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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 6272
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Verfasst am: 2.März 2007 15:26 Titel: Bevor der Schwindel beim Finanzamt auffliegt |
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Diversen Umfragen zufolge hat fast jeder angeblich schon mal das Finanzamt angeschwindelt. Die Möglichkeiten sind vielfältig: Erfundene Werbungskosten, unverhältnismäßig hohe Kilometerzahlen zur
Was tun, wenn sich das schlechte Gewissen meldet und man nicht mehr ruhig schlafen kann? Mit dem § 371 der AO und der strafbefreienden Selbstanzeige gibt der Gesetzgeber dem Bürger die Möglichkeit, nach unrichtigen oder unterlassenen Angaben wieder ehrlich zu werden. Denn wer die unrichtigen oder unvollständigen Angaben nachholt oder korrigiert, wird insoweit straffrei.
Wahrscheinlich kann der Steuersünder nach der Selbstanzeige, die einmalig im deutschen Strafrecht ist, auch wieder besser schlafen. Aber auch und gerade im Zustand des schlechten Gewissens sollte man sich vorab genau informieren und besser noch professionell beraten lassen. Eine fehlerhafte Selbstanzeige kann unter Umständen mehr schaden als nutzen, der Schuss kann sprichwörtlich nach hinten los gehen.
Fachanwälte und Fachanwältinnen für Steuerecht stehen neben Steuerberatern Betroffenen beratend zur Seite. Wenn die Steuerfahndung schon an die Tür klopft, ist es jedoch zu spät für eine strafbefreiende Selbstanzeige.
Denn nur solange die Steuerhinterziehung nicht vom Finanzamt aufgedeckt wurde, wenn weder ein Bußgeld- noch ein Strafverfahren eingeleitet und bekannt gegeben ist und auch keine Betriebsprüfung anberaumt worden ist, besteht die Möglichkeit der Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung.
Durch Nachmeldung und Zahlung der hinterzogenen Steuern inklusive Zinsen kann dann Straffreiheit erlangt werden. Strafbefreiend ist die Selbstanzeige nicht nur für den „Haupttäter“, sondern auch für Mittäter und Gehilfen wie Ehegatten, Mitgesellschafter und Miterben. Wenn die Beteiligten aber in verschiedenen Finanzamtbezirken wohnen, muss die Selbstanzeige an jedem einzelnen Finanzamt erfolgen.
Die Selbstanzeige ist dabei an keine formellen Voraussetzungen geknüpft. Für die gewerbsmäßige Steuerhinterziehung oder einer solchen, die in einer „Bande“ organisiert wird, gilt die strafbefreiende Wirkung allerdings nicht - hier wird der Qualifikationstatbestand nur zu einem minder schweren Fall heruntergestuft.
Quelle: Kölner Stadtanzeiger |
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