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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 6272
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Verfasst am: 14.Jun 2007 7:11 Titel: Eheverträge hebeln Finanzamt aus |
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Eheverträge gelten unter Vermögenden nicht nur als schick, sondern sind auch notwendig, um den wohlhabenden Partner zu schützen. Leider funktionierte die Gütertrennung dadurch bislang als Einbahnstraße – Schenkungen im großen Rahmen mussten versteuert werden. Eine neue Regelung macht nicht nur das fragwürdige Mittel der taktischen Scheidung überflüssig, es schützt auch vor habgierigen Erben.
Zuviel Vorsicht schadet manchmal mehr, als sie nützt. Zum Beispiel, wenn es ums Heiraten geht. Bestes Beispiel: Ein wasserdichter Ehevertrag, Gütertrennung inklusive. Ein solcher Kontrakt schützt im Fall einer Scheidung zwar das Vermögen des wohlhabenderen Ehegatten vor Zerschlagung. Doch wenn es darum geht, dem Partner in guten Zeiten etwas zukommen zu lassen, müssen die Eheleute für ihre Umsicht oft teuer bezahlen.
„Die bei Unternehmern und Freiberuflern so beliebte Gütertrennung führte in der Vergangenheit oft dazu, dass ein Ehepartner, der in den Jahren nach der Hochzeit ein größeres Vermögen angehäuft hat, seinen Partner nur sehr spärlich an seinen Gewinnen beteiligen konnte“, erläutert Michael Bonefeld, Fachanwalt für Familien- und Erbrecht. Der Grund. Während der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft den Eheleuten einen gesetzlichen Anspruch darauf gibt, steuerfrei an den Gewinnzuwächsen ihres Partners beteiligt zu werden, gelten bei Gütertrennung deutlich strengere Regeln: Sobald die Zuwendung des Ehegatten den Freibetrag von 307 000 Euro in zehn Jahren überschreitet, hält der Fiskus die Hand auf und verlangt Schenkungsteuer.
Ehegatten, die sich während der Ehe etwas üppiger beschenken wollten als gemeinhin üblich, hatten aber noch ein weiteres Problem: Sie liefen stets Gefahr, durch die Vermögensübertragung ungewollt die Pflichtteilsansprüche der Erben zu erhöhen.
„Das Gesetz fingiert bei solchen Zuwendungen unter Ehegatten, dass das Geld weiterhin im Vermögen des Erblassers vorhanden ist, auch wenn er es schon Jahrzehnte vor seinem Tod verschenkt hat“, warnt Rechtsanwalt Bonefeld. Die Folge: Die Erben können ihren Anteil an den Geschenken vom überlebenden Gatten zu zurückverlangen. In bar und ohne jeden Aufschub. Wer diese Regelung unterlaufen wollte, musste in der Vergangenheit recht schwere Geschütze auffahren. Bonefeld: „Teilweise ließen sich die Ehegatten sogar aus taktischen Gründen scheiden, um wenig später in bester Liz-Taylor-Manier neu zu heiraten.“
Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf (Az. 4 K 7107/02 Erb) eröffnet Eheleuten nun allerdings ungeahnte neue Gestaltungsmöglichkeiten. „Die Entscheidung erlaubt es Verheirateten, ihren Güterstand auch rückwirkend zu ändern und damit Fehler bei der ursprünglichen Vertragsgestaltung auszumerzen“, sagt Thomas Wachter, Notar aus München. „Das Instrument der taktischen Scheidung dürfte damit endlich ausgedient haben“.
Weiterer Vorteil: „Die Güterstandsschaukel ist auch eine gute Methode, unliebsame Erben mit Pflichtteilsansprüchen außen vor zu lassen“, so Erbrechtler Bonefeld. Davon profitierte unter anderem einer seiner Mandanten in München.
Der vermögende Unternehmer hatte vor 27 Jahren seine Gattin geehelicht – mit Ehevertrag und Gütertrennung. Eheleben und Finanzen entwickelten sich prächtig. Allerdings hatte das Paar ein kleines Problem. Der Gatte hatte in gelegentlichen schwachen Momenten zwei außereheliche Kinder gezeugt. Nun suchten die Eheleute nach Wegen, wie sie deren Erbansprüche minimieren konnten. Doch die erstrebte steuerfreie Übertragung des umfangreichen Immobilien- und Barvermögens auf die Frau scheiterte zunächst an dem fast dreißig Jahre alten Ehevertrag.
