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Kaempf Newbie
Anmeldungsdatum: 06.09.2005 Beiträge: 1 Wohnort: Beersel/Belgien
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Verfasst am: 6.Sep 2005 17:51 Titel: Ein Fall der Nichtanwendanwendbarkeit von §49 Abs.1 Zif.4 d) |
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I. Ausgangssituation
Ich bin deutscher Staatsangehöriger, habe seit 1993 Wohnsitz in Belgien; war knapp 30 Jahre, davon rd. 20 im Ausland, bei einer deutschen Firma beschäftigt; zuletzt bis 2002 für sie in Belgien. Ich habe mit meinem ehemaligen Arbeitgeber aus Anlass meines Ausscheidens Ende 2002 eine Vereinbarung geschlossen, nach der ich unter Voraussetzungen, die jetzt vorliegen, jederzeit eine Abfindungsforderung gegen ihn fällig stellen kann. Wegen eines EU-Projektes werde ich im Laufe des Jahres 2006 in ein Nicht-DBA-Land umziehen und mit meiner Familie dort einen Wohnsitz beziehen. Ich brauche das Geld erst, wenn ich den Umzug vollzogen habe.
II. Prüfung der Frage der Besteuerung von Auszahlung(en) unter der Abfindungsvereinbarung mit dem früheren Arbeitgeber.
Gem. § 1 Abs. 4 EStG sind natürliche Personen, die weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, mit den inländischen Einkünften i.S.d. § 49 EStG beschränkt steuerpflichtig. Danach könnte ich bei Auszahlung aus der Abfindungsvereinbarung mit dem auszuzahlenden Betrag, vorbehaltlich etwaiger Abzüge, die das EStG gewährt, beschränkt steuerpflichtig sein, sofern es sich dabei um „inländische Einkünfte“ iSd. § 49 EStG handelt..
§ 49 EStG Abs. 1 Nr. bis Nr. 3 sowie Zif 5 und 6 scheiden m.E. offensichtlich aus der Betrachtung aus.
§ 49 EStG Abs. 1 Nr. 4 behandelt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19). Bei der Auszahlung, die ich von meinem früheren Arbeitgeber verlangen kann, würde es sich zweifelsohne um eine Einkunft aus unselbständiger Tätigkeit handeln, nämlich – (§19 EStG Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2) um andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im ....... privaten Dienst gewährt werden sollen. Diese Bezüge und Vorteile, in meinem Falle als Einmalbetrag auszuzahlen, wurden mir vertraglich zugesagt, um mir „den Zeitraum zwischen meinem einvernehmlichen - Ausscheiden aus der Firma Ende 2002 und der Vollendung meines 63. Lebensjahres finanziell zu überbrücken“. Jedenfalls handelt es sich dabei nicht um Bezüge, die wegen Erreichens der Altersgrenze gewährt wurden.
Schliesslich wäre zu prüfen, inwieweit § 49 EStG Abs. 1 Nr. 4 überhaupt zum Zuge kommt, um zu einer Besteuerung des Auszahlungsbetrags zu kommen.
Einkunftsarten gemäss § 49 EStG Abs. 1 Nr. 4 lit a) bis c) liegen im vorliegenden Falle objektiv nicht vor.
Von § 49 EStG Abs. 1 Nr. 4 kommt allenfalls lit. d) in Betracht, wenn nämlich die Einkunft aus unselbständiger Tätigkeit als Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 für die Auflösung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden (was ich schon dargelegt habe), soweit die für die zuvor ausgeübte Tätigkeit bezogenen Einkünfte der inländischen Besteuerung unterlegen haben. Bei der zuvor ausgeübten Tätigkeit war ich in Belgien steuerpflichtig und habe die Steuern dort auch gezahlt. Deshalb haben die dafür bezogenen Einkünfte jedenfalls nicht der „inländischen Besteuerung“ (in Deutschland) unterlegen.
M.E. ist deshalb die Anwendbarkeit von § 49 EStG Abs. 1 Nr. 4 lit. d) auszuschliessen. Der Tatbestand „inländische Einkünfte“ liegt insgesamt nicht vor, selbst wenn es sich ansonsten nachweislich bei dem Vertrag von 2002 um eine Entschädigung für die Auflösung meines langjährigen Vertragsverhältnisses gehandelt hat (siehe dazu auch § 24 EStG Zif. 1 lit b).
