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Einkommensbesteuerung von Entlassungsentschädigungen

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GM&P Mod. Team
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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 653

BeitragVerfasst am: 23.Okt 2006 5:45    Titel: Einkommensbesteuerung von Entlassungsentschädigungen Antworten mit Zitat

Zitat:
BFH ruft BVerfG an:
Rückwirkend verschärfte Besteuerung von
Entlassungsentschädigungen verfassungswidrig


Erneut hatte sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der rückwirkend
schärferen Einkommensbesteuerung von Entlassungsentschädigungen zu
befassen.

In einem Fall (Az. XI R 30/03) war im Oktober 1996 die Aufhebung des
Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 1998 gegen Zahlung einer im Januar
1999 fälligen Entschädigung vereinbart worden. Im anderen Fall (Az. XI R
34/02) erfolgte die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses im November 1998
mit Wirkung zum 30. Juni 1999; die Entschädigung wurde abredegemäß im
März 1999 ausgezahlt. Für beide Fälle schreibt das im März 1999 mit
Wirkung vom 1. Januar 1999 geänderte Einkommensteuergesetz eine
ungünstigere Besteuerung vor, als sie im Zeitpunkt der jeweiligen
Aufhebungsvereinbarung gegolten hatte (sog. Fünftelregelung anstelle des
bisherigen halben Steuersatzes).

Der XI. Senat des BFH hat die rückwirkende Schlechterstellung mit
Beschlüssen vom 2. August 2006 für verfassungswidrig gehalten und die
Verfahren dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgelegt.

Entgegen der ständigen Rechtsprechung des BVerfG und dem folgend des BFH
hält der XI. Senat des BFH in seinen Vorlagen an der bisherigen sog.
Veranlagungszeitraum-Rechtsprechung nicht mehr fest. Das aus dem
verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip folgende Gebot der
Rechtssicherheit erfordere, dass der Steuerpflichtige darauf vertrauen
könne, dass sich die Besteuerung nach dem Gesetz richte, das beim
Zufluss der Entschädigung und damit zum Zeitpunkt der Verwirklichung des
Steuertatbestandes gelte. Nur in besonders begründeten Fällen
(Missbrauchsbekämpfung, zwingendes öffentliches Interesse u.ä.), die
hier nicht vorlägen, dürfe der Gesetzgeber die im Zeitpunkt der
Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands geltende Rechtslage im Wege
einer echten Rückwirkung zu ungunsten des Bürgers ändern. Sollte das
BVerfG dieser Ansicht folgen, hätte dies über die beiden Streitverfahren
hinaus weit reichende Folgerungen für die Beurteilung rückwirkender
Steuergesetze.

Quelle: Bundesfinanzhof, 11.10.2006

Beschluss vom 2. August 2006 XI R 30/03

Beschluss vom 2. August 2006 XI R 34/02


Quelle: Newsletter Steuerlinks.de
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