„Noch im vergangenen Jahr hätte dieses Paar keine Chance gehabt, für die bereits verstrichenen Ehejahre einen steuerfreien Zugewinnausgleich zu vereinbaren“, so Notar Wachter. Dank des Urteils der Düsseldorfer Finanzrichter konnten die beiden nun allerdings einen zweiten Ehevertrag schließen und die Gütertrennung rückwirkend zum Hochzeitstag vor 27 Jahren aufheben lassen. Wenig später traf sich das Paar erneut beim Notar um – per Vertrag Nummer drei – wieder in die Gütertrennung zu wechseln.
Die Folge dieses Kunstgriffs: Die Frau erwarb einen gesetzlichen Ausgleichsanspruch gegen-über ihrem Mann, ihr die Hälfte seines Zugewinns aus 27 Ehejahren zu übertragen. Damit schmälerte der Gatte nicht nur sein eigenes Vermögen und damit auch die potentiellen Erbansprüche seiner außerehelichen Sprösslinge: Das Paar hatte zugleich etwa 200 000 Euro Steuern gespart. Grund für die Begünstigung: Der Anspruch auf Zugewinnausgleich entsteht kraft Gesetzes, ohne Zutun der Beteiligten. Bei einer Scheidung, wenn einer der Partner stirbt oder eben, wenn die Zugewinngemeinschaft durch einen Ehevertrag endet, hat der weniger begüterte Ehegatte also automatisch ein Recht auf seinen Anteil des ehelichen Zugewinns. „Eine Schenkung hingegen beruht auf einer freiwilligen Vereinbarung zwischen Schenkendem und Beschenkten“, erläutert Notar Wachter. Die Folge: Die Schenkung ist steuerpflichtig, während der Fiskus bei einem Zugewinnausgleich in gleicher Höhe absolut leer ausgeht.
Einzige Voraussetzung: Die Eheleute müssen den Güterstand der Zugewinngemeinschaft tatsächlich beenden. „Dies setzt zwingend eine notarielle Vereinbarung voraus“, warnt Rechtsanwalt Bonefeld. „Wer hier an der falschen Stelle spart und versucht, mit einem gewöhnlichen Vertrag einen Ausgleichsanspruch zu begründen, macht den Vorteil der Güterstandsschaukel wieder zunichte.“ In diesem Fällen entsteht nämlich gerade kein gesetzlicher, sondern nur ein vertraglicher Anspruch des begünstigten Ehegatten. Die Folge: Der Fiskus kann erneut Schenkungssteuer verlangen (BFH Az. II R 28/02).
Um Ärger mit den Behörden zu vermeiden, empfehlen Experten, zwischen den beiden Eheverträgen, die die Güterstände verändern, eine Schamfrist von wenigstens einem halben Jahr verstreichen zu lassen. Der Bundesfinanzhof hat zwar entschieden, dass die beiden Vereinbarungen im Zweifel auch an zwei aufeinanderfolgenden Tagen geschlossen werden dürfen (BFH Az. II R 29/02); „Gerade wenn die Güterstandsschaukel auch das Ziel verfolgt, Pflichtteilsansprüche unliebsamer Erben zu minimieren, ist eine solche Wartezeit aber mehr als ratsam“, so Anwalt Bonefeld.
Zwar bestehe bei längeren Intervallen zwischen den Verträgen eher die Gefahr, dass der weniger begüterte Partner nicht mehr von der Zugewinngemeinschaft in die – für ihn ungünstigere Gütertrennung – zurückschaukeln wolle. Allerdings lässt sich auch dieses Risiko vertraglich minimieren: Notar Wachter: „Wer zum ersten Mal von der Gütertrennung in die Zugewinngemeinschaft wechselt, kann im Ehevertrag festlegen, dass der Ausgleich für den Fall eine etwaigen Scheidung weiterhin ausgeschlossen bleibt.“
Quelle: HB |
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