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Bundesfinanzhof-Höhere Kfz-Steuer für schwere Off-Roader

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Moderator GM&P
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Anmeldungsdatum: 21.01.2006
Beiträge: 5916

BeitragVerfasst am: 14.Sep 2006 12:50    Titel: Bundesfinanzhof-Höhere Kfz-Steuer für schwere Off-Roader Antworten mit Zitat

Besitzer schwerer Geländewagen müssen sich nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs wohl endgültig mit einer wesentlich höheren Kfz-Steuer für ihr Fahrzeug abfinden.

In einer am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung des höchsten deutschen Finanzgerichts hieß es, bei Geländewagen mit einem zulässigen Gewicht über 2,8 Tonnen, die nach Bauart nicht vorwiegend zur Beförderung von Lasten vorgesehen sind, sei die Pkw-Steuer und nicht die viel geringere Lkw-Steuer zu erheben.
Für die Abgrenzung solcher Fahrzeuge bei der Einstufung als Pkw oder als Lkw sei eine Vielzahl von Kriterien zu berücksichtigen, etwa die Zahl der Sitzplätze, die Größe der Ladefläche oder die Ausstattung mit Gurten. Auch die Höchstgeschwindigkeit, das äußere Erscheinungsbild und das Konzept des Herstellers für das Fahrzeug insgesamt spielten eine Rolle.

Bei der Entscheidung des BFH handelt es sich noch nicht um ein endgültiges Urteil, sondern vorerst um eine Entscheidung des vorläufigen Rechtsschutzes.
Sie betrifft die Besteuerung der großen und leistungsstarken Geländewagen, etwa der M-Klasse von Mercedes oder des VW Touareg, deren zulässiges Gesamtgewicht über 2,8 Tonnen liegt. Solche Fahrzeuge waren lange mit der um ein mehrfaches niedrigeren Lkw-Steuer besteuert worden.
Diese Vorschrift wurde in Deutschland per Gesetz zum 1. Mai 2005 aufgehoben. Die Regelung betraf damals mehr als 200 000 Fahrzeuge. Finanzgerichte entschieden dann aber, die Einstufung als Pkw oder Lkw müsse sich nach einer EU-Richtlinie ornientieren, wodurch solche Fahrzeuge weiterhin vielfach günstig als Lkw zu besteuern seien.

Der BFH vertrat dagegen die Auffassung, dass die betreffende EU-Richtlinie keine für Mitgliedsstaaten verbindliche Festlegung enthält, welche Fahrzeuge als Pkw und welche als Lkw einzustufen seien. Für Kombinationsfahrzeuge sei daher ungeachtet ihres Gesamtgewichts die höhere Pkw-Steuer zu erheben.

(Handelsblatt)
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Anmeldungsdatum: 12.12.2003
Beiträge: 1126
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 15.Sep 2006 6:17    Titel: Antworten mit Zitat

Keine Kraftfahrzeugsteuervergünstigung für schwere Geländewagen

Geländewagen wurden bisher nach den für LKW geltenden Regeln besteuert, wenn sie ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t hatten, und zwar ungeachtet dessen, ob sie nach ihrer Bauart und Einrichtung vorwiegend zur Beförderung von Lasten geeignet und bestimmt (also LKW) waren.

Dies brachte ihren Haltern meist wesentliche Ersparnisse gegenüber einer Besteuerung als PKW. Das Steuerprivileg beruhte auf einer Vorschrift der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung, auf die das Kraftfahrzeugsteuergesetz verwies und nach der solche Fahrzeuge (sog. Kombinationsfahrzeuge) als LKW galten.

Diese Vorschrift ist jedoch zum 1. Mai 2005 aufgehoben worden. Es wird seither vielfach die Auffassung vertreten, was ein PKW und was ein LKW sei, richte sich jetzt nach einer EU-Richtlinie (Richtlinie 70/156/EWG der Europäischen Gemeinschaft zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt), wonach zahlreiche solcher Fahrzeuge weiterhin als LKW besteuert werden müssten.

