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Goodman *** Consulter ***
Anmeldungsdatum: 16.01.2002 Beiträge: 5416
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Verfasst am: 5.März 2005 9:18 Titel: Die EU-Zinsrichtlinie - Grund zur Panik!? |
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Sie beziehen Kapitalerträge im Ausland und wollen diese nicht offenlegen? Hm ...
Kaum ein Thema beschäftigt Kapitalanleger in den vergangenen Monat so stark wie das brökkelnde Bankgeheimnis in Deutschland. Wir gehen davon aus, dass 2005 als Jahr des "gläsernen" Steuerzahlers in die Geschichtsbücher eingehen wird. Weil der Staat zahlreiche neue Informationsmöglichkeiten für die Finanzverwaltung geschaffen hat. Neben den erweiterten Kontrollmöglichkeiten über alle Konten und Depots in Deutschland betrifft dies auch die ab 1. Juli 2005 gültige EU-Zinsrichtlinie.
Ziel dieser EU-Richtlinie sind europaweite Kontrollmitteilungen über sämtliche Depots und Konten im EU-Ausland an den jeweiligen Fiskus, um Geld- und Zinsflüsse zu kontrollieren. Die Privatsphäre der Bürger bleibt dabei natürlich auf der Strecke. Kein Grund zur Panik! Es gibt noch genügend legale Schlupflöcher, die Ihnen als Kapitalanleger im Ausland weiterhin umfassenden Schutz Ihrer Privatsphäre garantieren!
| Zitat: |
EU-Zinsrichtlinie im Überblick
Banken in allen EU-Staaten versenden Kontrollmitteilungen an das Bundesamt für Finanzen (BfF) über Kontoinhaber mit Wohnsitz in Deutschland.
Inhalt der Kontrollmitteilungen:
1.) Name, Vorname und Geburtsdatum des Kontoinhabers
2.) Adresse in Deutschland
3.) Zinszahlungen für das jeweilige Jahr
AUSNAHMEN: Luxemburg, Österreich, Schweiz, Liechtenstein und Belgien verschicken keine Kontrollmitteilungen, sondern führen eine Quellensteuer ein: ab 2005: 15 %, ab 2007: 20 %, ab 2010: 35 %. Start am 1. Juli 2005 Versand der ersten Kontrollmitteilungen: Anfang 2006 für das Jahr 2005 |
Belgien, Österreich und Luxemburg als EUStaaten sowie die Schweiz und Lichtenstein als Nicht-EU-Staaten lehnen Kontrollmitteilungen kategorisch ab. Sie konnten ihr Bankgeheimnis erfolgreich verteidigen und werden stattdessen eine Quellensteuer einbehalten.
Diese beträgt in diesem Jahr 15 Prozent, ab 2008 zwanzig Prozent und in der Endstufe ab 2011 fünfunddreißig Prozent. Der jeweilige Quellenstaat überweist diese Quellensteuer dann an den Wohnsitzstaat des Anlegers. Der Kontoinhaber bleibt aber weiterhin anonym.
Ganz wichtig: Die EU-Zinsrichtlinie gilt überhaupt NUR für private Anleger, NICHT aber für juristische Personen. Wenn Sie Ihr Kapitalvermögen also in eine in- oder ausländische Kapitalgesellschaft einbringen, entgehen Sie der Kapitalsteuer. Eine Offshore-Gesellschaft lässt sich völlig problemlos innerhalb weniger Stunden gründen und kostet nur einige hundert Euro.
Bevor Sie Schritte dieser Art unternehmen empfehlen wir Ihnen allerdings, dass Gespräch mit Ihrem Steuerberater oder Rechtsanwalt zu suchen. |
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allemallachen Newbie
Anmeldungsdatum: 01.03.2005 Beiträge: 30
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Verfasst am: 5.März 2005 10:40 Titel: |
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Durch die Gründung einer Offshore-KapGes ( die deine Konten hält)
begibst du dich wahrscheinlich von der "normalen" Steuerhinterziehung in den Bereich der "kriminellen Energie" mit den entsprechend dafür vorgesehenen härteren Strafen.
Es muß also alles schön geheim bleiben, mit KapGes sogar noch geheimer !
Also ich hätte diese Nerven nicht.
Wir reden schließlich von "lebenslängig" - nämlich Heimlichkeit
Wenn also niemand etas von deinen Konten wissen darf , was passiert im Fall deines Todes ? Wie erfahren Frau und Kinder davon?
Sonst hast du jetzt ja die 100%ige "Erbschaftssteuer"! |
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CHBANKER Newbie
Anmeldungsdatum: 07.03.2005 Beiträge: 3 Wohnort: Coburg
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Verfasst am: 7.März 2005 12:05 Titel: Schweizer Zahlstellensteuer |
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Schweizer Zahlstellensteuer ab 1. Juli 2005
Als ein Sturm im Wasserglas erscheinen dem fachmännischen Beobachter die diesbezüglichen politischen Äußerungen – und auch die Stellungnahmen in der Presse. Auf die totale Löchrigkeit der diesbezüglichen vorgesehenen gesetzlichen Regelungen haben wir vor längerer Zeit schon hingewiesen. „Löchrig wie ein Schweizer Käse“ war schon vor langem unser Kommentar.
