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Goodman *** Consulter ***
Anmeldungsdatum: 16.01.2002 Beiträge: 5416
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Verfasst am: 10.Nov 2004 13:12 Titel: Ein lukratives Darlehen-Modell |
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| Sie schenken Ihren Kindern einen mittleren Geldbetrag, z.B. 200.000 €. Ihre Kinder gewähren Ihnen aus diesem Betrag ein Darlehen. Und Sie zahlen Ihren Kindern dafür Zinsen. Diese Darlehens-Zinsen können Sie von der Einkommensteuer absetzen. Sofern Sie sich mit der Höhe dieser Zinsen halbwegs im Rahmen eines Bankkredits bewegen. Bei einem Darlehenszinssatz von beispielsweise 6 % können Sie bei 100.000,00 € so jährlich Ihren Kindern 6.000,00 € steuerfrei zukommen lassen. Das heißt, Sie sparen etwa 3.000,00 € Einkommensteuer. |
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el condor Pathfinder
Anmeldungsdatum: 30.11.2002 Beiträge: 407 Wohnort: deutschland
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Verfasst am: 13.Nov 2004 17:56 Titel: 2 kleine Haken: |
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1. die kinder sind minderjährig. bei der schenkung wurde kein rechtspfleger als gesetzlicher vertreter für die kinder eingeschaltet. rechtsfolge: schenker (eltern als gesetzliche vertreter ihrer eltern) und beschenkte sind die gleichen personen. bis hierher noch ok. jetzt kommt § 518 bgb http://dejure.org/gesetze/BGB/518.html i.v.m. § 128 bgb http://dejure.org/gesetze/BGB/181.html
entweder wird formmangel durch tatsächliche schenkung geheilt, dann liegt das geld auf dem sparbuch der kinder fest und ist futsch. oder aber
beschenkte (also die eltern als gesetzliche vertreter ihrer kinder) geben schenkern (also sich selbst) ein darlehen. rechtsfolge: s. § 181 bgb http://dejure.org/gesetze/BGB/181.html oder anders ausgedrückt: die schenkung wurde nie vollzogen und ist - mangels notariellem schenkungsversprechen - ungültig. gottseidank fällt nun wenigstens keine schenkungssteuer an!
2. die kinder sind volljährig. schenkungsversprechen sind für ihre wirksamkeit notariell zu beurkunden (vgl. § 518 bgb http://dejure.org/gesetze/BGB/518.html ). der formfehler kann durch bewirkung der versprochenen leistung geheilt werden, d.h. die kinder müssen das bargeld in die hand bekommen.
die haben jetzt aber möglicherweise was besseres zu tun, als das geld sofort in die marode firma ihres papas zu stopfen? momentan ist skiurlaub angesagt! oder surfen in hawaii. |
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el condor Pathfinder
Anmeldungsdatum: 30.11.2002 Beiträge: 407 Wohnort: deutschland
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Verfasst am: 13.Nov 2004 18:05 Titel: haken 3 und 4 |
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haken 3: wie macht man dem finanzamt klar, wo 200.000 € herkommen? so einfach aus dem betrieb entnehmen geht nicht. da steht § 4 abs. 4a estg http://www.steuernetz.de/gesetze/estg04/p4.html entgegen:
| Zitat: |
| [1] Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind. [2] Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen. [3] Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 vom Hundert der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen. [4] Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen. [5] Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt. [6] Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen. |
dumme fragen des finanzamts sind deshalb vorprogrammiert.
haken 4:
wenn das finanzamt trotzdem die schenkungs- und darlehensverträge mit den kinderchen anerkennt, braucht es natürlich einkünfte, bei denen man so ein darlehen über 200.000 € gebrauchen könnte. also z.b. ein mietobjekt oder einen gewerbebetrieb mit dringendem investitionsbedarf. hat man beides nicht, gibts auch keine werbungskosten oder betriebsausgaben.
[/quote] |
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P.Wilhelm * Consulter *
Anmeldungsdatum: 23.08.2003 Beiträge: 2277 Wohnort: 58730 Fröndenberg
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Verfasst am: 13.Nov 2004 19:12 Titel: hugh... fliegender Vogel hat gesprochen... |
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Hallo...
wie unschwer zu erkennen, hat der fliegende Vogel (ist es ein Condor...?) wieder gesprochen.
Der fliegende Vogel hat sicherlich recht...
Was lernen wir daraus...?
Vielleicht...? Schuster, bleib' bei Deinem Leisten...?
Die unterjährigen Facharbeiten sollten dem Bilanzbuchhalter überlassen bleiben; die steuerlichen Dinge dagegen dem Steuerberater!
Zum unterjährigen Bereich gehören u.a. ...
- die lfd. Buchführung
- die lfd. Lohnabechnung
- die Kostenrechnung
- die betriebsspezifische Liquiditätsplanung
- die Ad-Hoc-Beantwortung spezifischer betriebswirtschaftlicher Fragestellungen
Alle Dinge also, die der Steuerberater aufgrund der natürlichen Entfernung zum Unternehmen nicht adhoc beantworten kann... (und ich spreche hier aus Erfahrung...!)
Dagegen steht natürlich diese Lachnummer:
http://www.dstv.de/
Vier, fünf Zeilen runterrollen bis zu diesem Text (Stand 13.11.04)...
Keine Befugniserweiterung für geprüfte Bilanzbuchhalter
Es interessiert zwar letztendlich eh' keinen selbständig Tätigen; aber es kratzt am Image... Lobby haben oder nicht haben ist halt alles...
Bevor dumme Kommentare kommen:
Die Einschränkungen des § 6 (4) StBerG
http://www.wilhelm-data.de/StBerG.pdf
gelten nur für selbständig Tätige! Ein Witz und eine Lachnummer...!!!
Bin ich Angestellter eines Unternehmens, darf ich diese Tätigkeiten ausführen! ... Und auch hier spreche ich aus Erfahrung...!
Noch Fragen...? Habe ich meinen Geschäftssitz z. B. in Österreich oder Luxemburg, darf ich Deutschland bedienen - ohne Einschränkungen...!
http://www.zdf.de/ZDFde/inhalt/25/0,1872,2209625,00.html
Ein einziger Wahnwitz...!
Jaja, ich weiß, daß es besonders kluge und Psycho-Babbler - User im Secret-Bereich gibt... da pell' ich mir ein Ei drauf ...!
Freundliche Grüße |
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