellen...

...dass die einkünfte der nicht-deutschen betriebsstätte im geschilderten fall in de tatsächlich steuerfrei sind, allerdings dem progressionsvorbehalt unterliegen, d.h. dass die summe der welteinkünfte die höhe des deutschen steuersatzes bestimmt. tatsächlich in de versteuert würde aber nur das einkommen des de-steuerpflichtigen (also gf-gehalt bzw. die entnahmen aus der ltd).

allerdings ist das konstrukt hinfällig (d.h. alle einnahmen in de zu versteuern), wenn die betriebsstätte vom finanzamt nicht anerkannt wird.
aber das scheint ja im speziellen server-fall schon geklärt zu sein...

gruß,
r.
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siggi_siggi_siggi
Pathfinder


Anmeldungsdatum: 15.11.2003
Beiträge: 412
Wohnort: Autonome Republik Krim

BeitragVerfasst am: 19.Feb 2006 14:37    Titel: Antworten mit Zitat

@Berliner27
1. Problem ist Betriebsstätte auf den Bahamas. Sind alle Tatsächlichkeitsmerkmale erfüllt (ein Briefkasten reicht nicht). Können Sie das wirklich nachweisen?
2. Selbst wenn Sie tatsächlich eine Betriebsstätte auf den Bahamas haben, so haben Sie in diesem Falle zwei Betriebsstätten: Nämlich die auf den Bahamas und der Ort der Geschäftsleitung (d.h. Ihre Tätigkeit als Geschäftsführer) begründet regelmäßig eine Betriebsstätte. In diesem Fall ist bestenfalls der Gewinn zwischen den Betriebsstätten bzgl. des Besteuerungsanspruchs aufzuteilen. Da aber Ihre Tätigkeit (und der Gewinn daraus) deutsche Einkünfte gemäß EStG sind (selbst wenn Ihre Kunden sonstwo auf der Welt sitzen), würde ich Ihrer Konstruktion keine rosige Zukunft voraussagen.
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