Unabhängig von der Tatsache, dass voraussichtlich erst im 2. Quartal 2005 überhaupt feststehen wird, ob dieses Gesetz pünktlich in Kraft treten kann, sind die legalen Vermeidungsstrategien mannigfaltig.
Damit ist schon fast alles gesagt: Strategien, die bisher nach geltendem deutsch/ schweizerischen Steuerrecht legal völlig steuerfrei waren, bleiben dies auch und somit wird auf diese – sofern sie überhaupt kommt – eine eventuelle Zahlstellensteuer (15% ab 01.07.2005) keine Anwendung finden.
Selbst für zinstragende Anlagen gibt es genügend legale Möglichkeiten erster Bonität, um während der nächsten 6 bis 8 Jahre die Zahlstellensteuerfreiheit auf Grund der gesetzlichen Vorgaben für deutsche Privatanleger zu gewährleisten. Übrigens glaubt selbst Herr Eichel nicht an den Erfolg dieser Zahlstellensteuer, denn im Haushalt 2005 ist noch kein einziger Cent als erwartete Einnahme eingestellt. Was auch immer die Gründe sein mögen, aber „0“ ist sicherlich auch zu wenig, denn viele „Unaufgeklärte“ werden diese Steuer zahlen.
Und noch eine Ergänzung: Diese zu erwartende Steuer auf Zinsen – die wie oben dargestellt praktisch in fast allen Fällen vermeidbar ist – wird oft auch mit „Quellensteuer“ oder „Abgeltungssteuer“ betitelt. In Wirklichkeit ist sie richtigerweise eine „Zahlstellensteuer“, denn sie wäre von der Zahlstelle – also von der schweizer Bank als Zahlstelle der Zinsen an den Kunden – einzubehalten. Eine Quellensteuer würde bereits an der Quelle erhoben, also vom Schuldner der betreffenden zinstragenden Papiere. Das ist aber nicht der Fall, weshalb der Begriff „Quellensteuer“ falsch ist. Die Lohnsteuer z.B. ist eine Quellensteuer, da diese gleich einbehalten und nicht an den Arbeitnehmer ausgezahlt wird. Zu den Quellensteuern zählt z.B. auch die Kapitalertragssteuer auf Dividenden. Eine „Abgeltungssteuer“ dagegen wäre eine Steuerzahlung, die mit einem Schlag sämtliche Verbindlichkeiten des Steuerschuldners (also des Kunden) pauschal erledigt. Das ist die vorgesehene Besteuerung leider auch nicht, denn mit 15% Zahlstellensteuer alle Steuerschulden auf den betreffenden Betrag zu tilgen, das wäre dann wieder ein sehr erfreulicher und erstrebenswerter Sachverhalt. Die Steuer ist jedoch – wie die Zinsabschlagsteuer auch – eine Vorauszahlung auf eventuelle zukünftige Einkommensteuer und wird als Vorauszahlung angerechnet und bei Überzahlung der entsprechende Betrag auch erstattet.
Dies ergibt übrigens auch „nebenbei“ interessante Konzepte für private Anleger, die ihren deutschen Freibetrag ausgenutzt haben und die zukünftige Zahlstellensteuer zwar nicht vermeiden, aber als eine Art legal halbierte Zinsabschlagsteuer nutzen wollen. Sollten Sie an diesem Konzept Interesse haben, hier haben Sie, nachdem Sie den Freibetrag bei Ihrer Hausbank ausgewiesen haben, die ideale Alternative. Das zinslose jährliche Darlehen an den deutschen Fiskus entfällt für Sie damit. Sie können die diesbezüglichen Steuervorteile im Schweiz-Depot (ggf. mit exakt den gleichen Papieren wie Sie diese derzeit im deutschen Depot halten) völlig legal durchführen. Sie haben nämlich in der Schweiz die Wahl, völlig legal zinsabschlagsteuerfrei brutto für netto die Zinsen zu vereinnahmen oder – wenn Sie es freiwillig möchten – halbieren Sie einfach als Steuervorauszahlung Ihre Zinsabschlagssteuer mit Anrechnung auf Ihre deutsche Einkommenssteuer. Alles dies geht. Damit erhöhen Sie Ihre Liquidität durch Vermeidung von zinslosen Staatsdarlehen an den deutschen Fiskus und dann erst späterer aufwendiger und oft sehr zeitverzögerter Rückerstattung.
Nutzen Sie gegebenenfalls unser Expertentum im deutsch-schweizerischen Banken- und Steuerrecht – ein Expertentum für deutsche Staatsbürger, wie es bei keiner schweizer Bank (und auch bei keiner deutschen Bank) in dieser Kombination zur legalen Optimierung Ihres persönlichen Steuer- und Anlagenutzens vorhanden ist. |
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