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vonny Newbie
Anmeldungsdatum: 12.11.2003 Beiträge: 3
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Verfasst am: 12.Nov 2003 13:13 Titel: Eigenbelege |
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Hallo,
seit kurzem habe ich ein Nebengewerbe im Onlinehandel angemeldet.
Ich habe auf den Trödelmarkt und von einigen privaten Leuten Waren gekauft wofür ich aber keine Rechnung oder Quittung bekommen habe.
Dieses sind ja nun Ausgaben für mich.
Wie mache ich dem Finanzamt glaubhaft, von diesen Ausgaben anhand von Eigenbelegen und wie müssen diese aussehen?
Ich bedanke mich schon im voraus für Eure Antworten.
Viele Gruesse
Vonny |
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P.Wilhelm * Consulter *
Anmeldungsdatum: 23.08.2003 Beiträge: 2277 Wohnort: 58730 Fröndenberg
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Verfasst am: 12.Nov 2003 19:27 Titel: Re: Eigenbelege... |
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Guten Abend,
grundsätzlich sind Eigenbelege nur als Notbehelf akzeptabel.
Nachfolgend ein Auszug aus www.steuernetz.de
| Zitat: |
Thema: Verlorene Rechnungen
Der Eigenbeleg als Rettungsanker?
Keine Buchung ohne Beleg - der eherne Grundsatz für alle Buchführenden! Doch diese Situation ist Ihnen sicher - wenn auch allzu leidig - bekannt. Sie haben Büromaterial gekauft und den Beleg in der Hektik einfach in die Jackentasche gesteckt und vergessen. Bezahlt war ja, da Sie per EC-Karte und Geheimnummer direkt von Ihrem Bankkonto haben abbuchen lassen.
Die Jacke brachten Sie in die Reinigung und der Beleg war weg. Beim Abheften und Kontieren der Bankein- und -ausgänge fällt Ihnen der fehlende Beleg sofort auf. Was tun? Die Lösung heißt Eigenbeleg. Sie schreiben selbst eine Quittung mit den Angaben - was Sie - wann und - bei wem eingekauft haben. Kurz, Sie geben die eingekauften Waren an, den Tag des Kaufs und die Adresse des Lieferanten. Sie müssen "glaubhaft machen", dass Sie gekauft und gezahlt haben. Das heißt: beweisen.
Praxis-Tipp 1:
In diesem Fall lässt sich der Beweis leicht erbringen: Bei Abbuchungen per EC-Karte ist auf dem Kontoauszug der Bank immer der Geldempfänger aufgeführt. Der Kauf lässt sich auch z.B. anhand eines Lieferscheins beweisen. Am sichersten ist es jedoch, wenn Sie bei Ihrem Lieferanten eine Kopie der Rechnung anfordern.
Doch Vorsicht: Sie sollten nicht übertreiben. Haben Sie viele Belege selbst ausgestellt steht Ärger ins Haus. Das erkennt dann ein Betriebsprüfer nicht an und wird Ihnen mit Schätzung drohen.
Praxis-Tipp 2:
Kauften nicht Sie selbst die Waren ein, sondern ein Angestellter, lassen Sie sich das vom ihm schriftlich bestätigen. Heften Sie die unterschriebene Bestätigung bei Ihren Buchführungsunterlagen ab.
Achtung! Wenn Sie einen Eigenbeleg erstellen, entfällt der Vorsteuerabzug. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass Ihnen eine Rechnung mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer vorliegt. Zum Ausgleich dürfen Sie aber den gezahlten Betrag in voller Höhe als Kosten buchen. |
In Ihrem speziellen Fall - Kauf auf Flohmärkten usw. ... - würde ich meinen, daß Sie grundsätzlich schlechte Karten haben... Die Häufigkeit würde von der Finanzverwaltung nicht mehr akzeptiert werden; somit keine Ausgabenwirkung!
Irgendwo im BGB steht, daß ein jeder verpflichtet ist, demjenigen eine Quittung auszustellen, von dem er einen Geldbetrag erhält.
Ich finde den entsprechenden Paragraphen gerade nicht...
Vielleicht kann El Condor helfen? |
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vonny Newbie
Anmeldungsdatum: 12.11.2003 Beiträge: 3
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Verfasst am: 12.Nov 2003 20:23 Titel: Re: Eigenbelege... |
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[quote="Peter Wilhelm"]Guten Abend,
grundsätzlich sind Eigenbelege nur als Notbehelf akzeptabel.
Nachfolgend ein Auszug aus www.steuernetz.de
[quote]Thema: Verlorene Rechnungen
Der Eigenbeleg als Rettungsanker?
Keine Buchung ohne Beleg - der eherne Grundsatz für alle Buchführenden! Doch diese Situation ist Ihnen sicher - wenn auch allzu leidig - bekannt. Sie haben Büromaterial gekauft und den Beleg in der Hektik einfach in die Jackentasche gesteckt und vergessen. Bezahlt war ja, da Sie per EC-Karte und Geheimnummer direkt von Ihrem Bankkonto haben abbuchen lassen.
