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Goodman *** Consulter ***
Anmeldungsdatum: 16.01.2002 Beiträge: 5416
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Verfasst am: 5.Feb 2005 11:39 Titel: Billige Miete: Finanzamt muss prüfen |
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in einem jetzt veröffentlichten Urteil mit der Frage auseinander gesetzt, unter welchen Umständen eine verbilligte Vermietung an Angehörige wegen Fehlens der Gewinnerzielungsabsicht dazu führt, dass Verluste steuerlich nicht in vollem Umfang berücksichtigt werden können.
Die Frage ist vor dem Hintergrund des § 21 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes zu sehen. Danach ist die Vermietung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen, wenn die Miete weniger als 56 % (früher 50 %) der ortsüblichen Marktmiete beträgt. Folge ist zum einen, dass die auf den unentgeltlichen Teil entfallenden Werbungskosten nicht abgezogen werden können. Zum anderen wird hinsichtlich des entgeltlichen Teils typisierend davon ausgegangen, dass eine langfristige Vermietung letztlich zu Einnahmen führt. Eine Überprüfung der Einkunftserzielungsabsicht ist ausnahmsweise dann erforderlich, wenn die Marktmiete eines aufwendigen Gebäudes dessen besonderen Wohnwert offensichtlich nicht angemessen widerspiegelt. Dem Urteil lag der Fall zugrunde, dass ein Rechtsanwalt zum Preis von 1,6 Mill. DM ein Einfamilienhaus errichtet und an seinen Sohn vermietet hatte. Die Miete betrug 1 500 DM bei einer ortsüblichen Miete von 4 043 DM.
Der BFH hielt eine Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht für nötig, weil die Wohnung mehr als 250 qm und ein Schwimmbad aufwies. Es ist eine Prognose vorzunehmen, ob innerhalb von 30 Jahren einen Totalüberschuss zu erwarten ist. Dabei dürfen die Werbungskosten nur insoweit mindernd berücksichtigt werden, als sie auf den entgeltlichen Teil der Vermietung entfallen. |
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