Dem ist nun der Bundesfinanzhof (BFH) mit einem Beschluss entgegengetreten. Er hat --vorerst in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes-- entschieden, dass die genannte EU-Richtlinie keine für die Mitgliedsstaaten verbindlichen Festlegungen enthalte, was ein LKW und was ein PKW sei. Denn sie habe nicht zum Ziel, die allein in der Kompetenz der Mitgliedstaaten liegende Entscheidung zu reglementieren, ob und in welcher Höhe für die einzelnen Fahrzeugarten Kraftfahrzeugsteuer erhoben werden soll.

Hiernach gilt: Für Kombinationsfahrzeuge ist ungeachtet ihres zulässigen Gesamtgewichts die in der Regel wesentlich höhere PKW-Steuer zu erheben, es sei denn, das Fahrzeug ist nach Bauart und Einrichtung als LKW anzusehen, also vorwiegend zur Beförderung von Lasten geeignet und bestimmt. Für diese Abgrenzung von PKW und LKW ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ein Bündel von Kriterien zu berücksichtigen (u.a. Zahl der Sitzplätze, zulässige Ladung, Größe der Ladefläche, Ausstattung mit Sitzbefestigungspunkten und Sicherheitsgurten, Verblechung der Seitenfenster, Höchstgeschwindigkeit, äußeres Erscheinungsbild, Herstellerkonzeption). Im Streitfall ("Land Rover") gab der BFH die Sache an das FG zur Nachholung der tatrichterlichen Würdigung der relevanten technischen Merkmale des Fahrzeugs zurück.
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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 2947

BeitragVerfasst am: 3.Dez 2006 10:31    Titel: Antworten mit Zitat

Schwere Geländewagen: Kfz-Steuer doch nach Hubraum und nicht nach Gewicht

Für schwere Geländewagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 Tonnen, auch bekannt als sog. Sport Utility Vehicles (SUV), gab es früher ein tolles Steuerprivileg bei der Kfz-Steuer. Doch seit dem 1.5.2005 werden diese Fahrzeuge nun nicht mehr wie Lkw nach Gewicht, sondern wie alle anderen Pkw nach Hubraum und Schadstoffausstoß besteuert. Das führt zu einer Steuermehrbelastung von rund 80 Prozent. Diese Änderung wurde dadurch erreicht, dass ganz einfach der § 23 Abs. 6a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) aufgehoben wurde.

An der Gesetzesänderung haben in jüngster Zeit etliche Finanzgerichte ernstliche Zweifel geäußert: Grund dafür ist eine EU-Richtlinie, die schwere Geländewagen als Lkw klassifiziert, und deshalb sei die Kfz-Steuer weiterhin nach Gewicht zu bemessen (FG Köln vom 28.11.2005, EFG 2006 S. 444; FG Baden-Württemberg vom 14.3.2006, EFG 2006 S. 933; FG München vom 24.3.2006, EFG 2006 S. 1107; FG Nürnberg vom 1.3.2006, EFG 2006 S. 846; FG Düsseldorf, 8 V 2091/06 A).

Doch den tosenden Jubel hat jetzt der Bundesfinanzhof eingedämmt: Der BFH hat - vorerst in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - entschieden, dass die betreffende EU-Richtlinie keine verbindlichen Festlegungen enthalte, was ein Lkw und was ein Pkw sei. Denn sie greife nicht in die Kompetenz der Mitgliedstaaten ein, die selber reglementieren können, ob und in welcher Höhe für die einzelnen Fahrzeugarten Kfz-Steuer erhoben werden soll. Die Folge: Für schwere Geländewagen muss also nun doch die höhere Kfz-Steuer nach Hubraum und Schadstoffausstoß gezahlt werden (BFH-Beschluss vom 21.8.2006, VII B 333/05).

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