Die Jacke brachten Sie in die Reinigung und der Beleg war weg. Beim Abheften und Kontieren der Bankein- und -ausgänge fällt Ihnen der fehlende Beleg sofort auf. Was tun? Die Lösung heißt Eigenbeleg. Sie schreiben selbst eine Quittung mit den Angaben - was Sie - wann und - bei wem eingekauft haben. Kurz, Sie geben die eingekauften Waren an, den Tag des Kaufs und die Adresse des Lieferanten. Sie müssen "glaubhaft machen", dass Sie gekauft und gezahlt haben. Das heißt: beweisen.
Praxis-Tipp 1:
In diesem Fall lässt sich der Beweis leicht erbringen: Bei Abbuchungen per EC-Karte ist auf dem Kontoauszug der Bank immer der Geldempfänger aufgeführt. Der Kauf lässt sich auch z.B. anhand eines Lieferscheins beweisen. Am sichersten ist es jedoch, wenn Sie bei Ihrem Lieferanten eine Kopie der Rechnung anfordern.
Doch Vorsicht: Sie sollten nicht übertreiben. Haben Sie viele Belege selbst ausgestellt steht Ärger ins Haus. Das erkennt dann ein Betriebsprüfer nicht an und wird Ihnen mit Schätzung drohen.
Praxis-Tipp 2:
Kauften nicht Sie selbst die Waren ein, sondern ein Angestellter, lassen Sie sich das vom ihm schriftlich bestätigen. Heften Sie die unterschriebene Bestätigung bei Ihren Buchführungsunterlagen ab.
Achtung! Wenn Sie einen Eigenbeleg erstellen, entfällt der Vorsteuerabzug. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass Ihnen eine Rechnung mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer vorliegt. Zum Ausgleich dürfen Sie aber den gezahlten Betrag in voller Höhe als Kosten buchen.[/quote]
In Ihrem speziellen Fall - Kauf auf Flohmärkten usw. ... - würde ich meinen, daß Sie grundsätzlich schlechte Karten haben... Die Häufigkeit würde von der Finanzverwaltung nicht mehr akzeptiert werden; somit keine Ausgabenwirkung!
Irgendwo im BGB steht, daß ein jeder verpflichtet ist, demjenigen eine Quittung auszustellen, von dem er einen Geldbetrag erhält.
Ich finde den entsprechenden Paragraphen gerade nicht...
Vielleicht kann El Condor helfen?[/quote]
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Also steht eins fest beim nächsten Kauf werde ich mir eine Quittung unterschreiben lassen.
Viele Gruesse
Vonny |
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P.Wilhelm * Consulter *
Anmeldungsdatum: 23.08.2003 Beiträge: 2277 Wohnort: 58730 Fröndenberg
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Verfasst am: 13.Nov 2003 23:07 Titel: Re: Eigenbelege und speziell Quittungen... |
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Um alles muß man sich selbst kümmern...
Das BGB sagt also wie folgt:
| Zitat: |
Quittieren der Leistung
Die Beweislast für die rechtsvernichtende Einwendung, dass eine Forderung durch Erfüllung erloschen ist, trägt der Schuldner. Deswegen hat der Schuldner ein starkes Interesse daran, die Erfüllung zuverlässig nachweisen zu können. Das BGB trägt diesem Interesse dadurch Rechnung, dass es dem Schuldner in § 368 BGB einen Anspruch auf eine Quittung einräumt. Die Quittung ist in § 368 BGB als ein schriftliches Empfangsbekenntnis legal definiert. Damit ist die Quittung ihrer Rechtsnatur nach eine Erklärung, die eine Tatsache feststellt. Sie ist demnach eine Wissenserklärung und keine Willenserklärung. Die Quittung kann daher auch von einem Minderjährigen oder einem Geschäftsunfähigen ausgestellt werden.
Nach § 368 Satz 1 BGB ist die Quittung "schriftlich" zu erteilen. Dies bedeutet nach allgemeiner Ansicht, dass das Empfangsbekenntnis in der Form des § 126 BGB abgegeben werden muss. Diese bedeutet, dass die Quittung vom Gläubiger eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden muss (§ 126 Abs. 1 BGB). Eine Urkunde, die lediglich durch Stempel oder faksimilierte Unterschrift gekennzeichnet ist, genügt diesen Anforderungen ebenso wenig wie ein Kassenbon.
Der Anspruch des Schuldners auf Erteilung einer Quittung nach § 368 BGB entsteht nur im Falle der Erfüllung oder der Leistung an Erfüllungsstatt, nicht jedoch bei Hinterlegung oder Aufrechnung). Des weiteren muss der Gläubiger die Quittung nur auf Verlangen des Schuldners erteilen. Es handelt sich bei diesem Anspruch also um einen so genannten "verhaltenen Anspruch". |
In diesem Sinne... |
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