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Eigenheimzulage plus Steuerabzug im Denkmal

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A. Henneberg
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Anmeldungsdatum: 28.08.2002
Beiträge: 4931
Wohnort: Osten

BeitragVerfasst am: 4.Okt 2004 7:28    Titel: Eigenheimzulage plus Steuerabzug im Denkmal Antworten mit Zitat

Bundesfinanzhof entscheidet verbraucherfreundlich

Wohnen im Denkmal ist stilvoll:
Im Eigentumswohnungssektor sind in Großstädten besonders die Gründerzeithäuser gefragt. Hohe Decken, stilvolle Doppelkastenfenster und Stuck an den Raumdecken finden immer mehr Freunde - die Preise in diesem Segment ziehen an. Wohnen im Denkmal ist aber auch lukrativ. Besonders dann, wenn man einen Mitfinanzierer hat: das Finanzamt, das vom höchsten deutschen Finanzgericht wieder mal die richtige Linie vorgegeben bekommen hat.

Ein Ehepaar hatte im Jahre 1996 einen Miteigentumsanteil an einem Produktions- und Lagergebäude sowie einen Anteil an einer alten Fachwerkscheune in Sachsen gekauft. Nach umfangreichen Umbaumaßnahmen nutzten die Kläger diese Scheune zu eigenen Wohnzwecken. Sie beantragten und bekamen dafür die Eigenheimzulage - ausgehend von "Anschaffungs- und Herstellungskosten" von umgerechnet rund 185 000 Euro.

Bald darauf wurde aber auch eine Bescheinigung ausgestellt, nach der die meisten Kosten Denkmalaufwendungen waren. Nun wurde neu gerechnet: 170 000 Euro kostete der Denkmal-Umbau, nur 15 000 Euro waren Anschaffungskosten.

Das Ehepaar beantragte nunmehr bei ihrer Einkommensteuererklärung für 1997 die Steuerbegünstigung wegen der Denkmalaufwendungen. Das Finanzamt lehnte ab, die 185 000 Euro seien schon komplett Bemessungsgrundlage für die Eigenheimzulage geworden.

Der Bundesfinanzhof aber (Az. X R 19/02) entschied pro Ehepaar und pro Doppelförderung. Erwerber einer denkmalgeschützten Immobilie könnten sowohl die Eigenheimzulage als auch die Denkmalförderung nach § 10f Einkommensteuergesetz (EStG) in Anspruch nehmen. Fürs selbe Geld zweimal Förderung kassieren, das sei unmöglich - eine "mehrfache Begünstigung derselben Aufwendungen" ist laut Bundesfinanzhof ausgeschlossen.

Dies hindere jedoch nicht die gleichzeitige Inanspruchnahme unterschiedlicher steuerlicher Fördermöglichkeiten für dieselbe Baumaßnahme. Wenn ein Teil des Geldes den Anschaffungskosten und ein anderer Teil den Denkmalaufwendungen zuzurechnen sei, dann wird unabhängig doppelt gefördert. "Der Steuerpflichtige kann durch entsprechende Zuordnung der Aufwendungen zu den beiden Fördermöglichkeiten eine optimale steuerliche Förderung erreichen", freut sich beim Verband Deutscher Makler Vizepräsident Michael Schick, der auf das Urteil aufmerksam macht.

Nach § 10f Einkommensteuergesetz (EStG) können bei Selbstnutzung in zehn Jahren 90 Prozent der für die Sanierung eines Baudenkmals notwendigen Aufwendungen als Sonderausgaben abgezogen werden. Für den Sachsen-Fall waren es sogar 100 Prozent, dieser Wert galt bis noch Ende 2003. Denkmalbedingte Aufwendungen von etwa 123 000 Euro wurden anerkannt. Der Rest des Gesamtbetrages, also rund 62 000 Euro, waren für die Eigenheimzulage zu werten

Quelle: WamS
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