49 EStG Abs. 1 Nr. 7 liegt nicht vor.
Schlussfolgerung: Insgesamt kann im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht kein ESt-Einbehalt in Deutschland.
Wer kann mir da folgen?
KK |
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tropico * Consulter *

Anmeldungsdatum: 17.12.2003 Beiträge: 1126 Wohnort: Belize City
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Verfasst am: 8.Sep 2005 8:38 Titel: Re: Ein Fall der Nichtanwendanwendbarkeit von §49 Abs.1 Zif. |
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| Kaempf hat folgendes geschrieben:: |
Wer kann mir da folgen?
KK |
Ich !
Nach meinem Dafürhalten besteht weder eine Steuerpflicht aus EStG noch aus § 2 AStG (da Sie ja seit mehr als 10 Jahren im Ausland/ in einem DBA-Staat leben).
Hinsichtlich der Regelung von § 49 I Nr.4. lit.d) EStG sollte der folgende Beitrag hülfreich sein:
Abfindungszahlungen bei beschränkter Steuerpflicht
(Quelle: Neyer, Wolfgang, IStR 2004, Heft 12, S. 403)
Der Autor weist auf eine Änderung hin, die durch das Steueränderungsgesetz 2003 (siehe auch Gesetzesänderungen 2003/2004) in § 49 Abs. 1 EStG aufgenommen worden ist. Mit ihr soll ein neuer Steueranspruch in das Recht der Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger geschaffen werden. Die Änderung in § 49 Abs. 1 Nr. 4 d) EStG regelt, dass nunmehr auch " (...) Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG für die Auflösung eines Dienstverhältnisses (...)" zu den inländischen Einkünften gehören, "(...), soweit die für die zuvor ausgeübte Tätigkeit bezogenen Einkünfte der inländischen Besteuerung unterlegen haben".
Bisher wurden Abfindungszahlungen von der Rechtsprechung nicht als Gegenleistung für die ausgeübte Tätigkeit gewertet, sondern als Leistung zur Erleichterung der Übergangszeit. Mithin konnte die bisherige Regelung des § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG a.F. solche Zahlungen nicht erfassen, da sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit zählten.
Die Neuregelung solle diese Lücke nun schließen, in der Hoffnung, hierdurch das Steueraufkommen zu erhöhen. Der Autor macht aber deutlich, dass er dieses Ziel für nicht erreichbar hält. Zwar wirke sich die Regelung in Fällen ohne Doppelbesteuerungsabkommen aus. Hier müssten dann die der inländischen Steuer unterliegenden Einkünfte in Relation zu den gesamten Einkünften aus der nichtselbständigen Arbeit gesetzt werden, wobei der Autor bereits hier die Norm für zu ungenau hält, da kein Zeitraum durch den Paragraphen vorgegeben sei. Das Ergebnis sei dann die maßgebliche Quote, die von der Abfindungszahlung in Deutschland besteuert werden könne.
Fehlt es an zuvor im Inland erfassten Einkünften, kommt keine Besteuerung der Abfindung in Betracht. Dies ist auch der Grund, warum der Autor an der Funktionalität der Norm zweifelt. Denn in den Fällen, in denen ein DBA gelte -dies sei überwiegend der Fall- sei regelmäßig davon auszugehen, dass eine DBA-Regelung den § 49 Abs. 1 Nr. 4 d) EStG verdrängen werde. Denn in solchen Abkommen seien regelmäßig die Einkünfte dem Staat zugewiesen, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, mithin also bei beschränkter deutscher Steuerpflicht nicht Deutschland. Folglich seien keine Einkünfte im Inland steuerbar. Die Norm liefe somit in ihrem Anwendungsbereich -überwiegend- leer.
Beste Grüße
tropico |
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cash-flow Specialist
Anmeldungsdatum: 29.06.2005 Beiträge: 90
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Verfasst am: 8.Sep 2005 9:38 Titel: |
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das trifft es wohl.
"soweit die für die zuvor ausgeübte Tätigkeit bezogenen Einkünfte der inländischen Besteuerung unterlegen haben"
Selbst die isolierende Betrachtungsweise hilft dem Staate D da nicht weiter.
Kommt man nun zu dem Schluß, dass in D keine Steuerpflicht besteht, dann muss B prüfen... viel Spass damit. |
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