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Eine ausländische Kapitalgesellschaft kann ....

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Moderator GM&P
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Anmeldungsdatum: 21.01.2006
Beiträge: 6844

BeitragVerfasst am: 16.Mai 2007 16:41    Titel: Eine ausländische Kapitalgesellschaft kann .... Antworten mit Zitat

Vermögensverwaltende Personengesellschaften können auch durch eine ausländische Kapitalgesellschaft gewerblich geprägt werden

Eine ausländische Kapitalgesellschaft kann unter den gleichen Voraussetzungen wie eine inländische Kapitalgesellschaft eine vermögensverwaltende Personengesellschaft gewerblich prägen im Sinn von § 15 Abs.3 Nr.2 EStG. Ist ausschließlich die ausländische Kapitalgesellschaft persönlich haftender Gesellschafter und Geschäftsführer der Personengesellschaft, so erzielt die Personengesellschaft daher selbst dann gewerbliche Einkünfte, wenn sie kein gewerbliches Unternehmen betreibt.
(BFH 14.3.2007, XI R 15/05)

Der Sachverhalt:
Der Kläger war als alleiniger Kommanditist an vier liechtensteinischen Kommanditgesellschaften beteiligt, deren Gesellschaftszweck die Vermögensverwaltung war. Die einzigen Komplementäre und Geschäftsführer der liechtensteinischen Kommanditgesellschaften waren (ebenfalls) liechtensteinische Kapitalgesellschaften. Nachdem diese in der Folgezeit aus den Kommanditgesellschaften ausgeschieden waren, übernahm der Kläger das gesamte Vermögen.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die liechtensteinischen Kommanditgesellschaften gewerblich geprägt gewesen seien im Sinn des § 15 Abs.3 Nr.2 S.1 EStG. Das Ausscheiden der Komplementäre sei daher als Betriebsaufgabe zu beurteilen und dem Kläger entsprechend den gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen die Gewinne aus der Aufdeckung stiller Reserven zuzurechnen.

Die gegen den Bescheid des Finanzamts gerichtete Klage hatte vor dem FG Erfolg. Das FG begründete seine Entscheidung damit, dass das Ausscheiden der Komplementäre nicht als Gewerbebetriebsaufgabe bewertet werden könne. Auf die Revision des Finanzamts hob der BFH diese Entscheidung und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.

Die Gründe:
Entgegen der Auffassung des FG sind die vermögensverwaltenden Tätigkeiten der liechtensteinischen Kapitalgesellschaften als Gewerbebetriebe im Sinn von § 15 Abs.3 Nr.2 S.1 EStG einzustufen.

Nach § 15 Abs.3 Nr.2 S.1 EStG gilt als Gewerbebetrieb die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer Personengesellschaft, die der Sache nach zwar nicht gewerblich ist, bei der aber ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).

Diese Fiktion eines Gewerbebetriebs gilt auch bei einer vermögensverwaltenden ausländischen Personengesellschaft, wenn sie nach ihrem rechtlichen Aufbau und ihrer wirtschaftlichen Gestaltung einer inländischen Personengesellschaft entspricht. Entgegen der Ansicht des FG kann daher eine ausländische Kapitalgesellschaft, die nach ihrem im Ausland geregelten rechtlichen Aufbau und ihrer wirtschaftlichen Gestaltung einer inländischen Kapitalgesellschaft entspricht, ohne weiteres eine ausländische oder inländische Personengesellschaft gewerblich prägen.

Im Streitfall entsprachen die liechtensteinischen Kommanditgesellschaften in ihrer rechtlichen Struktur und wirtschaftlichen Gestaltung einer inländischen GmbH & Co. KG. Die Rechtsform der liechtensteinischen Komplementäre stimmte zudem mit einer inländischen GmbH überein und entsprach damit dem Typus einer Kapitalgesellschaft im Sinn von § 15 Abs.3 Nr.2 S.1 EStG.

Durch das Ausscheiden der liechtensteinischen Komplementäre sind daher Aufgabegewinne gemäß § 16 Abs.3 S.1 in Verbindung mit Abs.1 Nr.1 EStG realisiert worden, die dem Kläger in voller Höhe zuzurechnen sind. Denn das Ausscheiden der Komplementäre hatte zur Folge, dass die liechtensteinischen Kommanditgesellschaften ihre (fingierte) gewerbliche Prägung verloren haben. Außerdem hat das Ausscheiden der Komplementäre bewirkt, dass der Kläger das Vermögen der liechtensteinischen Kommanditgesellschaften im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erhalten hat.

Das FG muss vorliegend allerdings noch prüfen, ob die Besteuerung des Aufgabegewinns nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ausgeschlossen ist. Insoweit hat der Kläger vorgetragen, wegen einer früheren Veranlagung des Finanzamts auf eine Nichtbesteuerung vertraut zu haben.
Quelle: steuerrecht

Für die auf den Webseiten des BFH veröffentlichte Entscheidung klicken Sie bitte hier.
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